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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Ulm
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 500529-2018 (ID: 2018111309441972720)
Veröffentlicht: 13.11.2018
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  DE-Ulm: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 218/2018 500529
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
   zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
   jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
   aufweist.
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Landratsamt Alb-Donau-Kreis
   Schillerstraße 30
   Ulm
   89077
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): Landratsamt Alb-Donau-Kreis
   Telefon: +49 731185-1263
   E-Mail: [1]florian.weixler@alb-donau-kreis.de
   Fax: +49 731185-221263
   NUTS-Code: DE145
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]http://www.alb-donau-kreis.de
   I.1)Name und Adressen
   Landratsamt Biberach
   Rollinstraße 9
   Biberach
   88400
   Deutschland
   NUTS-Code: DE146
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger
   Behörden.
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Öffentliche Dienstleistungsauftrag über öffentliche
   Personenverkehrdienste mit Kraftfahrzeugen für die Buslinien 223, 315
   (incl. 307) und 317 im Linienbündel Ehingen/Rottenacker
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE145
   NUTS-Code: DE146
   Hauptort der Ausführung:
   Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Alb-Donau-Kreis und der Landkreis Biberach beabsichtigen als
   Aufgabenträger in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach § 6
   Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Planung,
   Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
   (ÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
   mit Kfz nach § 2 Abs. 1 PBefG für eine Laufzeit von 49 Monaten bis zum
   Harmonisierungszeitpunkt des Linienbündels Ehingen/Rottenacker
   (Abschnitt II.2.7) zu erteilen. Gegenstand sind alle öffentlichen
   Personenverkehrsdienste der Linien
    223 Munderkingen  Laupheim,
    315 (incl. 305 und 307) Ehingen  Rottenacker  Hundersingen,
    317 Ehingen  Volkersheim  Rottenacker.
   Im Linienbündel Ehingen/Rottenacker gem. Nahverkehrsplan (NVP) des
   Alb-Donau-Kreises (Stand: 29.6.2015).
   Es handelt sich um Linienverkehre nach § 42 PBefG. Die beabsichtigte
   Vergabe betrifft das gesamte Bedienungsgebiet im Alb-Donau-Kreis und im
   Lkr. Biberach. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das
   Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder Umstände (z.
   B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) und
   an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung anzupassen ist. Die
   Änderungsrechte beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der
   Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. So können sich Änderungen
   im Bestand und im Verlauf der Linie sowie des Fahrplan- und
   Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
   flexible Bedienungsformen) oder weiterer Aspekte, z.B. Fahrzeug- und
   anderer Qualitätsstandards, ergeben. So kann sich die Linie ändern,
   eine Linie hinzukommen oder wegfallen. Die Verkehrsmenge kann sich
   dabei innerhalb des im öDA bestimmten Änderungskorridors reduzieren
   oder erweitern. Der öDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des
   öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne von § 2 ÖPNVG, § 8 PBefG
   unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen
   (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG).
   Der Lkr. kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach
   § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   nach. Einzelheiten zur Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG sind
   Abschnitt VI.1) zu entnehmen.
   Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem öDA Anforderungen im Sinne
   von § 13 Abs. 2a Sätze 36 PBefG an die Verkehrsdienste hinsichtlich
   Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Sie sind im
   ergänzenden Dokument Zusätzliche Angaben im Rahmen der
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 i.V.m.
   § 8a Abs. 2 PBefG für die Buslinien 223, 315 und 317 im Linienbündel
   Ehingen/Rottenacker benannt ([3]www.alb-donau-kreis.de unter amtliche
   Bekanntmachungen) und für die ausreichende Verkehrsbedienung
   erforderlich. Es gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und
   Änderung des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen NVP.
   Abweichungen von den Anforderungen führen nach § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff.
