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Ausschreibung: Deutschland  Matratzen  Rahmenvereinbarung Matratzen - DEU-Würzburg
Matratzen
Dokument Nr...: 570915-2024 (ID: 2024092301343468925)
Veröffentlicht: 23.09.2024
*
  DEU-Würzburg: Deutschland  Matratzen  Rahmenvereinbarung Matratzen
   2024/S 185/2024 570915
   Deutschland  Matratzen  Rahmenvereinbarung Matratzen
   OJ S 185/2024 23/09/2024
   Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
   Lieferungen
   1. Beschaffer
       1.1. Beschaffer
            Offizielle Bezeichnung: Studierendenwerk Würzburg
	    E-Mail: vergabe@swerk-wue.de
	    Rechtsform des Erwerbers:
            Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
            Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Bildung
   2. Verfahren
       2.1. Verfahren
	    Titel: Rahmenvereinbarung Matratzen
	    Beschreibung: Leistungsgegenstand ist die Belieferung der Studentenwohnheime mit
	    Matratzen. Ziel ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit 1 Unternehmen. Die Laufzeit
	    beginnt am 01 01 .202 5 und endet zum 31 .1 2 Der Vertrag endet, wenn das
	    Gesamtkontingent i. H. v. 850.000,00 EUR erreicht ist, auch vor Ablauf der o. g. Fristen.
	    Kennung des Verfahrens: bfeb1a22-77a2-45ab-8ce9-5072e20a469e
	    Interne Kennung: 2024_09_11
	    Verfahrensart: Offenes Verfahren
	    Das Verfahren wird beschleunigt: nein
     2.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 39143112 Matratzen
     2.1.2. Erfüllungsort
	    Postanschrift: Am Studentenhaus 1
            Stadt: Würzburg
	    Postleitzahl: 97072
            Land, Gliederung (NUTS): Würzburg, Kreisfreie Stadt (DE263)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Siehe Dokument Leistungsorte mit Wohneinheiten. Die Belieferung
            erfolgt im gesamten Stadtgebiert Würzburg, Schweinfurt, Bamberg und Aschaffenburg
     2.1.3. Wert
            Geschätzter Wert ohne MwSt.: 750 000,00 EUR
            Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 850 000,00 EUR
     2.1.4. Allgemeine Informationen
            Zusätzliche Informationen: Bekanntmachungs-ID: CXP4D96HPPQ
	    Rechtsgrundlage:
	    Richtlinie 2014/24/EU
	    vgv -
     2.1.6. Ausschlussgründe
            Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Öffentliche
            Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
            Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein der
            Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung
            eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4
	    GWB).
            Korruption: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	    Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
            Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
            rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
            über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
            299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
	    299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen)
            (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung
            von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige
            Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des
            Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
            des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8
            GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
            ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123
	    Abs. 1 Nr. 9 GWB).
            Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
            Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
            Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
            Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
            worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller
            Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
            Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).
	    Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
            Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
            Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
            Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber
            über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
	    Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat,
            die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder
            bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
            Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
            Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	    Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
            ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
            gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1
	    GWB).
            Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	    Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
            Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem
            Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
              Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt
              worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs.
              1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
	      Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller
	      Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
              werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs
              zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
              Betrugsbekämpfung: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
	      des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist,
              rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes
              über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - §
	      263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
              Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
              ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs
              (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
              oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
              werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Beschreibung Öffentliche
              Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach §
              123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
              Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
              rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis
              5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
	      Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer
              Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).
              Zahlungsunfähigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
              Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
              Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
              Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
              Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3
	      GWB).
              Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Öffentliche Auftraggeber
              können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
	      jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren
              beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
	      Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
              Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.:
              Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
              Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
              Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf
              Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder
              Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
              übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die
              Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
              o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124
	      Abs. 1 Nr. 9 GWB).
              Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
              Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
              öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
              beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht
              wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
              Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass
	      das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
              diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen
              beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
              Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können
              unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
              eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage
              gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
              Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Öffentliche
              Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
              Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei
              der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
              fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
              Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7
	      GWB).
              Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich
              gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2
	      GWB).
              Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Öffentliche Auftraggeber schließen ein
	      Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
	      Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von
              Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
              Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die
              öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung
              nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
              Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Öffentliche Auftraggeber können unter
              Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
              ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
              Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).
              Entrichtung von Steuern: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
	      Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn -
	      (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht
              nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige
              Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf
	      sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen
              können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).
              Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
              Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
	      Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
              Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
              verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
              Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a
              des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB)
   5. Los
       5.1. Los: LOT-0001
	    Titel: Rahmenvereinbarung Matratzen
            Beschreibung: Die Anlieferstellen des Studierendenwerks Würzburg sind auf das gesamte
            Stadtgebiete Würzburg, Schweinfurt, Aschaffenburg und Bamberg verteilt und rufen ihre
            Bedarfsmengen sukzessive über den Einkauf Non-Food ab. Die logistische Abwicklung erfolgt
	    durch den Auftragnehmer. Genauere Informationen zu den Lieferstellen werden nach der
	    Auftragsvergabe bekannt gegeben. Der Auftrag-nehmer hat Anspruch auf eine umfassende
	    Beschreibung der Gegebenheiten vor Ort. Die Abnahmemenge pro Lieferanschrift ist
            unterschiedlich, in der Regel zwischen 50 bis 300 Stück. Sollten weitere Stellen während der
            Vertragslaufzeit hinzukommen, sind diese für die weitere Laufzeit zu den gleichen
	    Bedingungen vom Auftragnehmer mit aufzunehmen und zu beliefern. Details zu eventuellen
	    Anlieferzeiten sowie Ansprechpartnern gehen aus dem jeweiligen Einzelauftrag hervor.
            Sämtliche Artikel des Leistungsverzeichnisses sind vom Auftragnehmer innerhalb von
	    maximal 6 Wochen nach Auftragseingang an die Bedarfsstelle auszuliefern.
            Lieferverzögerungen sind dem Auf-traggeber unverzüglich in Form einer Auftragsbestätigung
            mitzuteilen. Im Falle einer Überschreitung der o. g. Lieferzeit behält sich der Auftraggeber
            einen Deckungskauf bei einem Drittlieferanten vor. Sollte der Zustand der Lieferverzögerung
            dauerhaft über einen sechs Wochen anhalten, behält sich der Auftraggeber die Kündigung des
	    Vertrags vor. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Anlieferung erfolgt
            frei Verwendungs-stelle an die jeweils bezeichnete Lieferadresse, das heißt an den jeweiligen
	    Aufstellungs- / Lagerort. Die Warenlieferung erfolgt ab dem 01.01.2025 Der Auftragnehmer
	    verpflichtet sich, die Lieferung der neuen Matratzen sowie deren Vertragen in die
            vorgesehenen Räumlichkeiten mit eigenem, qualifiziertem Personal durchzuführen. Die
            ordnungs-gemäße Platzierung der Matratzen an den vom Auftraggeber angegebenen
            Standorten ist ebenfalls Bestandteil der Leistung. Alle genannten Leistungen, einschließlich
            der dafür erforderlichen Personalressourcen, sind im Ge-samtpreis enthalten und dürfen nicht
	    gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der
	    Lieferung und Installation neuer Matratzen die fachgerechte und umweltgerechte Entsorgung
            der ausgetauschten Altmatratzen unentgeltlich durch-zuführen. Die Entsorgung hat gemäß
	    den geltenden gesetzlichen und umwelttechnischen Standards zu erfolgen, insbesondere
              unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung.
              Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle relevanten Nachweise über die ordnungsgemäße
              Entsor-gung auf Verlangen des Auftraggebers vorgelegt werden können. Jegliche Kosten, die
	      im Zusam-menhang mit der Entsorgung der Altmatratzen entstehen, sind vom Auftragnehmer
	      zu tragen und sind bereits im Gesamtpreis der Leistung enthalten. Zudem ist der
              Auftragnehmer dafür verantwortlich, das gesamte Verpackungsmaterial und die aus-
	      getauschten Altmatratzen unmittelbar nach der Lieferung und Installation fachgerecht und
	      umweltgerecht zu entsorgen. Diese Entsorgung erfolgt ebenfalls durch eigenes Personal des
	      Auftragnehmers.
