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Titel :
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DEU-Bonn - Gesundheitliche Auswirkungen
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026082008162601942 / 2088825-2026
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Veröffentlicht :
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20.08.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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29.09.2026
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Angebotsabgabe bis :
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29.09.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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90711400 - Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umweltfolgenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor
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Gesundheitliche Auswirkungen
1. Ziel der Förderung
Die digitale Welt ist längst integraler Bestandteil im Leben von Kindern und Jugendlichen geworden. Bildschirmmedien wie
Fernsehen, Spielekonsole, Computer, Smartphones und Tablets
sind fest im Familienalltag verankert. Der Nutzungsbeginn von Bildschirmmedien findet immer
früher im Leben der Kinder statt und die Nutzungsdauer steigt. Darüber hinaus kann die Bildschirmnutzung durch Eltern und
andere Bezugspersonen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Kinder haben.
Es gibt Hinweise darauf, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von (übermäßiger) Mediennutzung gravierend sein können.
Diese sind z. B. in der S2k-Leitlinie Prävention dysregulierten
Bildschirmmediengebrauchs in Kindheit und Jugend dargelegt und umfassen u. a. Entwicklungsstörungen der Motorik und Sprache,
Bindungs- und Verhaltensstörungen, körperliche Auswirkungen wie Übergewicht oder Kurzsichtigkeit und psychische Auswirkungen
wie Ängste, depressive Symptome oder Suchtverhalten.
Bereits jüngere Kinder können einfache Aktivitäten auf mobilen Endgeräten ausführen. Gleichzeitig sind sie jedoch noch
nicht in der Lage, selbst ihren Medienkonsum zu regulieren, weil die
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gesundheitlichen Risiken nicht unmittelbar erlebt werden. Darum verfolgt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit dieser
Fördermaßnahme das Ziel, den Gesundheitsschutz von
Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren in der digitalen Welt zu verbessern und den negativen gesundheitlichen Folgen der Nutzung
von Bildschirmmedien im Alltag entgegenzuwirken. Dabei
können sowohl die Kinder selbst als auch (werdende) Eltern, Multiplikatoren und Fachpersonal
adressiert werden.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind versorgungsrelevante Vorhaben, die sich mit den gesundheitlichen Folgen insbesondere im Hinblick
auf Möglichkeiten der Vorbeugung von und Intervention
bei dysregulierten Mediengebrauch im Alter von 0 bis 6 Jahren befassen. Dabei kann einer oder
mehrere der folgenden thematischen Schwerpunkte adressiert werden:
Welche gesundheitlichen Auswirkungen hat das elterliche Bildschirmmedienverhalten auf
die Entwicklung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren? Wie wirkt sich der Konsum der
Kinder selbst auf ihre Gesundheit aus?
Wie können Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren vor den negativen Auswirkungen von Bildschirmmedien geschützt werden? Welche
Maßnahmen sind dabei in der Familie und welche
in der Kita-Betreuung bzw. Kindertagespflege zu verorten?
Wie können Eltern zu einer reflektierten Nutzung von digitalen Medien im Sinne ihrer Vorbildfunktion für ihre Kinder
motiviert werden? Wie lässt sich die Selbstwirksamkeit der Eltern bei der Erziehung im Zusammenhang Bildschirmmedien
verbessern?
Wie können Kinder, (werdende) Eltern, Multiplikatoren und Fachpersonal über die gesundheitlichen Auswirkungen von
schädlichem Bildschirmmedienkonsum optimal aufgeklärt
werden? Wie können bereits existierende Materialien eingesetzt und optimal verbreitet werden, so dass auch vulnerable Gruppen
erreicht werden?
Wie lässt sich das Thema Nutzung von Bildschirmmedien in die Vorsorgeuntersuchungen
(die U-Untersuchungen) und Schuleingangsuntersuchung integrieren?
Wie kann der Gesundheitsschutz von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren vor den Risiken
von Bildschirmmedien systematisch in Gesundheitsförderung und Prävention in Kita, Familie und Freizeit eingebunden werden?
Wie kann ein gesunder Familienalltag mit Bildschirmmedien praktisch gestaltet werden?
