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Ausschreibung: Herstellung und Lieferung eines Erklärvideos - DE-Berlin
Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm
Dokument Nr...: 865683-2018 (ID: 2018102212465533755)
Veröffentlicht: 22.10.2018
*
  Herstellung und Lieferung eines Erklärvideos
Schutzbereich 1
BAAINBw-B 012b/02.2013 Veröffentlichungsmuster Öffentliche Ausschreibung
Bekanntmachung
1.
Auftraggeber (Vergabestelle):
Streitkräfteamt, Reinhardtstraße 52, 10177 Berlin
Bearbeiter/-in:
Frau Dormann
Telefon:
Fax:
E-Mail:
skaleistungseinkaufrechte@bundeswehr.org
Bearbeitungsnummer:
(bitte stets angeben)
1107-18
2.
Vergabe:
a)
Vergabeart:
Öffentliche Ausschreibung
b)
Vertragsart:
Werkvertrag
3.
a)
Kategorie der Leistung und Beschreibung:
Herstellung und Lieferung eines Erklärvideos
b)
Aufteilung der Leistung in Lose:
Nein
c)
Ausführungsort:
d)
Bestimmungen über die Ausführungsfrist:
e)
Nebenangebote sind:
nicht zugelassen
BAAINBw-B 012b/02.2013 Veröffentlichungsmuster Öffentliche Ausschreibung
4.
Angebote:
a)
Form der Angebote:
Angebote sind schriftlich in einem verschlossenen und wie folgt gekennzeichneten Umschlag einzureichen
NICHT ÖFFNEN  Vergabeverfahren
Vorgangsnummer:
Vergabestelle: Streitkräfteamt
Sachgebiet Leistungseinkauf/ Rechte
Reinhardtstraße 52
10117 Berlin
Angebotsfrist:
NICHT ÖFFNEN - Vergabeverfahren
Vorgangsnummer: 1107-18
Vergabestelle: Streitkräfteamt
Sachgebiet Leistungseinkauf/Rechte
Reinhardtstraße 52
10117 Berlin
Angebotsfrist: 19.11.2018, 14 Uhr
c)
Ende der Angebotsfrist:
19.11.2018, 14 Uhr
d)
Sprache:
Deutsch (gilt auch für Rückfragen und Schriftverkehr)
Angebote die nicht form- und fristgerecht bei der Vergabestelle eingehen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen
5.
Eignungsnachweise:
- Der Auftragnehmer muss seine Fachkunde in der Produktion von Erklärvideos für Erwach-sene nachweisen. Dazu sind zwei
unterschiedliche Erklärvideos für Erwachsene die im Pa-pier-Legetrickfilmstil innerhalb der letzten zwei Jahren seit
Bekanntmachung produziert wurden per Link unter Nennung des Produktionsdatums mit dem Angebot einzureichen.
- Unterschriebenes Formular BAAINBw-B-V 030/09.2017: Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer
Ausschlussgründe gem.  31 UVgO i.V.m.  123, 124 GWB
6.
Zuschlag:
a)
Zuschlagserteilende Stelle:
Auftraggeber (s. 1.)
b)
Ablauf der Zuschlags-/Bindefrist: 20.12.2018
c)
Zuschlagskriterien:
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
7.
Sonstige Angaben:
1. Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen der UVgO.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Mit dem Angebot muss der Bieter einen ersten Entwurf für ein Text- und Visualisierungskon-zept einreichen, das als
Grundlage für das nach Vertragsschluss stattfindende Briefing mit dem Auftraggeber genutzt werden kann.
