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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Detmold
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 528824-2019 (ID: 2019110709323950967)
Veröffentlicht: 07.11.2019
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  DE-Detmold: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2019/S 215/2019 528824
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Kreis Lippe c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft
   Lippe mbH (KVG Lippe)
   Postanschrift: Felix-Fechenbach-Straße 5
   Ort: Detmold
   NUTS-Code: DEA45
   Postleitzahl: 32756
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): KVG Lippe GmbH, Herrn Schulze-Waltrup
   E-Mail: [1]bsw@kvg-lippe.de
   Telefon: +49 5231627952
   Fax: +49 5231627956
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]https://www.lippemobil.de/
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe.
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA45
   Hauptort der Ausführung:
   Kreis Lippe
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   i) Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
   Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
   Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
   künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 1. Zum
   Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die
   Verkehrsdienste auf folgenden derzeitigen Linien des Linienbündels 1:
   349, 350, 351, 371, 961/962, 742, 748, 749, 769, 931, 932, 934, 950,
   951, 953, 954, 956, 956/957, 958/960, 959 und 981. Das ergänzende
   Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der
   Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
   Der Leistungsumfang orientiert sich mind. am Fahrplanniveau des
   Fahrplans 2019. (Die Verkehrsleistung im Jahr 2019 betrug ca. 1,5 Mio.
   Nutzkm pro Jahr zuzüglich ALF-Leistungen.)
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel 1
   abgedeckte Bedienungsgebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
   § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
   Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
   flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6
   oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in
   den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
   sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische
   Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist.
   Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der
   Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich
   Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als
   auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der
   Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible
   Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
   sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien
   wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
   reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser
   Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
   Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
   nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
   auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises Lippe als zuständiger
   Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
   in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
   sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
   ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 31/07/2021
   Laufzeit in Monaten: 108
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
   S. 2 PBefG
   Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
   gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
   nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die
   Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 31.7.2021. Der Betrieb
   der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
   Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen
   enden zu diesem Zeitpunkt.
   B) Vergabe als Gesamtleistung
   Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
   in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG).
   C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
   an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
   und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
   sind in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. IIa Personenbeförderungsgesetz
   einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das
   ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download
   unter folgendem Link zur Verfügung:
   [3]https://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/ausschreibungen/
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
   Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
   eigenwirtschaftliche Anträge.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
   Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
   Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
   diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
   verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
   Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
   Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
   eingebunden werden.
   D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
   Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
   PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
   sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
   anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   [weiter unter II.2.4.ii]
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   04/11/2019
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