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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Kleve
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 572807-2019 (ID: 2019120309382906563)
Veröffentlicht: 03.12.2019
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  DE-Kleve: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2019/S 233/2019 572807
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Kreis Kleve
   Postanschrift: Nassauerallee 15-23
   Ort: Kleve
   NUTS-Code: DEA1B
   Postleitzahl: 47533
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Kreis Kleve, Fachbereich 3  Öffentliche Sicherheit
   und Ordnung, Abteilung Straßenverkehr  ÖPNV
   E-Mail: [5]info@kreis-kleve.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]https://www.kreis-kleve.de/
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Öffentlicher Dienstleistungsauftrag in Form einer
   Dienstleistungskonzession über öffentliche Personenverkehrsdienste mit
   Bussen im Kreisgebiet Kleve, Linie 76
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA1B
   Hauptort der Ausführung:
   Kreisgebiet des Kreises Kleve
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Kreis Kleve ist Aufgabenträger für den öffentlichen
   Personennahverkehr (ÖPNV) gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des ÖPNVG NRW im Gebiet
   des Kreises Kleve. In dieser Eigenschaft beabsichtigt er die Neuvergabe
   von Verkehrsleistungen mit Bussen im Linienverkehr gem. § 42 PBefG ab
   dem 7.12.2020. Dabei ist der Nahverkehrsplan des Kreises Kleve zugrunde
   zu legen, der am 15. März 2018 beschlossen wurde. Der Nahverkehrsplan
   ist unter
   [7]https://www.kreis-kleve.de/C12570CB0037AC59/files/20180315_nvp_kreis
   _kleve_nahverkehrsplan.pdf/$file/20180315_nvp_kreis_kleve_nahverkehrspl
   an.pdf?OpenElement abzurufen.
   Vergeben werden soll die Linie 76 (ehemalige Bezeichnung bis
   einschließlich 30.11.2019: SL 42A). Die voraussichtlichen
   Jahresnutzwagenkilometer dieser Linie betragen 19 805 km. Der
   entsprechende Linienplan für diese Linie mit Vorgabe der jeweils
   einzusetzenden Fahrzeuge sowie der vorgesehenen Taktung kann auf der
   Internetseite des Kreises Kleve zum ÖPNV nebst weiteren allgemeinen
   Informationen abgerufen werden. Die Internetseite des Kreises Kleve zum
   ÖPNV ist unter nachfolgendem Link zu erreichen:
   [8]https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/oeffentlicher-persone
   nnahverkehr/. Es wird darauf hingewiesen, dass auf dieser Linie alle
   Fahrten höchstens mit Standardlinienbussen (12m Länge) durchgeführt
   werden dürfen.
   Der Kreis Kleve beabsichtigt, die Linie 76 im Rahmen der Direktvergabe
   eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gem. Art. 5 Abs. 4 VO (EG)
   Nr. 1370/2007 zu vergeben. Grund hierfür ist die geringe Menge der
   voraussichtlichen Jahresnutzwagenkilometer, aufgrund derer ein
   umfangreiches wettbewerbliches Vergabeverfahren unwirtschaftlich wäre.
   Der abzuschließende öffentliche Dienstleistungsauftrag wird nach dem
   Nettovertragsmodell ausgestaltet. Er wird Klauseln zur
   Vertragsanpassung enthalten, die den Kreis Kleve als Aufgabenträger und
   Auftraggeber dazu berechtigen, bei entsprechenden Änderungen der
   verkehrlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse den Vertrag an diese
   geänderten Umstände, z. B. durch Erweiterung bzw. Beschränkung der
   geforderten Leistung anzupassen.