4. Der Bieter muss für die Leistung einen Pau-schalpreis anbieten. Sämtliche anfallende Kos-ten sind darin einzurechnen,
insbesondere
- Herstellung des Videos
BAAINBw-B 012b/02.2013 Veröffentlichungsmuster Öffentliche Ausschreibung
- Datenträger
- Versand
- Briefing in Räumlichkeiten des Auftrag-gebers
- telefonische Abstimmung
- 3 Änderungsschleifen
- Unterbreitung von 2 Musikvorschlägen
5. Dem Bieter werden die Kosten der Angebotser-stellung nicht erstattet.
6. Nachträgliche Berichtigungen oder Änderungen des Angebots sind entsprechend dem Angebot zuzustellen. Änderungen an oder
Berichtigungen von Eintragungen in den Vergabeunterlagen sind bis Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Sie sind als solche
zweifelsfrei zu kennzeichnen. Angebote mit nicht zweifelsfreien Berichtigungen bzw. Ände-rungen werden von der Bewertung
ausgeschlos-sen. Angebote können bis Ablauf der Angebots-frist in der Form zurückgezogen werden, in der sie eingereicht
wurden.
7. Fragen sind bis zum 09.11.2018 an skaleistungs-einkaufrechte@bundeswehr.org zu richten. Um über eingereichte Fragen und
deren Antworten in-formiert zu werden, kann der Bieter der Vergabe-stelle eine E-Mail-Adresse mitteilen.
8. Das Angebot ist Sammlung loser DIN A4 Seiten einzureichen, d.h. ungeheftet, ungetackert, keine Spirale, keine Mappen, o.ä.
Schutzbereich 1
Bw-2385/V -07.11 (Seite 1)
Dienststelle
PLZ, Ort, Datum
Streitkräfteamt, Sg. Leistungseinkauf / Rechte
10117 Berlin, 18.10.2018
Straße, Hausnummer
Az
Reinhardtstr.52
Telefon
Telefax
-2185
ENTWURF
Kundennummer
Bearbeiter/Bearbeiterin
1107-18
Frau Dormann
Rechnungsanschrift
Reinhardtstraße 52, 10117 Berlin
Auftrag Nr.
1107-18
Aufgrund Ihres
mündlichen Angebots vom (Datum)
fernmündlichen Angebots vom (Datum)
schriftlichen Angebots vom (Datum)
beauftrage ich Sie mit folgender
Lieferung
Leistung
gegen
1-
fache Rechnung (mit Angabe der Steuernummer):
Gegenstand oder Leistung/
Vereinbarter
Lfd-
Versorgungsartikelbezeichnung (soweit bekannt)
Einheit
Einzelpreis
Rabatt
Gesamtpreis/Netto
Nr
Versorgungsnummer (soweit bekannt)
Menge
(Stück usw.)
EUR
%
EUR
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung und Lieferung des in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Erklärvideos.
Fortsetzung siehe Seite 2 und 3
Summe/Übertrag
Lieferbedingungen
Zzgl. MwSt 19%
Bei Vereinbarung der Lieferklausel Frei Empfänger sind die Kosten für Versand und Transport mit der
Gesamtpreis
vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten. Sendungen bis 30 kg sind im Postversand aufzugeben.
Frei Empfänger
Frei Transportmittel bei Selbstabholung
durch den Auftraggeber
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung bis zum 28.02.2019 an folgende Adresse zu liefern:
Bundesministerium der Verteidigung Stab Organisation und Revision Referat Managemententwicklung z.Hd. Hptm Heinzmann, Manuela
Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin
Schutzbereich 1
Bw-2385/V -07.11 (Seite 2)
Sonstige Auftragsbedingungen:
Ferner gelten die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)  Fassung 2003  vom 05.08.2003 und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur
Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung der 1. Änderung vom 10.05.2001 mit Ausnahme der Nrn. 11.4
und 11.5; an deren Stelle gilt die Interimsfassung der Nrn. 11.4 und 11.5 vom 28.01.2005, sowie die Verordnung über die Preise
bei öffentlichen Aufträgen - VOPR Nr. 30/53 vom 21.11.1953 (BAnz Nr. 244 vom 18.12.1953) in den am Tage des
Vertragsabschlusses gültigen Fassungen.
- Die VOL/B, die ZVB/BMVg, die Interimsfassung Nr. 11.4 und 11.5 zur ZVB/BMVg und die VOPR Nr. 30/53 können im Internet unter
www.baainbw.de eingesehen werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Ohne Skonto Zahlungsziel 30 Tage nach
Rechnungseingang.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart sind.
