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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Bergheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 433185-2020 (ID: 2020091509183959890)
Veröffentlicht: 15.09.2020
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  DE-Bergheim: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2020/S 179/2020 433185
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Rhein-Erft-Kreis
   Postanschrift: Willy-Brandt-Platz 1
   Ort: Bergheim
   NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
   Postleitzahl: 50124
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Christian Schirmer
   E-Mail: [5]christian.schirmer@rhein-erft-kreis.de
   Telefon: +49 22718318510
   Fax: +49 22718328510
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]http://www.rhein-erft-kreis.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Schnellbuslinien SB91 und SB92/93
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
   Hauptort der Ausführung:
   Rhein-Erft-Kreis
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Rhein-Erft-Kreis ist Aufgabenträger für den straßengebundenen
   öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 3 des Gesetzes über den
   öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen. Er beabsichtigt
   die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach
   Artikel 2 i) VO 1370/2007 für die Erbringung von öffentlichen
   Personennahverkehrsleistungen auf den Schnellbuslinien SB 91 und SB
   92/93 in Form eines Dienstleistungsauftrags gemäß § 108 Abs. 1 GWB an
   die Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH (REVG).
   Linie  Linienverlauf:
    SB91  Dormagen  S-Bahnhof Worringen  Pulheim Bahnhof  S-Bahnhof
   Weiden-West  Frechen-Rathaus  Hürth ZOB  Brühl-Mitte  Brühl
   Bahnhof;
    SB92/93  Elsdorf Busbahnhof  Bergheim Bahnhof  S-Bahnhof Sindorf 
   Kerpen-Rathaus  Erftstadt Lechenich  Erftstadt Liblar  Brühl Bahnhof
    Wesseling Stadtbahn.
   Fahrplan: Mo bis Fr stündlich von 5.00 bis 21.00 Uhr, Sa stündlich von
   9.00 bis 21.00 Uhr, So zweistündlich von 9.00 bis 21.00 Uhr;
   Einzelheiten zu den Linienverläufen und dem Fahrplan ergeben sich aus
   den Liniensteckbriefen, die unter
   [7]https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung (dort im
   Download-Bereich: Nahverkehrsplan 2015-2020 Aktualisierung 2020)
   einsehbar sind.
   Die Leistungen umfassen ca. 1,0 Mio. Fahrplankilometer / Jahr. Der
   Umfang der Verkehrsdienste kann sich ggf. auf ca. 1,1 Mio.
   Fahrplankilometer / Jahr erhöhen.
   Der Betreiber ist verpflichtet, bei der Erbringung der Verkehrsdienste
   die Einhaltung der im Nahverkehrsplan des Rhein-Erft-Kreises
   insbesondere dort unter Ziff. 7, 9 und 10 und aufgeführten Qualitäts-
   und Bedienungsstandards mindestens zu gewährleisten. Der
   Nahverkehrsplan ist abrufbar unter:
   [8]https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-kle
   in.pdf Darüber hinaus gelten auch die nachfolgenden Anforderungen. Bei
   Widersprüchen zum Nahverkehrsplan geht diese Bekanntmachung vor.
   Fahrzeugstandards: Die einzusetzenden Fahrzeuge müssen eine hochfeste
   Bestuhlung mit Polstersitzen und 2-Punkt-Gurten und einem Sitzabstand
   von mindestens 69 cm. Die Fahrzeuge müssen jeweils über mindestens 37
   Sitzplätze verfügen, wobei davon 2 Klappsitze zulässig sind. Es dürfen
   nur vollklimatisierte Fahrzeuge eingesetzt werden, die eine
   Erstzulassung ab dem 15. Juni 2020 oder danach haben. Aus Gründen der
   Barrierefreiheit müssen Niederflurfahrzeuge mit einer Rampe eingesetzt
   werden, wobei eine manuelle Rampe ausreichend ist. Je Bus müssen 2
   Sondernutzungsflächen für Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen zur
   Verfügung stehen, die den Vorgaben der VDV-Schrift 230 entsprechen
   müssen und eine Mindestgröße von 900 mm x 1300 mm aufweisen müssen. In
   den Bussen müssen Ablagen zur Gepäckaufbewahrung zur Verfügung stehen
   (z.B. auf Radkästen). Es muss sowohl eine akustische als auch eine
   optische Fahrgastinformation geben. Automatische Ansagen müssen
   ITCS-gestützt erfolgen. Die Bordrechner/Fahrscheindrucker müssen über
   ITCS sowie eine E-Ticketing Funktion nach VDV-KA-Standard verfügen. Die
   Fahrzeuge müssen über WLAN verfügen; je Fahrgast ist dabei ein
   Datenvolumen von 100 MB nach Anmeldung für 3 Stunden vorzusehen. Es
   muss eine ausreichende Anzahl von USB-Ladedosen im Bus vorhanden sein.
