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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 551525-2020 (ID: 2020111709144088163)
Veröffentlicht: 17.11.2020
*
  DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
   2020/S 224/2020 551525
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: BVG
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE300 Berlin
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]einkauf.se2@bvg.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus-
   oder Busdienste
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   ITWO Lizenzen Wartung Hosting Datenmigration
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
   Hilfestellung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Rahmenvertrag iTWO-Lizenzen Hosting Installation und Datenmigration.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 897 317.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE300 Berlin
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Software ARRIBA unterstützt die betriebswirtschaftlichen Prozesse
   Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA) von Bauleistungen bei der
   BVG. ARRIBA ist stark veraltet und entspricht nicht mehr dem aktuellen
   Stand der Technik. Deshalb ist es notwendig das Produkt auf den
   aktuellen IT-Stand zu heben. Das Nachfolgerelease ist iTWO.
   2012 wurde das Nachfolgerelease iTWO durch die BVG für die Abteilung
   VBI-U5 (spätere Projektrealisierungs GmBH U5) beschafft. Die IT der BVG
   betreibt seitdem das von der RIB iTWO gehastete System für die
   Projektrealisierungs GmBH U5. Die Abteilungen der BVG selbst nutzen bis
   dato das technisch veraltete ARRIBA.
   ARRIBA wird seit 2014 nicht mehr supportet und nicht weiterentwickelt.
   Das ARRIBA ist durch den Hersteller RIB SOFTWARE SE nicht für Windows
   10 zugelassen. Die BVG hat im Zuge der MicrosoftReleasezyklen die
   Client-PCs auf Windows 10 umgestellt. Dadurch kann das ARRIBA jederzeit
   durch Updates oder Paches von Windows 10 korrumpiert werden. Es ist
   jederzeit mit einem Totalausfall der Software ARRIBA zu rechnen. Dies
   stellt eine starke Gefährdung des IT-Betriebes von ARRIBA und der
   Beschaffung von Bauleistungen der BVG dar. Eine Aktualisierung auf das
   neue Release iTWO ist daher dringend notwendig.
   Mit dem Releasewechsel sind neben der Beschaffung der Lizenzen, die
   Wartung, die Migration der ARRIBA-Daten auf ITWO und das Hosting analog
   des aktuellen iTWO Vertrages zu beauftragen.
   Die BVG hat im April 2020 zur Sichtung der Marktsituation eine
   Markterkundung durchführen lassen (Siehe Anlage). Dafür wurden Produkte
   von Herstellern betrachtet, die branchenspezifische Software anbieten.
   Diese Markterkundung ergab, dass nur ein Produkt den Anforderungen der
   BVG gerecht wird. Dieses Produkt ist iTWO. Die Markterkundung führte zu
   dem Ergebnis, dass das Softwareprodukt iTWO des Herstellers RIB die
   meisten Anforderungen an eine neue AVA-Software erfüllt. Bei 4
   Anforderungen konnte nicht recherchiert werden ob das Produkt die
   Anforderungen erfüllt. Die Software California Pro liegt knapp hinter
   iTWO, hier werden allerdings nur etwas über die Hälfte der
   Anforderungen an das Softwareprodukt erfüllt, 4 obligatorische
   Anforderungen können dagegen nicht erfüllt werden. Dies betrifft
   einerseits Datenübernahmen aus dem Altsystem ARRIBA die ggf. mit noch
   zu programmierenden Schnittstellen (vgl. Kapitel 3.2) zu lösen wären.
   Die Anforderung für die maximal einen Tag dauernde Schulung erfüllt
   California Pro ebenso nicht. Am schwerwiegendsten jedoch ist die
   fehlende Funktionalität zum Aufbau einer Baupreisdatenbank, die der
   Bereich dringend benötigt um Projektkosten für Bauleistungen in Zukunft
   besser abschätzen zu können. Die weiteren Softwareprodukte AVAPLAN 2019
   und ORCA AVA erfüllen nur wenige der Anforderungen und sind damit nicht
   für den Einsatz als künftige AVA-Software geeignet.
   Der Schulungsaufwand für die Einführung von iTWO bei der BVG ist sehr
   gering. KollegInnen die ARRIBA nutzen, finden sich in der
   Weitentwicklung iTWO sehr schnell zurecht. Es ist damit zu rechnen,
   dass der Schulungsaufwand für die o.g. Personengruppe maximal einen Tag
   beträgt. Es wäre hier auch denkbar die Schulungsinhalte online im
   BVG-Lernmanagement (LMS) anzubieten, um die Kosten zu verringern. Bei
   einer 80/20 Annahme (80 % eLearning; 20 % Ein-Tages-Präsenzschulung)
   wäre mit Kosten in Höhe von 32.460 Euro bei einer iTwo-Einführung und
   mit 245 590 Euro bei Einführung eines komplett neuen Systems zu
   rechnen. Das ist eine Schätzung auf Basis vergangener
   Systemeinführungen (Quelle: VI-KuP). Die Datenmigration von ARRIBA zu
   iTWO kann nach Herstellerangaben innerhalb eines Tages vollzogen
   werden. Die Daten sind in einem proprietären Format gespeichert.
   Hersteller anderer AVA Software-Anbieter können dieses Format nicht
   automatisch einlesen, alle Alt-Daten (incl. Textbeispielen, Vorlagen
   etc.) könnten so nicht per Knopfdruck übernommen werden. Hierzu müssten
   zuerst Schnittstellen konzeptioniert, programmiert, entwickelt werden.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Die BVG wird im Jahr 2020 sukzessive alle Firmen-Rechner auf Windows 10
   umstellen.