Unterschrift
Verteiler:
(des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin / des/der Beauftragten)
an Auftragnehmer zum Verbleib
an bewirtschaftende (anordnende) DSt. der Originalrechnung beifügen
an Beauftragten für den Haushalt
Im Auftrag
Anlage
Leistungsbeschreibung
Schutzbereich 1
Bw-2385/V -07.11 (Seite 3)
Gegenstand oder Leistung/
Vereinbarter
Lfd-
Versorgungsartikelbezeichnung (soweit bekannt)
Einheit
Einzelpreis
Rabatt
Gesamtpreis/Netto
Nr
Versorgungsnummer (soweit bekannt)
Menge
(Stück usw.)
EUR
%
EUR
NUTZUNGSRECHTE
An dem vom Auftragnehmer gem. Leistungsbeschreibung geschaffenen Werk, insbesondere wenn es sich um ein nach  2 UrhG
geschütztes Werk handelt, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche, unwiderrufliche, unentgeltliche,
zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrecht, welches auch durch Dritte im Auftrag
ausgeübt werden kann, ein.
Für eine Übertragung oder eine Unterlizenzierung des Nutzungsrechts durch den Auftraggeber ist eine Zustimmung des
Auftragnehmers nicht erforderlich. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten
Nutzungsarten und umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und Umgestaltung (z.B.
Übersetzung, Überarbeitung, Veränderung, Einbringung in andere Werke). Einer Einwilligung seitens des Auftragnehmers dazu
bedarf es nicht. Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf militärische und zivile, nicht kommerzielle
Zwecke. Der Auftragnehmer wird keine Rechte aus  13 und 14 UrhG geltend machen. Er stellt ferner sicher, das von ihm an der
Durchführung des Vertrages Beteiligte ebenso keine Rechte aus  13 und 14 UrhG geltend machen.
Zur Ausübung seines Nutzungsrechts ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.
MÄNGELANSPRÜCHE
Die Gewährleistung richtet sich nach den werkvertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Werbung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer darf das geschaffene Erklärvideo nicht nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber
zu eigenen
Werbezwecken nutzen. Die Nennung der Bundeswehr oder des Bundesministeriums für Verteidigung als Referenz bedarf ebenfalls der
Schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung.
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Personen
im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen dieses Vertrags bekannt werden und die nicht offenkundig sind (nachfolgend auch
vertrauliche Informationen genannt), streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle Informationen über
interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftliche Beziehungen des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen
können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erbringung der Leistungen im Rahmen dieses Vertrags eingesetzt werden.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich
gekennzeichnet ist oder nicht.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind und
dabei nicht unter der Geltung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung  insbesondere vom Auftraggeber  bekannt gemacht wurden oder
außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden. Die vorstehend genannte
Ausnahme der Geheimhaltungsverpflichtung gilt jedenfalls nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, die dem Auftragnehmer
im Rahmen anderer Verträge vom Auftraggeber bekannt gemacht wurden. Diese unterliegen vollumfänglich der
Geheimhaltungspflicht nach dieser Regelung.
Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens
jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung schriftlich
verpflichtet wurde. Eine Kopie der hierzu zu schließenden Geheimhaltungsvereinbarung ist dem Auftraggeber auf Verlangen
jederzeit unverzüglich auszuhändigen. Im Übrigen bedarf jede Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 1
Leistungsbeschreibung
für ein Erklärvideo zum Thema
Communities of Practice in der Bundeswehr
1. Einleitung
a. Ausgangspunkt:
Wissen ist eine wichtige Ressource für eine erfolgreiche Auftragserfüllung der Bundeswehr. Das Wissensmanagement der
Bundeswehr trägt dazu bei, dass das relevante Wissen der Beschäftigten am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der
richtigen Qualität verfügbar ist. In Communities in der Bundeswehr wird gut mit Wissen umgegangen.