Wie kann eine Balance zwischen digitalen und analogen Angeboten erreicht werden?
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Die Auflistung ist nicht abschließend. Förderinteressierte werden ausdrücklich ermutigt, weitere
Fragestellungen zu verfolgen, die in einem begründeten Zusammenhang zu den Zielen dieser
Förderrichtlinie stehen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben zu folgenden Themen und Inhalten:
Klinische Studien gemäß Arzneimittelgesetz (AMG);
Klinische Studien gemäß Medizinproduktegesetz (MPG);
Vorhaben, deren Schwerpunkt erkennbar darin besteht, produktbezogene Erkenntnisse
bzw. grundlegende Nutzenerkenntnisse für die Anwendung eines bestimmten Produkts (z.
B. Medizinprodukte oder digitale Gesundheitsanwendungen) oder zu Methoden für die
Anwendung eines solchen Produkts, zu gewinnen (Forschung und Entwicklung zu Produktinnovationen) oder für die ein primär
kommerzielles Interesse besteht (Produktentwicklung und Testung);
Evaluierung der Wirksamkeit von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA);
Tierexperimentelle Arbeiten;
Vorhaben zur neuro-physiologischen Grundlagenforschung oder Vorhaben zu angrenzenden Bereichen der Grundlagenforschung;
Leitlinienentwicklung.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung in Deutschland,
staatliche und nichtstaatliche (Fach-) Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
und gemeinnützige Körperschaften (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen und gemeinnützige
GmbHs).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß
Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1 bzw. KMU-Empfehlung
der Europäischen Kommission, im Rahmen des schriftlichen Antrags.
1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen
mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S.), der
Verordnung (EU) 2020/972 vom 02.7.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom
7.7.2020, S.
3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23.06.2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom
30.06.2023, S.1).
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Kleine und mittlere Unternehmen oder KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der
KMU-Definition der Europäischen Union (EU)2
erfüllen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang
beihilfefrei gefördert werden kann, siehe den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung
und Innovation (FEI-Unionsrahmen)3
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden sowie
Ressortforschungseinrichtungen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung
für ihren zusätzlichen vorhabenbedingten Aufwand bewilligt werden.
Mit Blick auf das EU-Beihilferecht wird zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer
Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer
sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient,
in Deutschland verlangt.
4. Fördervoraussetzungen/Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Eigeninteresse wird vorausgesetzt. Dieses ist durch die Einbringung eines Eigenanteils (Eigenmittel oder Eigenleistung) in
Höhe von mindestens 10 % der in Zusammenhang mit dem
Vorhaben stehenden finanziellen Aufwendungen deutlich zu machen.
Bei Zuwendungen an Unternehmen ist ggf. das Beihilferecht der Europäischen Union zu beachten.
Kooperationen
Für die Durchführung von Vorhaben mit mehr als einem Partner bilden die Antragsteller einen
Verbund. Die Verbundpartner müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einem schriftlichen
Kooperationsvertrag regeln. Weitere Details sind dem Merkblatt
zur Kooperationsvereinbarung von Verbundvorhaben zu entnehmen
(https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/documents/documents/foerderangebote/Merkblatt_Koor.vereinba2
Vgl. Anhang der I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422
(2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
3 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5
rung.pdf). Der Projektbeschreibung, die in der ersten Stufe des zweistufigen Verfahrens eingereicht wird (siehe Abschnitt 8.2
Verfahren), müssen zunächst lediglich formlose Kooperationserklärungen beigefügt werden.
Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von
Nr. 16 Buchstabe ff) des FEI-Unionsrahmen, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine
indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von
Nummer 2.2 des FEI-Unionsrahmens zu beachten.
