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Ausschreibung: OP-Ausrüstung und OP-Instrumente - DE-Würzburg
OP-Ausrüstung und OP-Instrumente
Dokument Nr...: 530158-2019 (ID: 2019110809203252417)
Veröffentlicht: 08.11.2019
*
  DE-Würzburg: OP-Ausrüstung und OP-Instrumente
   2019/S 216/2019 530158
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Universitätsklinikum Würzburg
   Postanschrift: Josef-Schneider-Str. 2
   Ort: Würzburg
   NUTS-Code: DE263
   Postleitzahl: 97080
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): GB4  Stabsstelle Vergabe (BC 1)
   E-Mail: [1]EUVergaben@ukw.de
   Fax: +49 9312016055800
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]http://www.ukw.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Erweiterungsbescahffung eines Dokumentationssystems
   OR1-HD-TV-Bildgebungseinheit für minimal-invasive Chirurgie
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33162000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Zur Erweiterung des dritten von 3 Sälen, soll ein kompatibles System
   für die im Bestand befindlichen Dokumentationssysteme OR1 beschafft
   werden.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 304 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE263
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Für das bereits bestehende System der CHIR 1, ein (weiteres) zur
   Erweiterung kompatibles System angeschafft werden muss.
   Diese Kompatibilität innerhalb der OP-Säle erreicht man nur durch den
   gleichen Hersteller.
   Alternativen würden zum eigentlichen Bedarf der Dokumentation auch noch
   bestehende OP-Geräte beschaffungspflichtig machen, da dann nicht
   kompatibel.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Qualitätskriterium - Name: Kompatibilität / Gewichtung: 100
   Preis - Gewichtung: 0
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Aufgrund der in den OPs befindlichen Geräten und Peripherie, ist die
   Kompatibilität nur über die Fa. Storz gewährleistet.
   Wurde nochmals bestätigt, dass für das bereits bestehende System der
   CHIR 1, ein (weiteres) zur Erweiterung kompatibles System angeschafft
   werden muss.
   Diese Kompatibilität innerhalb der OP-Säle erreicht man nur durch den
   gleichen Hersteller.
   Alternativen würden zum eigentlichen Bedarf der Dokumentation auch noch
   bestehende OP-Geräte beschaffungspflichtig machen, da dann nicht
   kompatibel.
   Geschätzte Werte für das OR1-Systemgem. DFG/Ministerium = 304 000 EUR
   Neue anschlussfähige Geräte bei Alternativsystemen PLUS Inventar, das
   dann zu erneuern wäre = 804 000 EUR + 304 000 EUR für das neue
   alternative Gerät Dokumentationssystem = 1 108 000 EUR (<-Summe ist
   nicht finanziert)
   Dies wurde entsprechend seitens der Medizintechnik bestätigt.
   Berechnung:
    304 000 Alternativgerät OR1 in Saal 7 (entspricht dem gewünschten
   OR1-Gerät),
    304 000 Alternativgerät OR1 in Saal 8 (dieses muss mit dem Gerät in
   Saal 7 kompatibel sein),
    140 000 Neues 2D Gerät Laparotomie Saal 7 (3x Peripheriegeräte, die
   mit den neuen Systemen steuerbar sind),
    220 000 Neues 3D Gerät Laparotomie Saal 7 (--),
    140 000 Neues 2D Gerät Laparotomie Saal 8 (-  -).
   Aus diesen Gründen soll Storz erweitert werden und nicht ein Neusystem,
   das nicht direkt zum Bestand kompatibel ist und mit entsprechenden
   Folgekosten angeschafft werden müsste. Diese Bedarfsdefinition ist
   weder diskriminierend, noch intransparent, sondern schlüssig und
   wirtschaftlich.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   03/11/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: KARL STORZ SE & Co. KG
   Postanschrift: Dr.-Karl-Storz-Straße 34
   Ort: Tuttlingen
   NUTS-Code: DE137
   Postleitzahl: 78532
   Land: Deutschland
   E-Mail: [3]info@karlstorz.com
   Internet-Adresse: [4]https://www.karlstorz.com/de/de/imprint.htm
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 303 450.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer
   Nordbayern
   Postanschrift: Postfach 606
   Ort: Ansbach
   Postleitzahl: 91511
   Land: Deutschland
   E-Mail: [5]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
   Telefon: +49 981531277
   Fax: +49 981531837
   Internet-Adresse:
   [6]http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg210
   1.htm
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
   160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
   auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
   antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und
   eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung
   von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
   Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
   Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
   Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
   Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
   unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
   Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
   Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
   dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
   nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
   innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
   Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
   Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach
   Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
   endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union.
   Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
   nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und;
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten
   Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche
   Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung nochmals
   über eine Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend
   erstellt.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   05/11/2019
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   1. mailto:EUVergaben@ukw.de?subject=TED
   2. http://www.ukw.de/
   3. mailto:info@karlstorz.com?subject=TED
   4. https://www.karlstorz.com/de/de/imprint.htm
   5. mailto:vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de?subject=TED
   6. http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
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