   An allen Fahrzeugtüren sind Fahrgastzählsysteme vorzusehen. Sofern
   Dieselfahrzeuge eingesetzt werden, müssen diese mindestens der
   Schadstoffklasse Euro VI-D entsprechen. An der Vorderseite sowie der
   rechten Seite der Fahrzeuge ist eine Voll-LED-Matrix nach BO Kraft
   inkl. des Hinweises auf das Produkt Schnellbus vorzusehen; an der
   Hinterseite sowie an der linken Seite muss die Liniennummer ersichtlich
   sein. Die Fahrzeuge müssen in der Lage sein, Lichtsignalanlagen
   anzusteuern. Ausnahmsweise einsetzbare Reservefahrzeuge müssen einen
   vergleichbaren Komfort anbieten. Ergänzende Anforderungen und Angaben
   sind aus Platzgründen in Ziff. VI.1 dieser Bekanntmachung festgelegt.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 25/09/2021
   Laufzeit in Monaten: 120
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   Ergänzend zu Ziff. II.7: Der Rhein-Erft-Kreis beabsichtigt, die
   Verkehrsleistungen zunächst nur für ca. 50-60 Monate fest zu
   beauftragen. Eine Verlängerung der Laufzeit auf bis zu 120 Monate wird
   optional vorgesehen.
   Zusätzlich zu den unter II.2.4) dargestellten Anforderungen hat der
   Betreiber auch noch die folgenden Anforderungen zu erfüllen.
   Sozialstandards: Der Betreiber muss seinen Beschäftigten (ohne
   Auszubildende) gemäß § 2 Abs. 2 TVgG NRW bei der Ausführung des
   Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in
   einem nach § 3 Abs. 1 TVgG NRW einschlägigen und repräsentativen mit
   einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene
   Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zahlen und
   während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen. Der
   Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Pflicht entsprechend für
   sämtliche Nachunternehmen gilt.
   Beförderungsentgelt: Der Betreiber hat die jeweils gültigen Tarife und
   Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
   einschließlich Übergangs-/Anerkennungstarife einschließlich dem
   NRW-Tarif anzuwenden. Vgl. hierzu konkret:
   [9]https://www.vrs.de/tickets/tarifbestimmungen. Damit verbunden sind
   die Teilnahme an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Sieg
   und der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit dem Verkehrsverbund
   Rhein-Sieg.
   Die Ziff. II.2.4 )und VI.1) enthalten wesentliche Anforderungen i. S.
   v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die
   von wesentlichen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz
   2 PBefG zu versagen.
   Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können
   sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der
   sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten
   Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller
   Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
   In derartigen Fällen kann der Aufgabenträger eine entsprechende
   Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und
   Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. So ist die dauerhafte
   Bedienung der Haltestellen in Köln und Dormagen davon abhängig, dass
   die Stadt Köln diesbezüglich langfristig einen Finanzierungsbeitrag
   übernimmt. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche
   Dienstleistungsauftrag. Der Betreiber ist verpflichtet, im Fall einer
   Unterauftragsvergabe einen bedeutenden Teil der Personenverkehrsdienste
   selbst zu erbringen. Er darf daher nur den überschießenden Teil an
   einen oder mehrere Unterauftragnehmer vergeben.
   Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer
   Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im
   Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu
   stellen. Die Vergabe der Verkehrsleistungen auf den Linien SB91 und
   SB92/93 erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. §
   13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge können sich nur
   auf die Gesamtleistung, nicht aber auf Teilleistungen, beziehen (vgl. §
   13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
   Entgegen der Angabe in IV.1.1) dieser Bekanntmachung erfolgt die
   Direktvergabe nicht auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
   sondern auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 GWB. Die Angabe in IV.1.1)
   erfolgte nur, weil diese ein Pflichtfeld ist und keine andere passende
   Auswahlmöglichkeit bestand.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   10/09/2020
References
   5. mailto:christian.schirmer@rhein-erft-kreis.de?subject=TED
   6. http://www.rhein-erft-kreis.de/
   7. https://www.rhein-erft-kreis.de/nahverkehrsplanung
   8. https://www.rhein-erft-kreis.de/sites/default/files/20181212_nvp-klein.pdf
   9. https://www.vrs.de/tickets/tarifbestimmungen
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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