	      Interne Kennung: 2024_09_11
     5.1.1. Zweck
	    Art des Auftrags: Lieferungen
	    Haupteinstufung (cpv): 39143112 Matratzen
     5.1.2. Erfüllungsort
	    Postanschrift: Am Studentenhaus 1
            Stadt: Würzburg
	    Postleitzahl: 97072
            Land, Gliederung (NUTS): Würzburg, Kreisfreie Stadt (DE263)
	    Land: Deutschland
            Zusätzliche Informationen: Siehe Dokument Leistungsorte mit Wohneinheiten. Die Belieferung
            erfolgt im gesamten Stadtgebiert Würzburg, Schweinfurt, Bamberg und Aschaffenburg
     5.1.3. Geschätzte Dauer
	    Datum des Beginns: 01/01/2025
	    Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028
     5.1.6. Allgemeine Informationen
            Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten
	    Personals sind anzugeben: Nicht erforderlich
	    Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
            Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
     5.1.7. Strategische Auftragsvergabe
	    Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Keine strategische Beschaffung
     5.1.9. Eignungskriterien
	    Kriterium:
	    Art: Sonstiges
            Bezeichnung: Ausschlussgründe
            Beschreibung: Zwingende Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB Eigenerklärung (im
            Sinne des § 123 GWB), dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen
            ist, rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des
            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer
            Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
            Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs
            (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), - § 89c des Strafgesetzbuchs
	    (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
	    Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen
	    Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat
              nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, - § 261 des
              Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
              Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
              der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, - § 264 des Strafgesetzbuchs
              (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
              oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
              werden, - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
              Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
              Gesundheitswesen), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von
              Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), -
              den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch
              in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
              Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
              (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
              Geschäftsverkehr) oder - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
	      Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
	      Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Zahlung von Steuern,
              Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung Eigenerklärung, dass das Unternehmen
              seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur
              Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB). Fakultative Ausschlussgründe
              des § 124 GWB Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass - weder das Unternehmen noch
              eine Person, deren Ver-halten dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung
              öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
              verstoßen hat, - das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
	      Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder
              eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt
	      worden ist, und sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine
              Tätigkeit eingestellt hat, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten dem
              Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
              schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt
	      wird, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren Ver-halten dem Unternehmen
	      zuzurechnen ist, Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Ver-haltensweisen
              aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
	      Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, - das Unternehmen nicht eine wesentliche
              Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
              Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer
              vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt
	      hat, - weder das Unternehmen noch eine Person, deren Ver-halten dem Unternehmen
              zuzurechnen ist, in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwer-
              wiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zu-rückgehalten hat oder nicht in der Lage ist,
              die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, - weder das Unternehmen noch eine Person,
	      deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, o versucht hat, die Entscheidungsfindung
              des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat,
              vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
              Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende
              Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
              erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Falls
              eine oder mehrere der oben aufgeführten Ausschluss-gründe grundsätzlich erfüllt sind, hat
              das Unternehmen diejenigen Ausschlussgründe konkret zu benennen und außerdem Gründe
	      darzulegen (wie beispielsweise Darlegung einer abgegebenen Verpflichtung zur Nachzahlung
              der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis-
              und Strafzuschlägen oder Darlegung von Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß § 125 GWB),
	      warum er dennoch als geeignet anzusehen ist Der Bieter, jedes Mitglied der
              Bietergemeinschaft und jeder eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese
              Erklärung die Anlage 201  Ausschlussgründe  zu verwenden. Der Bieter / das
              vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese Anlage(n) ausgefüllt als
	      Bestandteil des Angebots einzureichen.
