(1) Searching for "2018111309441972720" in Archived Documents Library (TED-ADL)
Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Ulm
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 500529-2018 (ID: 2018111309441972720)
Veröffentlicht: 13.11.2018
*
DE-Ulm: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 218/2018 500529
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Schillerstraße 30
Ulm
89077
Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Alb-Donau-Kreis
Telefon: +49 731185-1263
E-Mail: [1]florian.weixler@alb-donau-kreis.de
Fax: +49 731185-221263
NUTS-Code: DE145
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]http://www.alb-donau-kreis.de
I.1)Name und Adressen
Landratsamt Biberach
Rollinstraße 9
Biberach
88400
Deutschland
NUTS-Code: DE146
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger
Behörden.
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentliche Dienstleistungsauftrag über öffentliche
Personenverkehrdienste mit Kraftfahrzeugen für die Buslinien 223, 315
(incl. 307) und 317 im Linienbündel Ehingen/Rottenacker
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE145
NUTS-Code: DE146
Hauptort der Ausführung:
Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Alb-Donau-Kreis und der Landkreis Biberach beabsichtigen als
Aufgabenträger in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach § 6
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Planung,
Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
mit Kfz nach § 2 Abs. 1 PBefG für eine Laufzeit von 49 Monaten bis zum
Harmonisierungszeitpunkt des Linienbündels Ehingen/Rottenacker
(Abschnitt II.2.7) zu erteilen. Gegenstand sind alle öffentlichen
Personenverkehrsdienste der Linien
223 Munderkingen Laupheim,
315 (incl. 305 und 307) Ehingen Rottenacker Hundersingen,
317 Ehingen Volkersheim Rottenacker.
Im Linienbündel Ehingen/Rottenacker gem. Nahverkehrsplan (NVP) des
Alb-Donau-Kreises (Stand: 29.6.2015).
Es handelt sich um Linienverkehre nach § 42 PBefG. Die beabsichtigte
Vergabe betrifft das gesamte Bedienungsgebiet im Alb-Donau-Kreis und im
Lkr. Biberach. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das
Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder Umstände (z.
B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) und
an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung anzupassen ist. Die
Änderungsrechte beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der
Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. So können sich Änderungen
im Bestand und im Verlauf der Linie sowie des Fahrplan- und
Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
flexible Bedienungsformen) oder weiterer Aspekte, z.B. Fahrzeug- und
anderer Qualitätsstandards, ergeben. So kann sich die Linie ändern,
eine Linie hinzukommen oder wegfallen. Die Verkehrsmenge kann sich
dabei innerhalb des im öDA bestimmten Änderungskorridors reduzieren
oder erweitern. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des
öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 2 ÖPNVG, § 8 PBefG
unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen
(insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG).
Der Lkr. kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach
§ 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
nach. Einzelheiten zur Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind
Abschnitt VI.1) zu entnehmen.
Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem öDA Anforderungen im Sinne
von § 13 Abs. 2a Sätze 36 PBefG an die Verkehrsdienste hinsichtlich
Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Sie sind im
ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 i.V.m.
§ 8a Abs. 2 PBefG für die Buslinien 223, 315 und 317 im Linienbündel
Ehingen/Rottenacker benannt ([3]www.alb-donau-kreis.de unter amtliche
Bekanntmachungen) und für die ausreichende Verkehrsbedienung
erforderlich. Es gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und
Änderung des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen NVP.
Abweichungen von den Anforderungen führen nach § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff.