   PBefG zur Ablehnung des eigenwirtschaftlichen Antrags. Im öDA werden
   sie als Vertragspflichten enthalten und mit Kontroll- und
   Sanktionsmechanismen bewehrt sein. Ein eigenwirtschaftlicher
   Genehmigungsantrag ist nur dann gleichwertig mit dem über den öDA zu
   bestellenden beabsichtigten Verkehrsangebot, wenn das
   Verkehrsunternehmen die Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung sowie
   des zus. Dokuments beantragt und nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
   zusichert (mit Antrag in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen). Überschreitungen
   der Anforderungen oder die Erfüllung weiterer, nicht gelisteter
   Standards sind ebenfalls verbindlich zuzusichern.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/12/2019
   Laufzeit in Monaten: 49
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   Gem. §8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag
   auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenw. Verkehr mit KfZ im
   Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der
   zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) zu
   stellen.
   Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die beabsichtigte
   Vergabe der umfassten Linienverkehre (Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der
   Betrieb dieser Linien ist zum genannten Betriebsbeginn (II.2.7)
   aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen für diesen
   Verkehrsdienst enden zu diesem Zeitpunkt. Eigenw. sind gem. § 8 Abs. 4
   Satz 2 PBefG Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
   Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf Grundlage allg.
   Vorschriften i.S.d. VO(EG) Nr. 1370/2007 und sonst. Unternehmenserträge
   im handelsrechtlichen Sinn, wenn diese keine Ausgleichsleistungen
   darstellen, die einen öDA i.S.d. VO (EG) Nr.1370/2007 erfordern. Nach
   Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit
   des Verkehrs zu den sonstigen öffentl. Verkehrsinteressen i. S. d. §13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte
   Zweifel daran, dass der Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste im beantragten Umfang während der ges. Laufzeit nicht
   eigenw. betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach §13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen. Es wird darauf hingewiesen,
   dass das Land Ba-Wü zum 1.1.2018 gem. § 64a PBefG eine Ersetzung des
   §45a PBefG vorgenommen hat. Dabei wurde den ÖPNV-Aufgabenträgern die
   Verantwortung zugewiesen, für Fahrpreisermäßigungen im
   Ausbildungsverkehr zu sorgen. Der Alb-Donau-Kreis sowie der Lkr.
   Biberach haben im März 2018 eine jeweils gleichlautende allg.
   Vorschrift über die Rabattierung von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr
   in Form einer Satzung beschlossen. Dadurch erhalten Verkehrsunternehmen
   als Ausgleich für die Rabattierung von Schülermonatskarten anstelle der
   bisherigen Ausgleichsleistungen nach §45a PBefG ab dem Jahr 2018 einen
   Ausgleich, der 90 % der Rabattierung der Schülermonatskarten gegenüber
   Monatskarten für Jedermann (25 %) umfasst. Diese allg. Vorschrift kann
   auf den Internetseiten der jeweil. Lkr. abgerufen werden. Die Vergabe
   der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gem. §8a Abs. 2
   Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Es wird auf das
   Linienbündelungskonzept des NVP verwiesen. Eigenw. Anträge, die sich
   nur auf Teilleistungen beziehen, sind gem. des §13 Abs. 2a Satz 2 PBefG
   zu versagen. Gem. §21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der
   Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrags (Standards),
   die nach §12 Abs. 1a PBefG verbindl. zugesichert wurden, in der Regel
   zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftl. Auswirkungen, die sich
   aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre),
   Schülerzahlen, Schulstandorte, Entwicklung des Verbundtarifs, der allg.
   Nachfrage und der wirtschaftl. Lage ergeben.
   Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken
   hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von
   der Betriebspflicht kommt gem. §21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die
   Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise
   wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der ges.
   Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Lkr. als
   Aufgabenträger nur mit ausreichendem zeitl. Vorlauf in Frage, der
   erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen.
   Dies sind mind. 24 Monate. Hierzu sind für den Fall einer solchen
   Entbindung entspr. Rückstellungen zu bilden. Unter
   [4]www.alb-donau-kreis.de amtl. Bekanntmachungen werden unter der
   Rubrik Fragen und Antworten laufend eingehende Anfragen potentieller
   eigenw. Antragssteller sowie die hierauf gerichteten Antworten der
   zuständigen Behörde in anonymisierter Form bekannt gegeben
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   09/11/2018
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   2. http://www.alb-donau-kreis.de/
   3. http://www.alb-donau-kreis.de/
   4. http://www.alb-donau-kreis.de/
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