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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 551525-2020 (ID: 2020111709144088163)
Veröffentlicht: 17.11.2020
*
DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2020/S 224/2020 551525
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: BVG
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [6]einkauf.se2@bvg.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus-
oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
ITWO Lizenzen Wartung Hosting Datenmigration
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Rahmenvertrag iTWO-Lizenzen Hosting Installation und Datenmigration.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 897 317.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Software ARRIBA unterstützt die betriebswirtschaftlichen Prozesse
Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA) von Bauleistungen bei der
BVG. ARRIBA ist stark veraltet und entspricht nicht mehr dem aktuellen
Stand der Technik. Deshalb ist es notwendig das Produkt auf den
aktuellen IT-Stand zu heben. Das Nachfolgerelease ist iTWO.
2012 wurde das Nachfolgerelease iTWO durch die BVG für die Abteilung
VBI-U5 (spätere Projektrealisierungs GmBH U5) beschafft. Die IT der BVG
betreibt seitdem das von der RIB iTWO gehastete System für die
Projektrealisierungs GmBH U5. Die Abteilungen der BVG selbst nutzen bis
dato das technisch veraltete ARRIBA.
ARRIBA wird seit 2014 nicht mehr supportet und nicht weiterentwickelt.
Das ARRIBA ist durch den Hersteller RIB SOFTWARE SE nicht für Windows
10 zugelassen. Die BVG hat im Zuge der MicrosoftReleasezyklen die
Client-PCs auf Windows 10 umgestellt. Dadurch kann das ARRIBA jederzeit
durch Updates oder Paches von Windows 10 korrumpiert werden. Es ist
jederzeit mit einem Totalausfall der Software ARRIBA zu rechnen. Dies
stellt eine starke Gefährdung des IT-Betriebes von ARRIBA und der
Beschaffung von Bauleistungen der BVG dar. Eine Aktualisierung auf das
neue Release iTWO ist daher dringend notwendig.
Mit dem Releasewechsel sind neben der Beschaffung der Lizenzen, die
Wartung, die Migration der ARRIBA-Daten auf ITWO und das Hosting analog
des aktuellen iTWO Vertrages zu beauftragen.
Die BVG hat im April 2020 zur Sichtung der Marktsituation eine
Markterkundung durchführen lassen (Siehe Anlage). Dafür wurden Produkte
von Herstellern betrachtet, die branchenspezifische Software anbieten.
Diese Markterkundung ergab, dass nur ein Produkt den Anforderungen der
BVG gerecht wird. Dieses Produkt ist iTWO. Die Markterkundung führte zu
dem Ergebnis, dass das Softwareprodukt iTWO des Herstellers RIB die
meisten Anforderungen an eine neue AVA-Software erfüllt. Bei 4
Anforderungen konnte nicht recherchiert werden ob das Produkt die
Anforderungen erfüllt. Die Software California Pro liegt knapp hinter
iTWO, hier werden allerdings nur etwas über die Hälfte der
Anforderungen an das Softwareprodukt erfüllt, 4 obligatorische
Anforderungen können dagegen nicht erfüllt werden. Dies betrifft
einerseits Datenübernahmen aus dem Altsystem ARRIBA die ggf. mit noch
zu programmierenden Schnittstellen (vgl. Kapitel 3.2) zu lösen wären.
Die Anforderung für die maximal einen Tag dauernde Schulung erfüllt
California Pro ebenso nicht. Am schwerwiegendsten jedoch ist die
fehlende Funktionalität zum Aufbau einer Baupreisdatenbank, die der
Bereich dringend benötigt um Projektkosten für Bauleistungen in Zukunft
besser abschätzen zu können. Die weiteren Softwareprodukte AVAPLAN 2019
und ORCA AVA erfüllen nur wenige der Anforderungen und sind damit nicht
für den Einsatz als künftige AVA-Software geeignet.
Der Schulungsaufwand für die Einführung von iTWO bei der BVG ist sehr
gering. KollegInnen die ARRIBA nutzen, finden sich in der
Weitentwicklung iTWO sehr schnell zurecht. Es ist damit zu rechnen,
dass der Schulungsaufwand für die o.g. Personengruppe maximal einen Tag
beträgt. Es wäre hier auch denkbar die Schulungsinhalte online im
BVG-Lernmanagement (LMS) anzubieten, um die Kosten zu verringern. Bei
einer 80/20 Annahme (80 % eLearning; 20 % Ein-Tages-Präsenzschulung)
wäre mit Kosten in Höhe von 32.460 Euro bei einer iTwo-Einführung und
mit 245 590 Euro bei Einführung eines komplett neuen Systems zu
rechnen. Das ist eine Schätzung auf Basis vergangener
Systemeinführungen (Quelle: VI-KuP). Die Datenmigration von ARRIBA zu
iTWO kann nach Herstellerangaben innerhalb eines Tages vollzogen
werden. Die Daten sind in einem proprietären Format gespeichert.
Hersteller anderer AVA Software-Anbieter können dieses Format nicht
automatisch einlesen, alle Alt-Daten (incl. Textbeispielen, Vorlagen
etc.) könnten so nicht per Knopfdruck übernommen werden. Hierzu müssten
zuerst Schnittstellen konzeptioniert, programmiert, entwickelt werden.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Die BVG wird im Jahr 2020 sukzessive alle Firmen-Rechner auf Windows 10
umstellen.
