(1) Searching for "2018111309393472398" in Archived Documents Library (TED-ADL)
Ausschreibung: Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte - DE-Hamburg
Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte
Dokument Nr...: 500206-2018 (ID: 2018111309393472398)
Veröffentlicht: 13.11.2018
*
DE-Hamburg: Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte
2018/S 218/2018 500206
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Legal Basis:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Justizbehörde Hamburg Referat Vergabe/Beschafffung im Auftrag des
Instituts für Hygiene und Umwelt
Marckmannstraße 129a
Hamburg
20539
Deutschland
Telefon: +49 40428001421
E-Mail: [1]ausschreibungen@justiz.hamburg.de
Fax: +49 40428001464
NUTS-Code: DE600
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://Justizbehörde.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Lieferung und Inbetriebnahme eines FT-NMR-Messplatzes (400 MHz)
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33000000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Lieferung und Inbetriebnahme eines FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) für
1HNMR mit Probengeber, Arbeitsstation, Software und
Probenvorbereitungseinheit zur pH-Wert- und Volumeneinstellung sowie
Applikationen zur Profilierung von Wein und Honig
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE600
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Lieferung und Inbetriebnahme eines FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) für
1HNMR zur targeted und nontargeted Untersuchung von Lebensmittelproben
verschiedener Matrices für die Ermittlung der Zusammensetzung, Qualität
und der Authentizität (Echtheit, Herkunft). Der Messplatz muss die
Etablierung der 1HNMR-Ergebnisse in bestehenden Datenbanken
gewährleisten und den Aufbau neuer, valider Datenbanken ermöglichen.
Für die Profilierung von Wein und Honig sind ausgearbeitete valide
Applikationen mit zu liefern. Der 1HNMR-Messplatz beinhaltet als
weitere Ausstattung Probengeber, Arbeitsstation, Auswerte- und
Berechnungssoftware sowie eine Probenvorbereitungseinheit zur pH-Wert-
und Volumeneinstellung. Die Inbetriebnahme schließt eine mehrtägige,
intensive Schulung vor Ort für mindestens zwei Personen mit ein.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: technische Alleinstellungsmerkmale /
Gewichtung: 80
Preis - Gewichtung: 20
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Die Werte unter II.1.7) und V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers lediglich mit 0.01
EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die zwingend erforderliche Kompatibilität der Messergebnisse zur
Einsteuerung in bundesweit geführten Datenbanken sowie die nach der
Recherche des HU fehlenden Mitbewerber, eines derartigen
Foodscreeners inkl. der entsprechenden Programme und Datenbanken
Begründen die Rechtmäßigkeit dieser Vergabe.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
antragsbefugt, welches ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet
ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen. Bei der vorliegenden Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung
handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber einen Vertrag zur
Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen
wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Vergaberechtsverstoß im
Sinne des vorstehenden Absatzes gegenüber dem Auftraggeber geltend
gemacht wurde.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
23/10/2018
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Bruker BioSpin GmbH
Silberstrreifen 4
Rheinstetten
76287
Deutschland
NUTS-Code: DE60
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Es handelt sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung,
weshalb beabsichtigt ist, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung dieser Information, mit dem unter V.2.3) genannten
Auftragnehmer zu schließen.
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Lieferung eines
FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) mit den für den Auftraggeber notwendigen
Funktionalitäten nur durch das ausgewählte Unternehmen, der Bruker
BioSpin GmbH, erbracht werden kann. Die analytische Überprüfung der
Sicherheit und Authentizität von Lebensmitteln ist ein integraler
Bestandteil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das
Landesinstitut für Hygiene und Umwelt (HU) ist im Rahmen der
Norddeutschen Kooperation (NoKo) u. a. Kompetenzzentrum für Wein und
Honig und liefert das Datenmaterial für Norddeutschland in die
bestehende Datenbank. Diese Datenbank wird u.a. über das Non Profit
Expert Team NMR (NEXT-NMR) unter Beteiligung von Bundesbehörden
erstellt. Zur Authentizitäsprüfung der Lebensmittel ist die
Vergleichbarkeit der Proben unabdingbar. Diese Vergleichbarkeit ist nur
dann gegeben, wenn alle Daten auf der gleichen Basis erstellt werden.
Aus diesem Grunde verwenden alle Teilnehmer der Arbeitsgruppe NEXT-NMR
diesen Messplatz des ausgewählten Unternehmens. Recherchen des HU haben
ergeben, dass kein anderes Unternehmen einen derartigen Foodscreener
mit entsprechenden Programmen und Datenbanken anbietet.
Das System wurde aufgrund technischer Alleinstellungsmerkmale
ausgewählt:
Nur mit dem FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) für 1HNMR zur targeted und
nontargeted Untersuchung von Lebensmittelproben verschiedener Matrices
für die Ermittlung der Zusammensetzung, Qualität und der Authentizität
(Echtheit, Herkunft) ist dies möglich. Der Messplatz gewährleistet die
Etablierung der 1HNMR-Ergebnisse in die bestehenden Datenbanken und
ermöglicht den Aufbau neuer, valider Datenbanken. Für die Profilierung
von Wein und Honig werden ausgearbeitete valide Applikationen
geliefert. Der 1HNMR-Messplatz beinhaltet als weitere Ausstattung
Probengeber, Arbeitsstation, Auswerte- und Berchnungssoftware sowie
eine Probenvorbereitungseinheit zur pH-Wert- und Volumeneinstellung. Im
Ergebnis begründet die zwingend erforderliche Kompatibilität der
Messergebnisse zur Einsteuerung in bundesweit geführten Datenbanken
sowie die nach der Recherche des HU fehlenden Mitbewerber, eines
derartigen Foodcreeners inkl. die Rechtmäßigkeit dieser Vergabe.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer der Feien und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde
Große Bleichen 27
Hamburg
20354
Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
antragsbefugt, welches ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen. Bei der vorliegenden Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung
handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber einen Vertrag zur
Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen
wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Vergaberechtsverstoß im
Sinne des vorstehenden Absatzes gegenüber dem Auftraggeber geltend
gemacht wurde.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/11/2018
[BUTTON] ×
Direktlinks
HTML ____________________
PDF ____________________
PDFS ____________________
XML ____________________
[BUTTON] Schließen
References
1. mailto:ausschreibungen@justiz.hamburg.de?subject=TED
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
|