Auswahlkriterien
Die Auswahl erfolgt in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung externer Expertinnen
und Experten nach den im Folgenden genannten Förderkriterien.
a. Gesundheitspolitische Relevanz und wissenschaftliche Qualität
Es wird erwartet, dass das beantragte Projekt eine hohe Relevanz für die Versorgungslandschaft
in Deutschland hat. Dies ist in der Projektbeschreibung darzulegen. Das vorgeschlagene Vorhaben muss den aktuellen Stand der
Forschung berücksichtigen und darauf aufsetzen.
b. Methodische Qualität und Machbarkeit
Die Projektbeschreibung muss von hoher methodischer Qualität sein. Forschungsteams oder -
konsortien müssen über die erforderliche wissenschaftlich-methodische Forschungskompetenz
verfügen. Dies ist in den Lebensläufen der verantwortlichen Personen des Projektteams durch
eigene Forschungsaktivitäten nachzuweisen.
c. Forschungsinfrastruktur und Kooperationspartner
Für die Umsetzung relevante Kooperationspartner sind in das geplante Vorhaben einzubeziehen.
Es sind formlose Kooperationserklärungen vorzulegen.
d. Expertise und Vorerfahrungen
Die Förderinteressierten müssen durch auf den jeweiligen Ansatz bezogene wissenschaftliche
oder (versorgungs-)praktische Erfahrungen und durch einschlägige Vorarbeiten zur Thematik
ausgewiesen sein und über die erforderliche Kompetenz und Expertise verfügen, die zur Durchführung des geplanten Vorhabens
erforderlich sind. Dies ist in der Projektbeschreibung darzulegen. Alternativ kann dargelegt werden, wie fehlende Kompetenz und
Expertise kompensiert werden, z. B. durch die Einbindung ausgewiesener Expertinnen und Experten.
e. Nachhaltigkeit
Die Projektbeschreibung muss Pläne zur weiteren Nutzung der Erkenntnisse und Erfahrungen
nach Beendigung des Vorhabens sowie einen konkreten Verwertungsplan beinhalten. Sofern zutreffend, sollte dabei auch die
Nutzerfreundlichkeit der Ansätze/Lösungen beachtet werden. Es
muss auch dargestellt werden, wie die Ergebnisse des Vorhabens der Fachöffentlichkeit und weiteren Interessierten zugänglich
gemacht werden sollen.
f. Gender-Mainstreaming-Aspekte
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Im Rahmen der Vorhabenplanung, -durchführung und -auswertung sind GenderMainstreaming-Aspekte organisatorisch, strukturell
sowie inhaltlich durchgängig zu berücksichtigen und gleichfalls umzusetzen. Organisatorische und strukturelle
Gender-Mainstreaming-Aspekte beziehen sich auf die personelle Besetzung von Projektteams und projektspezifischen Gremien und
Strukturen (z. B. Beiräte, Advisory Boards, etc.) sowie die Berücksichtigung von gendergerechter Sprache. Inhaltliche
Gender-Mainstreaming-Aspekte beziehen sich auf das Projektdesign und die differenzierte Datenauswertung nach Geschlechtern bzw.
genderspezifischen
Merkmalen. Nähere Informationen hierzu sind im verlinkten Dokument beschrieben:
https://projekttraeger.dlr.de/media/dokumente/foerderangebote/Checkliste_Gender.pdf
g. Partizipation
Ein partizipativer Ansatz ist bereits bei der Erstellung der Projektbeschreibung zu verfolgen. Für
das Vorhaben relevante Zielgruppen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sind
grundsätzlich und in angemessenem Maße in die Durchführung des Vorhabens einzubeziehen.
Die Einbindung der Zielgruppen ist in der Projektbeschreibung darzustellen.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem
Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei den Maßnahmen ist der Aspekt der
Barrierefreiheit mitzudenken.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu
44 BHO sind die Ziele des Vorhabens inklusive Angaben zur Messung der Zielerreichung in der
Projektbeschreibung bzw. im Projektantrag darzustellen.
5. Umfang der Förderung
Für die Förderung der geplanten Vorhaben kann grundsätzlich über einen Zeitraum von bis zu
36 Monaten eine nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege der Projektförderung gewährt werden. Insgesamt stehen für die
Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie bis zu 750.000 Euro
zur Verfügung. Ein Projektstart ist für das erste Quartal 2027 zu planen.
Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise)
vorhabenbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind. Aufgabenpakete können auch per Auftrag an
Dritte vergeben werden. Ausgaben
für Publikationsgebühren, die während der Laufzeit des geplanten Vorhabens für die Open Access-Veröffentlichung der
Ergebnisse entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Nicht
zuwendungsfähig sind Ausgaben für grundfinanziertes Stammpersonal.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in
den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die
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zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben (bei der Fraunhofer-Gesellschaft und ggf. bei
Helmholtz-Zentren die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben
individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften (z. B. eingetragene
Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs) und für geplante Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der
wirtschaftlichen Tätigkeiten4
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der
beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss
die AGVO berücksichtigen (s. Anlage).
6. Rechtsgrundlage
Die Gewährung von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der 23 und
44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein
Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet das BMG aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. in besonderen Ausnahmefällen auf Kostenbasis
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P Kosten in der jeweils geltenden Fassung).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz
1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der AGVO der Europäischen Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in
Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,
insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
7. Hinweise zu Nutzungsrechten
Es liegt im Interesse des BMG, Ergebnisse des Vorhabens für alle Interessenten im Gesundheitssystem nutzbar zu machen. Für
die im Rahmen der Förderung erzielten Ergebnisse und Entwicklungen liegen die Urheber- und Nutzungsrechte zwar grundsätzlich
beim Zuwendungsempfänger, in Ergänzung hierzu haben jedoch das BMG und seine nachgeordneten Behörden ein nicht
4
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission
8
ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an
den Ergebnissen und Entwicklungen des Vorhabens. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich
und inhaltlich unbeschränkt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Zuwendungsempfänger
die ihm zustehenden Nutzungsrechte auf Dritte überträgt oder Dritten Nutzungsrechte einräumt
bzw. verkauft. In Verträge mit Kooperationspartnern bzw. entsprechenden Geschäftspartnern ist
daher folgende Passage aufzunehmen: Dem BMG und seinen nachgeordneten Behörden wird
ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, unentgeltliches Nutzungsrecht auf alle Nutzungsarten an den Ergebnissen und
Entwicklungen des Vorhabens eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist
räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt."
Barrierefreiheit
Die EU hat die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26.10.2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen verabschiedet, die am
23.12.2016 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit der Änderung
des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 10.7.2018 in nationales Recht umgesetzt (vgl.
https://bik-fuer-alle.de/eu-richtlinie-barrierefreie-webangebote-oeffentlicher-stellen.html).
Die Behörden des Bundes sind daher verpflichtet, ihre (sämtlichen) Inhalte im Internet (und in
den sozialen Medien) barrierefrei zu gestalten. Die im Zusammenhang mit diesem Projekt veröffentlichten Dateien (vor allem
PDF-Dateien) müssen daher barrierefrei sein. Dies betrifft auch
Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten außerhalb wissenschaftlicher Zeitschriften.
Open Access-Veröffentlichung
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse
als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies vorrangig so erfolgen, dass der
Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch
erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht
wird.
8. Verfahren
8.1. Einschaltung eines Projektträgers, Projektbeschreibung und sonstige Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt:
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Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen sind:
Dr. Maren Walgenbach
Telefon: +49 228 3821-1685
Dr. Nadine Morkisch
Telefon: +49 30 67055 8336
E-Mail: projekttraeger-bmg@dlr.de
8.2. Verfahren
Das Verfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe werden Projektbeschreibungen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe
werden förmliche Förderanträge gestellt.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger
bis spätestens zum
29.09.2026 12:00 Uhr
eine Projektbeschreibung in elektronischer Form auf folgender Internetseite:
https://ptoutline.eu/app/Bildschirmmedien
Die Projektbeschreibung sollte nicht mehr als 15 Seiten (DIN-A4-Format, Schrift Arial Größe
11, 1,5-zeilig) umfassen und ist gemäß dem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung
zu strukturieren. Der Leitfaden kann auf folgender Internetseite des DLR Projektträger heruntergeladen werden:
https://projekttraeger.dlr.de/de/foerderung/foerderangebote-und-programme/Bildschirmmedien
Die Projektbeschreibung muss alle Informationen beinhalten, die für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich sind, und sie
muss aus sich selbst heraus, ohne Lektüre der zitierten Literatur,
verständlich sein.
