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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Detmold
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 528824-2019 (ID: 2019110709323950967)
Veröffentlicht: 07.11.2019
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DE-Detmold: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2019/S 215/2019 528824
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Kreis Lippe c/o Kommunale Verkehrsgesellschaft
Lippe mbH (KVG Lippe)
Postanschrift: Felix-Fechenbach-Straße 5
Ort: Detmold
NUTS-Code: DEA45
Postleitzahl: 32756
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): KVG Lippe GmbH, Herrn Schulze-Waltrup
E-Mail: [1]bsw@kvg-lippe.de
Telefon: +49 5231627952
Fax: +49 5231627956
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]https://www.lippemobil.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen im Linienbündel 1 im Kreis Lippe.
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA45
Hauptort der Ausführung:
Kreis Lippe
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
i) Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels 1. Zum
Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die
Verkehrsdienste auf folgenden derzeitigen Linien des Linienbündels 1:
349, 350, 351, 371, 961/962, 742, 748, 749, 769, 931, 932, 934, 950,
951, 953, 954, 956, 956/957, 958/960, 959 und 981. Das ergänzende
Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der
Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Der Leistungsumfang orientiert sich mind. am Fahrplanniveau des
Fahrplans 2019. (Die Verkehrsleistung im Jahr 2019 betrug ca. 1,5 Mio.
Nutzkm pro Jahr zuzüglich ALF-Leistungen.)
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel 1
abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und
flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6
oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in
den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische
Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist.
Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der
Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich
Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als
auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der
Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible
Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien
wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser
Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung des Kreises Lippe als zuständiger
Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 31/07/2021
Laufzeit in Monaten: 108
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die
Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 31.7.2021. Der Betrieb
der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen
enden zu diesem Zeitpunkt.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG).
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
sind in dem ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. IIa Personenbeförderungsgesetz
einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das
ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download
unter folgendem Link zur Verfügung:
[3]https://www.lippemobil.de/de/ueber-uns/ausschreibungen/
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
abzuschätzen.
[weiter unter II.2.4.ii]
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/11/2019
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