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Ausschreibung: Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte - DE-Hamburg
Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte
Dokument Nr...: 500206-2018 (ID: 2018111309393472398)
Veröffentlicht: 13.11.2018
*
  DE-Hamburg: Medizinische Ausrüstungen, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte
   2018/S 218/2018 500206
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Legal Basis:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Justizbehörde Hamburg  Referat Vergabe/Beschafffung im Auftrag des
   Instituts für Hygiene und Umwelt
   Marckmannstraße 129a
   Hamburg
   20539
   Deutschland
   Telefon: +49 40428001421
   E-Mail: [1]ausschreibungen@justiz.hamburg.de
   Fax: +49 40428001464
   NUTS-Code: DE600
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: http://Justizbehörde.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Lieferung und Inbetriebnahme eines FT-NMR-Messplatzes (400 MHz)
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33000000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Lieferung und Inbetriebnahme eines FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) für
   1HNMR mit Probengeber, Arbeitsstation, Software und
   Probenvorbereitungseinheit zur pH-Wert- und Volumeneinstellung sowie
   Applikationen zur Profilierung von Wein und Honig
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 0.01 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE600
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Lieferung und Inbetriebnahme eines FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) für
   1HNMR zur targeted und nontargeted Untersuchung von Lebensmittelproben
   verschiedener Matrices für die Ermittlung der Zusammensetzung, Qualität
   und der Authentizität (Echtheit, Herkunft). Der Messplatz muss die
   Etablierung der 1HNMR-Ergebnisse in bestehenden Datenbanken
   gewährleisten und den Aufbau neuer, valider Datenbanken ermöglichen.
   Für die Profilierung von Wein und Honig sind ausgearbeitete valide
   Applikationen mit zu liefern. Der 1HNMR-Messplatz beinhaltet als
   weitere Ausstattung Probengeber, Arbeitsstation, Auswerte- und
   Berechnungssoftware sowie eine Probenvorbereitungseinheit zur pH-Wert-
   und Volumeneinstellung. Die Inbetriebnahme schließt eine mehrtägige,
   intensive Schulung vor Ort für mindestens zwei Personen mit ein.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Qualitätskriterium - Name: technische Alleinstellungsmerkmale /
   Gewichtung: 80
   Preis - Gewichtung: 20
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Die Werte unter II.1.7) und V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- und
   Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers lediglich mit 0.01
   EUR angegeben.
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Die zwingend erforderliche Kompatibilität der Messergebnisse zur
   Einsteuerung in bundesweit geführten Datenbanken sowie die  nach der
   Recherche des HU  fehlenden Mitbewerber, eines derartigen
   Foodscreeners inkl. der entsprechenden Programme und Datenbanken
   Begründen die Rechtmäßigkeit dieser Vergabe.
   Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
   160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
   auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
   antragsbefugt, welches ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat
   und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch
   Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
   darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
   Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
   Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
   Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
   Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
   unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
   Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
   Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet
   ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt
   worden ist.
   Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
   nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
   innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
   Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
   Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
   Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
   endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union.
   Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
   nicht ein, wenn:
   1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen. Bei der vorliegenden Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung
   handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
   Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber einen Vertrag zur
   Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen
   wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der
   Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Vergaberechtsverstoß im
   Sinne des vorstehenden Absatzes gegenüber dem Auftraggeber geltend
   gemacht wurde.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   23/10/2018
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Bruker BioSpin GmbH
   Silberstrreifen 4
   Rheinstetten
   76287
   Deutschland
   NUTS-Code: DE60
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 0.01 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Es handelt sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung,
   weshalb beabsichtigt ist, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
   mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der
   Veröffentlichung dieser Information, mit dem unter V.2.3) genannten
   Auftragnehmer zu schließen.
   Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die Lieferung eines
   FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) mit den für den Auftraggeber notwendigen
   Funktionalitäten nur durch das ausgewählte Unternehmen, der Bruker
   BioSpin GmbH, erbracht werden kann. Die analytische Überprüfung der
   Sicherheit und Authentizität von Lebensmitteln ist ein integraler
   Bestandteil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das
   Landesinstitut für Hygiene und Umwelt (HU) ist im Rahmen der
   Norddeutschen Kooperation (NoKo) u. a. Kompetenzzentrum für Wein und
   Honig und liefert das Datenmaterial für Norddeutschland in die
   bestehende Datenbank. Diese Datenbank wird u.a. über das Non Profit
   Expert Team NMR (NEXT-NMR) unter Beteiligung von Bundesbehörden
   erstellt. Zur Authentizitäsprüfung der Lebensmittel ist die
   Vergleichbarkeit der Proben unabdingbar. Diese Vergleichbarkeit ist nur
   dann gegeben, wenn alle Daten auf der gleichen Basis erstellt werden.
   Aus diesem Grunde verwenden alle Teilnehmer der Arbeitsgruppe NEXT-NMR
   diesen Messplatz des ausgewählten Unternehmens. Recherchen des HU haben
   ergeben, dass kein anderes Unternehmen einen derartigen Foodscreener
   mit entsprechenden Programmen und Datenbanken anbietet.
   Das System wurde aufgrund technischer Alleinstellungsmerkmale
   ausgewählt:
   Nur mit dem FT-NMR-Messplatzes (400 MHz) für 1HNMR zur targeted und
   nontargeted Untersuchung von Lebensmittelproben verschiedener Matrices
   für die Ermittlung der Zusammensetzung, Qualität und der Authentizität
   (Echtheit, Herkunft) ist dies möglich. Der Messplatz gewährleistet die
   Etablierung der 1HNMR-Ergebnisse in die bestehenden Datenbanken und
   ermöglicht den Aufbau neuer, valider Datenbanken. Für die Profilierung
   von Wein und Honig werden ausgearbeitete valide Applikationen
   geliefert. Der 1HNMR-Messplatz beinhaltet als weitere Ausstattung
   Probengeber, Arbeitsstation, Auswerte- und Berchnungssoftware sowie
   eine Probenvorbereitungseinheit zur pH-Wert- und Volumeneinstellung. Im
   Ergebnis begründet die zwingend erforderliche Kompatibilität der
   Messergebnisse zur Einsteuerung in bundesweit geführten Datenbanken
   sowie die  nach der Recherche des HU  fehlenden Mitbewerber, eines
   derartigen Foodcreeners inkl. die Rechtmäßigkeit dieser Vergabe.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer der Feien und Hansestadt Hamburg  Finanzbehörde
   Große Bleichen 27
   Hamburg
   20354
   Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
   160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur
   auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen
   antragsbefugt, welches ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat
   und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch
   Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
   darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
   Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
   Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von
   Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
   Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
   Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
   unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
   Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
   Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
   dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
   nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
   innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
   Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
   Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
   Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
   endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
   nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
   Amtsblatt der Europäischen Union.
   Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt
   nicht ein, wenn:
   1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen. Bei der vorliegenden Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung
   handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
   Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber einen Vertrag zur
   Beschaffung der unter Ziffer II.2) beschriebenen Leistungen abschließen
   wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen gerechnet ab dem Tag der
   Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kein Vergaberechtsverstoß im
   Sinne des vorstehenden Absatzes gegenüber dem Auftraggeber geltend
   gemacht wurde.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   08/11/2018
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