Die vorgelegten Projektbeschreibungen werden unter Hinzuziehung eines Kreises von unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern
unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien bewertet (siehe auch 4. Fördervoraussetzungen). Auf der Grundlage der
Bewertung wird dann das
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für die Förderung geeignete Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich
mitgeteilt. Aus der Vorlage der Projektbeschreibung kann kein
Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Sollte vorgesehen sein, dass das Projekt von mehreren wissenschaftlichen Partnerinnen und
Partnern gemeinsam eingereicht wird (Verbundprojekt), ist eine verantwortliche Ansprechperson zu benennen, die die Einreichung
koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator). Bei einem
Verbundprojekt ist eine abgestimmte, gemeinsame Projektbeschreibung von der Verbundkoordinatorin bzw. vom Verbundkoordinator
vorzulegen.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen bzw. Verfasser der positiv bewerteten
Projektbeschreibung unter Angabe eines Termins schriftlich aufgefordert, einen vollständigen
förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die Kontaktaufnahme mit dem DLR Projektträger wird
empfohlen. Antragsformulare und Ausfüllungshinweise werden den Antragstellenden zur Verfügung gestellt. Bei Verbundprojekten
sind die Förderanträge in Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen. Inhaltliche oder
förderrechtliche Auflagen sind im förmlichen Förderantrag zu beachten und umzusetzen. Aus der Aufforderung zur
Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Nach abschließender Prüfung des förmlichen Förderantrags entscheidet das BMG auf Basis der
verfügbaren Haushaltsmittel und nach den genannten Kriterien durch Bescheid über die Bewilligung des vorgelegten Antrags.
Es wird empfohlen, für die Antragsberatung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften sowie die
48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen
zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
9. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung unter www.service.bund.de in Kraft. Die
Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen
Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum
11
30.6.2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche
Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser
Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.12.2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue
AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den
dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.12.2031 in
Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 18.08.2026
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Theda Wessel
12
Anlage: Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
A. Beihilfen nach der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle
Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3
erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der
Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn
staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund
nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen
einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht
nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18
AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31.12.2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden,
aber im Zeitraum vom
1.1.2020 bis 31.12.2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4
Buchstabe c AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen
Kommission geprüft werden. Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten
Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen
aushändigt.
Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem
Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Name und Größe des Unternehmens,
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b. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des
Vorhabens,
c. Standort des Vorhabens,
d. die Kosten des Vorhabens, sowie
e. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss
oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität
und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.5
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
das BMG alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für
10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt
und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMG Beihilfen über 100.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht6
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5
Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf
folgende Maximalbeträge:
55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i
Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe
i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
5
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
6 Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter
anderem der Name
oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
14
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO
zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine
künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die
Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und
Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen
Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher
Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden
Kategorien zuzuordnen:
Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff.
AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industrielen Forschung und experimentellen
Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens
verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und
Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das
Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt
werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden,
gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als
beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
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c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die
nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als
beihilfefähig. Bei Grundstücken
sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arms-length-Prinzips
von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die
ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die
unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe
b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5
Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf
maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO
genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in
mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei
des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als
70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der
beihilfefähigen Kosten
tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
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b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie
Software beziehungsweise Open SourceSoftware weite Verbreitung;
c) der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im
EWR zu Markpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
d) das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikel 107
Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die
Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
a) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um
Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam
konzipiert wurde,
und
b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens
beinhaltet, wenn es sich bei dem
Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder
Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um
ein großes Unternehmen handelt,
und
c) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben finden in mindestens
drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien
oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung
oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die
durch Rechte des geistigen Eigentums
geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte
im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Allgemeine Hinweise
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Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu
belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor
Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3. Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO
zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten / Ausgaben ist nur im Rahmen der
folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet
werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der
Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung,
ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen
Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel
den in den einschlägigen Vorschriften
des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet Nach der AGVO
freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare
beihilfefähige Kosten betreffen;
b. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten,
jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste
nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste
nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten
wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen
staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis
zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für
die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten
kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel 3
AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesministerium-fuer-Gesundheit/2026/08/6611258.html
Data Acquisition via: p8000001
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