   Bezüglich des anzuwendenden Tarifs wird auf Kapitel 9.9 des
   Nahverkehrsplans des Kreises Kleve verwiesen. Es kommt der
   VRR-Verbundtarif nebst weiteren Sondertarifen zur Anwendung.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 07/12/2020
   Laufzeit in Monaten: 108
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Direkte Vergabe eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 von 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   1) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 8a
   Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG
   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens drei Monate nach der
   Vorabbekanntmachung (entspricht dieser Vorinformation) bei der
   Bezirksregierung Düsseldorf als der zuständigen Genehmigungsbehörde zu
   stellen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand
   gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der
   Grundlage allgemeiner Vorschriften i. S. d. VO (EG) Nr. 1370/2007 und
   sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
   keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen ÖDA i. S. d. VO (EG)
   Nr. 1370/2007 erfordern (vgl. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG). Diese Frist ist
   eine Ausschlussfrist. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit
   dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Der Betrieb der oben
   genannten Linie ist zum 7.12.2020 aufzunehmen.
   Etwaige eigenwirtschaftliche Anträge sind innerhalb der genannten Frist
   schriftlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Postanschrift:
   Postfach 300865, 40408 Düsseldorf) einzureichen.
   2) Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten
   Dienstleistungsauftrag Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt
   und Standards festgelegt. Diese sind in dem oben verlinkten
   Nahverkehrsplan des Kreises Kleve niedergelegt. Ein
   eigenwirtschaftlicher Antrag hat die Vorgaben des Nahverkehrsplans zu
   beachten. Die entsprechenden Standards sind entsprechend § 12 Abs. 1a
   PBefG verbindlich zuzusichern. Die Linie 76 wird als Gesamtleistung
   vergeben. Sofern sich ein eigenwirtschaftlicher Antrag nur auf eine
   Teilleistung bezieht, ist die Genehmigung von der Genehmigungsbehörde
   zu versagen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG).
   3) Nach Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens für die
   Linienbündel Kreis Kleve I und II ist die Zuständigkeit für die Linie
   76 entgegen vorheriger Planung wieder zum Kreis Kleve gefallen.
   Aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums des Vergabeverfahrens war eine
   Aufnahme der Linie zu diesem Zeitpunkt in das Vergabeverfahren nicht
   mehr möglich. Aus dem gleichen Grund konnte bis zur Aufnahme der
   entsprechenden Verkehrsdienstleistungen am 1.12.2019 kein weiteres
   Vergabeverfahren mehr eingeleitet werden. Die Linie 76 wird daher
   übergangsweise vom 1.12.2019 bis zum 6.12.2020 per Notvergabe gem. Art.
   5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 an den bisherigen Betreiber der Linie
   76, die Niederrheinische Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (NIAG),
   vergeben.
   4) In Bezug auf Ziffer II.2.7) dieser Vorabbekanntmachung wird darauf
   hingewiesen, dass der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag
   mit Ablauf des 30.11.2029 enden wird. Da der Vertrag erst am 7.12.2020
   beginnt, werden daher nicht volle 108 Monate erreicht.
   5) Gemäß § 8a Abs. 7 S. 1 PBefG unterliegt die Vergabe eines
   öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2-5 der
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen,
   Obussen oder Kraftfahrzeugen der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auskünfte über die
   Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt die Vergabekammer Rheinland:
   Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln
   Zeughausstraße 2-10
   50667 Köln (Deutschland)
   Telefon: +49 2211473045
   Fax: +49 2211472889
   Internet-Adresse:
   [9]https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
   6) Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
   Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
   aus den §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2
   bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8a Abs. 7 S. 1
   PBefG). Diese können auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz
   und für Verbraucherschutz abgerufen werden:
   [10]https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   29/11/2019
References
   5. mailto:info@kreis-kleve.de?subject=TED
   6. https://www.kreis-kleve.de/
   7. https://www.kreis-kleve.de/C12570CB0037AC59/files/20180315_nvp_kreis_kleve_nahverkehrsplan.pdf/$file/20180315_nvp_kreis_kleve_
nahverkehrsplan.pdf?OpenElement
   8. https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/oeffentlicher-personennahverkehr/
   9. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
  10. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/
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