	      Kriterium:
	      Art: Sonstiges
	      Bezeichnung: Eignungsleihe
	      Beschreibung: Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die
              erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder
              Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender
	      Unterauftragnehmer) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in
	      dem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen
              (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) benennen und nachweisen, dass ihm / ihr die für
              den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen
	      werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche
              Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender
              Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Unter  andere Unternehmen  sind alle
	      Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch
	      konzernverbundene Unternehmen. Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die
	      Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen
              (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der
              Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der
              Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) erfolgt, für
              diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezogen
	      auf diese anderen Unternehmen, vorzulegen. Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im
              Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs-
              und Befähigungsnachweise nach § 47 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die
              Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) nur dann in
              Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt
              werden. Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen
	      Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Hinblick auf die erforderliche
              wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit
	      mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des
              anderen Unternehmens für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der
              Eignungsleihe erklärt wird. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der
              Bietergemeinschaft hat die Anlage 204  Eignungsleihe  auszufüllen, soweit eine
              Eignungsleihe in Anspruch genommen wird, und diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des
	      Angebots einzureichen. In diesem Fall hat der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der
	      Bietergemeinschaft mit dem Angebot ferner einen Nachweis einzureichen, aus dem
              hervorgeht, dass dem Bieter / der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel
              dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine
              entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen
              Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer) im Sinne des § 47 VgV mit dem
	      Angebot vorlegt.
	      Kriterium:
              Art: Eignung zur Berufsausübung
	      Bezeichnung: Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
              Beschreibung: Der öffentliche Auftraggeber kann auf gesondertes Verlangen verlangen, dass
	      Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder
	      die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf
              andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Der Nachweis darf am Tag des
              Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als sechs (6) Monate sein. Für die Mitgliedstaaten der
              Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister in Anhang XI der
              Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
              über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94
              vom 28.03.2014, S. 65) aufgeführt, § 44 Abs. 1 Satz 2 VgV. Bei Bietergemeinschaften ist ein
              entsprechender Nachweis für jedes ihrer Mitglieder einzureichen. Bei eignungsverleihenden
              Unterauftragnehmern ist ein entsprechender Nachweis für jeden eignungsverleihenden
	      Unterauftragnehmer einzureichen. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeder
	      eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat diesen Nachweis vorzulegen. Der Bieter / das
	      vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat diese(n) Nachweis(e) als
	      Bestandteil des Angebots einzureichen.
	      Kriterium:
              Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
              Bezeichnung: Jahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
              Beschreibung: Erklärung, aus der der Jahresumsatz (netto) in dem Tätigkeitsbereich des
              Auftrags (Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 6 bis 9) der letzten drei
              (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind)
              ersichtlich ist. Mindestanforderung ist ein Jahresumsatz (netto) in Höhe von mindestens
              600.000,- EUR in jedem der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (sofern
              entsprechende Angaben verfügbar sind) in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
              (Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume, LPH 6 bis 9). Bei Bietergemeinschaften
              ist je abgeschlossenem Geschäftsjahr (sofern entsprechende Angaben verfügbar sind) der
	      jeweilige Jahresumsatz (netto) der Mitglieder der Bietergemeinschaft zu addieren; bei
              Bietergemeinschaften ist die jeweilige Summe je abgeschlossenem Geschäftsjahr (sofern
              entsprechende Angaben verfügbar sind) maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten
	      Mindestanforderung. Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und soweit relevant der
              eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung die Anlage 208
	       Jahresumsatz  zu verwenden. Der Bieter / das vertretungsberechtigte Mitglied der
              Bietergemeinschaft hat diese Anlage ausgefüllt als Bestandteil des Angebots einzureichen.
    5.1.10. Zuschlagskriterien
	    Kriterium:
	    Art: Preis
	    Bezeichnung: Gesamtpreis
            Beschreibung: Die Bieter sind angehalten, den Gesamtpreis unter Berücksichtigung aller
	    geforderten Leistungen und Bedingungen anzugeben. Angebote, die die geforderten
            Leistungen nicht vollständig abdecken oder von den angegebenen Bedingungen abweichen,
	    werden von der Wertung ausgeschlossen.
	    Gewichtung (Prozentanteil, genau): 100
    5.1.11. Auftragsunterlagen
            Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind: Deutsch
            Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 23/10/2024 00:00:00 (UTC+2)
	      Internetadresse der Auftragsunterlagen: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96HPPQ
	      /documents
	      Ad-hoc-Kommunikationskanal:
	      URL: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96HPPQ
    5.1.12. Bedingungen für die Auftragsvergabe
            Bedingungen für die Einreichung:
	    Elektronische Einreichung: Erforderlich
            Adresse für die Einreichung: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96HPPQ
            Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch
            Elektronischer Katalog: Zulässig
            Varianten: Nicht zulässig
            Die Bieter können mehrere Angebote einreichen: Nicht zulässig
            Frist für den Eingang der Angebote: 30/10/2024 10:00:00 (UTC+1)
            Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss: 3 Monate
            Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
            Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf
	    nachgereicht werden.