Communities durchziehen alle Organisationsbereiche der Bundeswehr und leisten im Rahmen vielfältiger, wissensintensiver
Aufgabenbereiche Beiträge von unschätzbarem Wert für die Gesamtorganisation. Sie sind dabei nicht nur ein zentraler Motor im
Rahmen eines organisationalen Wissensmanagements, sondern elementarer Bestandteil einer lernenden Organisation. Einer der
zentralen Einflussfaktoren für die Förderung von Communities in der Bundeswehr ist dabei die Wertschätzung dieser seitens
der Organisation.
Es gibt unterschiedliche Typen von Communities. Im Zentrum des Interesses für das Wissensmanagement der Bundeswehr stehen
Communities of Practice (COP). Communities of Practice bezeichnen Gemeinschaften, die sich um ein spezialisiertes Themen- oder
Aufgabengebiet bilden. Sie beschreiben die informellen, emergierenden sozialen Interaktionen unter Individuen, welche sich um
geteilte Praktiken im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Feld der Expertise bilden und gemeinsame Normen, Identitäten und Wissen
hervorbringen.
Informelles Lernen kann durch teilweise informelle Netzwerke in Communities, insbesondere in Communities of Practice, über
geographische und Organisationsgrenzen hinweg vielfach unterstützt, bzw. sinnvoll ergänzt werden. Communities of Practice
werden über unterschiedliche Organisationseinheiten hinweg
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 2
von den Beschäftigten freiwillig und selbstorganisiert gebildet. Die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer in Communities of
Practice ergänzen die bestehenden Verfahren, die Stabsarbeit bzw. das Verwaltungshandeln, ersetzen diese aber nicht.
Das relevante Wissen der Communities of Practice ist geeignet, um es in formelle Strukturen zu überführen. Führungskräfte
fördern und nutzen Communities of Practice. Sie erbringen einen Nutzen für die Bundeswehr. Dieser ergibt sich durch die
Offenlegung von vorhandenem Wissen und von Wissenslücken, der Vergrößerung der Wissensbasis, einer schnelleren
Problemlösung, der Verkürzung der Lernkurve für neue Beschäftigte und durch die Generierung neuer innovativer Ideen für
Produkte und Dienstleistungen. Die Beschäftigten, die sich in Communities of Practice einbringen, verbindet ein
gemeinschaftliches Ziel oder ein gemeinsamer Auftrag und das gemeinsame Interesse hinsichtlich eines spezialisierten Themen-
oder Aufgabengebietes.
b. Zielsetzung:
Ziel ist es, den Beschäftigten der Bundeswehr anhand eines Erklärvideos die Thematik Communities of Practice mit der Methode
Storytelling1 einfach, unterhaltsam und prägnant zu erklären.
Das Erklärvideo soll zudem die Botschaft transportieren, dass Führungskräfte die sinnvolle Arbeit der Communities of
Practice wertschätzen und unterstützen.
1 Storytelling (deutsch: Geschichten erzählen) ist eine Erzählmethode, mit der explizites, aber vor allem implizites Wissen
in Form einer Metapher weitergegeben und durch Zuhören aufgenommen wird. Dabei berichten die Beschäftigten untereinander ihre
eigenen Erfolgsgeschichten, Fehlschläge und prägenden Ereignisse. Die Beschäftigten bekommen für die konkrete Situation
zielführende Orientierung, erfolgskritisches Wissen vermittelt sowie persönliche und organisationale Werte transferiert.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 3
2. Leistung
Herstellung und Lieferung eines Erklärvideo anhand der Methode Storytelling zum Thema Communities of Practice.