   ARRIBA wurde im Jahr 2003 bei der BVG eingeführt (vgl. ZDV 14/2003) und
   für Windows 7 entwickelt und optimiert. Es kann jederzeit vorkommen,
   dass durch ein anstehendes Windows Update die Software nicht mehr
   zuverlässig arbeitet, oder schlimmer, nicht mehr kompatibel ist.
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
            einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
   Erläuterung:
   Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO nur von einem bestimmten
   Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von
   ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen
   Eigentums
   Erläuterung: Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen
   erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim
   Nutzungsrechteinhaber liegen; und
   Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen
   des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur
   teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen
   bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der
   Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen
   kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder
   unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
   mit sich bringt;
   Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne
   vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union zulässig ist.
   Begründung:
   Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf,
   Beschluss vom 22.5.2013  VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom
   1.8.2012  VII  Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 
   VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen
   Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers
   eingehalten, da
    die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
   ist,
    vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
   auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
   willkürfrei getroffen worden ist,
    die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
    und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
   An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
   personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
   Wahl vor, zukünftig iTWO und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein
   die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen
   und hohem Umstellungsaufwand, die bei einem massiven Übergang auf
   eine vergleichbare Software erheblich wahrscheinlicher auftreten würden
   als bei einer "sanften Migration" auf die Software iTWO unter
   Beibehaltung der Basisinfrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
   Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit
   störungsfreien Betriebs der Software im laufenden Betrieb sind jedwede
   Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen um
   jederzeit Datenverlusteverluste und Verzögerungen in den
   Beschaffungsprozessen zu vermeiden. Die Beschaffungsentscheidung ist
   infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und
   auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere
   Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein
   Softwarewechsel führt dazu, dass die komplette Softwareinfrastruktur
   ausgetauscht bzw. die vorhandenen Applikationen mit hohem Aufwand
   migriert und an eine neue Softwareinfrastruktur angepasst werden
   müssten. Außerdem müsse die Datenbasis auf die neue Plattform migriert
   werden.
   Zudem ist die zukünftige Nutzung von iTWO nur mit einem geringen, die
   zukünftige Nutzung einer vergleichbaren Software dagegen mit einem
   erheblichen, auch finanziell belastenden, Ausbildungs-, Fortbildungs-
   und Umstellungsmehraufwand verbunden. Bei einer Nutzung einer
   vergleichbaren Software anstelle von iTWO würde weiterer
   Administrationsmehraufwand zudem dadurch entstehen, da das bisher
   genutzte Produkt und eine vergleichbaren Software über einen längeren
   Zeitraum, nämlich bis zur vollen Einsatzfähigkeit aller Komponenten der
   vergleichbaren Software, parallel betrieben werden müssten, um einen
   ungestörten Betrieb zu gewährleisten. Bei der Nutzung von iTWO würde
   sich der Umfang des notwendigen Parallelbetriebs mit der
   fortschreitenden Einführung der einzelnen Komponenten von iTWO dagegen
   im Wege eines gleitenden Übergangs immer weiter reduzieren.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   11/11/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: RIB Software SE
   Ort: Zwenkau
   NUTS-Code: DED SACHSEN
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 897 317.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Zitat Webseite RIB:
   Einsatz von ARRIBA auf aktuellen Windows-Betriebssystemen wird nicht
   mehr unterstützt!
   Bis einschließlich Windows 7 und Windows Server 2008R2 garantiert RIB
   die Lauffähigkeit und den Betrieb von ARRIBA. Für alle nachfolgenden
   Windows Betriebssysteme wie Windows 8/8.1/10 sowie Windows Server
   2012/2016 ist der Einsatz von ARRIBA nur ohne Gewähr und auf eigenes
   Risiko möglich. Unter diesen Rahmenbedingungen und dem Aspekt, dass
   Microsoft den Support für Windows 7 eingestellt hat, empfehlen wir
   dringend auf RIB iTWO umzustellen. RIB iTWO unterstützt uneingeschränkt
   alle genannten und aktuellen Windows Betriebssysteme[1].
   Beim Wechsel auf eine gänzlich neue AVA-Software (nicht iTWO) ergeben
   sich Kompatibilitätsprobleme in Bezug auf das fehlerfreie Einlesen
   historischer Ausschreibungsunterlagen. Diese können durch den Aufbau
   von Schnittstellen (vgl. Kapitel 3.2) minimiert werden. Es ist hier
   aber mit Datenverlusten bzw. Fehlern bei der Datenmigration zu rechnen.
   Um diese Fehler aufzudecken und zu beheben bedarf es hohen
   Personalaufwand auf Seiten des Bereiches Fahrwege, da zum Beispiel bei
   systematischen Datenübertragungsfehlern jede mit ARRIBA getätigte
   Ausschreibung kontrolliert und bei fehlenden Daten nachgepflegt werden
   müsste. Darüber hinaus gäbe es auch die Chance ein bestehendes
   BVG-Softwareprodukt aus dem Softwareportfolio zu streichen, denn auch
   eine Kostenberechnung mit iTWO wäre unproblematisch möglich. Die
   momentan durch die BVG teuer erstellte Software BPU-Programm für die
   es im Übrigen keinen gültigen Wartungs- und Pflegevertrag gibt, wäre
   dann obsolet. Und somit käme auch hier eine Kostenreduzierung zum
   Tragen. Dies ermöglicht zudem eine kürzere Prüfungszeit seitens der
   Senatsprüfbehörde, da auch diese iTWO verwenden.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
   öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle derBVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein, nach § 160 GWB.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dern
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Venrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   Nach § 135 GWB:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   12/11/2020
References
   6. mailto:einkauf.se2@bvg.de?subject=TED
   7. http://www.bvg.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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