            Zusätzliche Informationen: Eine Nachforderung der fehlenden Unterlagen gem. § 56 Abs. 2
            VgV ist vorliegend weder geboten noch erforderlich. Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit wie
            vorliegend, dass Unterlagen fehlen, unvollständig oder (bei unternehmensbezogenen
            Unterlagen) fehlerhaft sind, können diese nach den Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3
            VgV bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist grundsätzlich
	    nachgefordert werden. Es besteht insoweit jedoch keine Verpflichtung des Auftraggebers zur
	    Nachforderung.
            Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
            Eröffnungsdatum: 30/10/2024 11:00:00 (UTC+1)
            Ort: Am Studentenhaus, Würzburg
            Zusätzliche Informationen: Tobias Burghartswieser, Frank Tegtmeier
	    Auftragsbedingungen:
            Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte
            Beschäftigungsverhältnisse erfolgen: Nein
            Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Erklärung Bezug Russland Entsprechend der
            Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentliche Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April
	    2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland
	    im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bieter oder
	    Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn
	    Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder
	    Eignungsverleiher.
            Elektronische Rechnungsstellung: Zulässig
            Aufträge werden elektronisch erteilt: nein
	    Zahlungen werden elektronisch geleistet: nein
    5.1.15. Techniken
	    Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
            Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
            Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
	    Kein dynamisches Beschaffungssystem
    5.1.16. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
              Überprüfungsstelle: Regierung von Mittelfranken,Vergabekammer Nordbayern
              Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt:
              Studierendenwerk Würzburg
              TED eSender: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts
	      des BMI)
   8. Organisationen
       8.1. ORG-0001
            Offizielle Bezeichnung: Studierendenwerk Würzburg
	    Registrierungsnummer: DE229411751
	    Postanschrift: Am Studentenhaus 1
            Stadt: Würzburg
	    Postleitzahl: 97072
            Land, Gliederung (NUTS): Würzburg, Kreisfreie Stadt (DE263)
	    Land: Deutschland
	    Kontaktperson: Vergabestelle
	    E-Mail: vergabe@swerk-wue.de
	    Telefon: +49 9318005-224
	    Rollen dieser Organisation:
	    Beschaffer
            Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
       8.1. ORG-0003
	    Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken,Vergabekammer Nordbayern
	    Registrierungsnummer: 09-0358002-61
	    Postanschrift: Postfach 606
	    Stadt: Ansbach
	    Postleitzahl: 91511
	    Land, Gliederung (NUTS): Ansbach, Kreisfreie Stadt (DE251)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
	    Telefon: +49 (0)981 53-1277
	    Rollen dieser Organisation:
            Überprüfungsstelle
       8.1. ORG-0004
            Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des
	    Beschaffungsamts des BMI)
	    Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
	    Stadt: Bonn
	    Postleitzahl: 53119
	    Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
	    Land: Deutschland
	    E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de
	    Telefon: +49228996100
	    Rollen dieser Organisation:
	    TED eSender
   11. Informationen zur Bekanntmachung
      11.1. Informationen zur Bekanntmachung
	    Kennung/Fassung der Bekanntmachung: ec323430-e1a0-461e-8ff1-34b341f2ef3a - 01
	    Formulartyp: Wettbewerb
            Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung  Standardregelung
	    Unterart der Bekanntmachung: 16
            Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 20/09/2024 13:20:05 (UTC+2)
            Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
      11.2. Informationen zur Veröffentlichung
            ABl. S  Nummer der Ausgabe: 185/2024
            Datum der Veröffentlichung: 23/09/2024
Referenzen:
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96HPPQ
https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96HPPQ/documents
http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202409/ausschreibung-570915-2024-DEU.txt
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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