ARRIBA wurde im Jahr 2003 bei der BVG eingeführt (vgl. ZDV 14/2003) und
für Windows 7 entwickelt und optimiert. Es kann jederzeit vorkommen,
dass durch ein anstehendes Windows Update die Software nicht mehr
zuverlässig arbeitet, oder schlimmer, nicht mehr kompatibel ist.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 a SektVO nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann, aufgrund des Schutzes von
ausschließlichen Rechten, einschließlich Rechten des geistigen
Eigentums
Erläuterung: Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen
erbracht werden, da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim
Nutzungsrechteinhaber liegen; und
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen
des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur
teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereist erbrachter Leistungen
bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der
Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen
kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbart oder
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
mit sich bringt;
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zulässig ist.
Begründung:
Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 22.5.2013 VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom
1.8.2012 VII Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012
VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen
Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers
eingehalten, da
die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt
ist,
vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und
auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich
willkürfrei getroffen worden ist,
die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende
personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene
Wahl vor, zukünftig iTWO und kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein
die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen
und hohem Umstellungsaufwand, die bei einem massiven Übergang auf
eine vergleichbare Software erheblich wahrscheinlicher auftreten würden
als bei einer "sanften Migration" auf die Software iTWO unter
Beibehaltung der Basisinfrastruktur, rechtfertigten die Entscheidung.
Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit
störungsfreien Betriebs der Software im laufenden Betrieb sind jedwede
Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen um
jederzeit Datenverlusteverluste und Verzögerungen in den
Beschaffungsprozessen zu vermeiden. Die Beschaffungsentscheidung ist
infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und
auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere
Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden. Ein
Softwarewechsel führt dazu, dass die komplette Softwareinfrastruktur
ausgetauscht bzw. die vorhandenen Applikationen mit hohem Aufwand
migriert und an eine neue Softwareinfrastruktur angepasst werden
müssten. Außerdem müsse die Datenbasis auf die neue Plattform migriert
werden.
Zudem ist die zukünftige Nutzung von iTWO nur mit einem geringen, die
zukünftige Nutzung einer vergleichbaren Software dagegen mit einem
erheblichen, auch finanziell belastenden, Ausbildungs-, Fortbildungs-
und Umstellungsmehraufwand verbunden. Bei einer Nutzung einer
vergleichbaren Software anstelle von iTWO würde weiterer
Administrationsmehraufwand zudem dadurch entstehen, da das bisher
genutzte Produkt und eine vergleichbaren Software über einen längeren
Zeitraum, nämlich bis zur vollen Einsatzfähigkeit aller Komponenten der
vergleichbaren Software, parallel betrieben werden müssten, um einen
ungestörten Betrieb zu gewährleisten. Bei der Nutzung von iTWO würde
sich der Umfang des notwendigen Parallelbetriebs mit der
fortschreitenden Einführung der einzelnen Komponenten von iTWO dagegen
im Wege eines gleitenden Übergangs immer weiter reduzieren.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
11/11/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: RIB Software SE
Ort: Zwenkau
NUTS-Code: DED SACHSEN
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 897 317.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Zitat Webseite RIB:
Einsatz von ARRIBA auf aktuellen Windows-Betriebssystemen wird nicht
mehr unterstützt!
Bis einschließlich Windows 7 und Windows Server 2008R2 garantiert RIB
die Lauffähigkeit und den Betrieb von ARRIBA. Für alle nachfolgenden
Windows Betriebssysteme wie Windows 8/8.1/10 sowie Windows Server
2012/2016 ist der Einsatz von ARRIBA nur ohne Gewähr und auf eigenes
Risiko möglich. Unter diesen Rahmenbedingungen und dem Aspekt, dass
Microsoft den Support für Windows 7 eingestellt hat, empfehlen wir
dringend auf RIB iTWO umzustellen. RIB iTWO unterstützt uneingeschränkt
alle genannten und aktuellen Windows Betriebssysteme[1].
Beim Wechsel auf eine gänzlich neue AVA-Software (nicht iTWO) ergeben
sich Kompatibilitätsprobleme in Bezug auf das fehlerfreie Einlesen
historischer Ausschreibungsunterlagen. Diese können durch den Aufbau
von Schnittstellen (vgl. Kapitel 3.2) minimiert werden. Es ist hier
aber mit Datenverlusten bzw. Fehlern bei der Datenmigration zu rechnen.
Um diese Fehler aufzudecken und zu beheben bedarf es hohen
Personalaufwand auf Seiten des Bereiches Fahrwege, da zum Beispiel bei
systematischen Datenübertragungsfehlern jede mit ARRIBA getätigte
Ausschreibung kontrolliert und bei fehlenden Daten nachgepflegt werden
müsste. Darüber hinaus gäbe es auch die Chance ein bestehendes
BVG-Softwareprodukt aus dem Softwareportfolio zu streichen, denn auch
eine Kostenberechnung mit iTWO wäre unproblematisch möglich. Die
momentan durch die BVG teuer erstellte Software BPU-Programm für die
es im Übrigen keinen gültigen Wartungs- und Pflegevertrag gibt, wäre
dann obsolet. Und somit käme auch hier eine Kostenreduzierung zum
Tragen. Dies ermöglicht zudem eine kürzere Prüfungszeit seitens der
Senatsprüfbehörde, da auch diese iTWO verwenden.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle derBVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dern
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Venrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
12/11/2020
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6. mailto:einkauf.se2@bvg.de?subject=TED
7. http://www.bvg.de/
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