PBefG zur Ablehnung des eigenwirtschaftlichen Antrags. Im öDA werden
sie als Vertragspflichten enthalten und mit Kontroll- und
Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Ein eigenwirtschaftlicher
Genehmigungsantrag ist nur dann gleichwertig mit dem über den öDA zu
bestellenden beabsichtigten Verkehrsangebot, wenn das
Verkehrsunternehmen die Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung sowie
des zus. Dokuments beantragt und nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
zusichert (mit Antrag in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen). Überschreitungen
der Anforderungen oder die Erfüllung weiterer, nicht gelisteter
Standards sind ebenfalls verbindlich zuzusichern.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/12/2019
Laufzeit in Monaten: 49
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
Gem. §8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenw. Verkehr mit KfZ im
Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der
zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) zu
stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die beabsichtigte
Vergabe der umfassten Linienverkehre (Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der
Betrieb dieser Linien ist zum genannten Betriebsbeginn (II.2.7)
aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen für diesen
Verkehrsdienst enden zu diesem Zeitpunkt. Eigenw. sind gem. § 8 Abs. 4
Satz 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf Grundlage allg.
Vorschriften i.S.d. VO(EG) Nr. 1370/2007 und sonst. Unternehmenserträge
im handelsrechtlichen Sinn, wenn diese keine Ausgleichsleistungen
darstellen, die einen öDA i.S.d. VO (EG) Nr.1370/2007 erfordern. Nach
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit
des Verkehrs zu den sonstigen öffentl. Verkehrsinteressen i. S. d. §13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte
Zweifel daran, dass der Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste im beantragten Umfang während der ges. Laufzeit nicht
eigenw. betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach §13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen. Es wird darauf hingewiesen,
dass das Land Ba-Wü zum 1.1.2018 gem. § 64a PBefG eine Ersetzung des
§45a PBefG vorgenommen hat. Dabei wurde den ÖPNV-Aufgabenträgern die
Verantwortung zugewiesen, für Fahrpreisermäßigungen im
Ausbildungsverkehr zu sorgen. Der Alb-Donau-Kreis sowie der Lkr.
Biberach haben im März 2018 eine jeweils gleichlautende allg.
Vorschrift über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr
in Form einer Satzung beschlossen. Dadurch erhalten Verkehrsunternehmen
als Ausgleich für die Rabattierung von Schülermonatskarten anstelle der
bisherigen Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG ab dem Jahr 2018 einen
Ausgleich, der 90 % der Rabattierung der Schülermonatskarten gegenüber
Monatskarten für Jedermann (25 %) umfasst. Diese allg. Vorschrift kann
auf den Internetseiten der jeweil. Lkr. abgerufen werden. Die Vergabe
der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gem. §8a Abs. 2
Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Es wird auf das
Linienbündelungskonzept des NVP verwiesen. Eigenw. Anträge, die sich
nur auf Teilleistungen beziehen, sind gem. des §13 Abs. 2a Satz 2 PBefG
zu versagen. Gem. §21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der
Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrags (Standards),
die nach §12 Abs. 1a PBefG verbindl. zugesichert wurden, in der Regel
zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftl. Auswirkungen, die sich
aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre),
Schülerzahlen, Schulstandorte, Entwicklung des Verbundtarifs, der allg.
Nachfrage und der wirtschaftl. Lage ergeben.
Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken
hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von
der Betriebspflicht kommt gem. §21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die
Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise
wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der ges.
Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Lkr. als
Aufgabenträger nur mit ausreichendem zeitl. Vorlauf in Frage, der
erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen.
Dies sind mind. 24 Monate. Hierzu sind für den Fall einer solchen
Entbindung entspr. Rückstellungen zu bilden. Unter
[4]www.alb-donau-kreis.de amtl. Bekanntmachungen werden unter der
Rubrik Fragen und Antworten laufend eingehende Anfragen potentieller
eigenw. Antragssteller sowie die hierauf gerichteten Antworten der
zuständigen Behörde in anonymisierter Form bekannt gegeben
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/11/2018
[BUTTON] ×
Direktlinks
HTML ____________________
PDF ____________________
PDFS ____________________
XML ____________________
[BUTTON] Schließen
References
1. mailto:florian.weixler@alb-donau-kreis.de?subject=TED
2. http://www.alb-donau-kreis.de/
3. http://www.alb-donau-kreis.de/
4. http://www.alb-donau-kreis.de/
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
|