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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rosenheim
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 524473-2019 (ID: 2019110509474646498)
Veröffentlicht: 05.11.2019
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DE-Rosenheim: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2019/S 213/2019 524473
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rosenheim
Postanschrift: Wittelsbacherstraße 53
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE21K
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Rosenheim (Sachgebiet 14 - Schulen u.
ÖPNV -) Rosenheimer Verkehrsgesellschaft - RoVG - Herr Zagler
E-Mail: [1]johann.zagler@lra-rosenheim.de
Telefon: +49 80313921400
Fax: +49 803139291400
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]https://rovg.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Bedarfsverkehr
(Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen) auf dem Gebiet des Landkreises
Rosenheim
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21K
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Rosenheim
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
i) Der Landkreis Rosenheim beabsichtigt als zuständige Behörde iSd
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind öffentliche
Personenverkehrsdienste im Bedarfsverkehr (On-Demand-Verkehr) auf dem
Gebiet der Gemeinden Aschau i. Chiemgau, Bad Endorf, Bernau a.
Chiemsee, Breitbrunn a. Chiemsee, Eggstädt, Frasdorf, Gstadt a.
Chiemsee, Höslwang, Prien a. Chiemsee, Rimsting und Samerberg.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das zuvor benannte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG als Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG. Der ÖDA wird
Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA
bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP
in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände
(wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und
Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf
Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf
Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
Fahrplan- und Tarifangebots oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.
B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien
wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser
Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei
auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1]:
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für
Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung in einem etwaig
anzuwendenden Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und
der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen
ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die
beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Rosenheim als
zuständiger Behörde/ Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden
zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht
notwendig wird.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/06/2021
Laufzeit in Monaten: 72
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die
Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.6.2021. Der Betrieb der
oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist am 31.5.2027.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG).
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz einschließlich seiner
Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link
zur Verfügung:
[3]https://www.plan-mobil.de/ausschreibung/vab-lkrosenheim/
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1) bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige
Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
[weiter unter II.2.4.ii]
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
31/10/2019
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