3. Anforderungen an die Leistung
a. Liefertermin:
28.02.2019
b. Leistungsübermittlung:
 Der Auftragnehmer liefert das Erklärvideo in den unter 3. c) angegebenen Formaten auf einer DVD an folgende Adresse:
Bundesministerium der Verteidigung
Stab Organisation und Revision
Referat Managemententwicklung
z.Hd. Hptm Heinzmann, Manuela Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin
c. Technische Eigenschaften und Bereitstellungsformat:
 Videoformat in Full-HD-Auflösung für aktuellen, hochauflösenden Fernsehstandard z.B. für Präsentationen
 Auflösung 1920 x 1080 pixel (16:9) ~ 40 MB
 Videoformat in Full-HD-Auflösung für Online-Einsatz, Intranet der Bundeswehr und E-Mail-Versand
 Auflösung 640 x 360 pixel (16:9) ~ 10 MB
 Videoformat in Full-HD-Auflösung für Online-Einsatz auf einer internen Kollaborationsplattform im Bw-Wiki max. 3 MB
d. Länge:
 max. 3 Minuten
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 4
e. Musikgestaltung und Sounddesign
 Erklärvideo ist mit Musik, Ton, kreativen Klängen und Geräuschen zu hinterlegen. Eine Abstimmung mit dem Auftragnehmer ist
durch die Prüfschleifen gewährleistet.
 Berücksichtigung der Vorgaben Corporate Design der Bundeswehr,
 Corporate Design schafft eine einheitliche Basis für eine erfolgreiche Kommunikation und ist durch den Auftragnehmer gem. den
Vorgaben der Redaktion der Bundeswehr umzusetzen,
 das Erklärvideo beginnt und schließt mit einem entsprechenden Opener bzw. Closer bestehend aus Musik/Bundeswehrlogo.
f. Produktbeschreibung und Format:
 Papier-Legetrickfilm mit Händen als blickführende Elemente im klassischen schwarz/weiß-Stil.
 Zwei Hände bewegen einfach gezeichnete Illustrationen im schwarz/weiß Format auf weißem Hintergrund, um die Thematik
Communities of Practice zu visualisieren und zu erläutern.
 Die Bildsprache ist dabei auf das Wesentliche reduziert und wirkt somit intuitiv und einprägsam.
g. Statements von Führungskräften der Bundeswehr
Zentrale Botschaften bzw. persönliche Statements von bis zu vier herausgehobenen Führungskräften der Bundeswehr zum Thema
Communities of Practice sind in das Erklärvideo bzw. in das Storyboard zu integrieren.
h. Einsatz Erklärvideo:
Der Auftraggeber beabsichtigt das Video bundeswehrintern zu verwenden.
Dies beinhaltet insbesondere die Verwendung für:
 Intranet der Bundeswehr (Website)
 Wiki-Service Bw (Interne Kollaborationsplattform)
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
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i. Zielgruppe Erklärvideo:
 Alle Beschäftigten der Bundeswehr; Altersstruktur jung und alte ohne Vorwissen.
j. Inhalt Erklärvideo:
o Kernaussagen:
 Communities of Practice tragen unmittelbar zu einer effizienten Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bei und leisten einen
relevanten Beitrag zur Adaptions- und Innovationsfähigkeit der Organisation.
(Communities of Practice werden über unterschiedliche Organisationseinheiten hinweg von den Beschäftigten freiwillig und
selbstorganisiert gebildet. Dies geschieht regelmäßig in Aufgabenbereichen, die durch ihre spezifischen Merkmale und sie
auszeichnenden Rahmenbedingungen einer Dynamik unterliegen, auf die die formale Organisation nur zeitverzögert reagieren kann.)
 Communities of Practice erbringen einen Nutzen für die Bundeswehr. Sie ergänzen die bestehenden Prozesse und Verfahren
sinnvoll, ersetzen diese aber nicht.
(Das relevante Wissen in den Communities of Practice ist geeignet in bestehende Verfahren, die Stabsarbeit bzw. das
Verwaltungshandeln zu überführen. Der Nutzen ergibt sich durch die Offenlegung von vorhandenem Wissen und von Wissenslücken,
der Vergrößerung der organisatorischen und persönlichen Wissensbasis, einer schnelleren Problemlösung, der Verkürzung der
Lernkurve für neue Beschäftigte und durch die Generierung neuer innovativer Ideen für Produkte und Dienstleistungen.
Communities of Practice .)
 Führungskräfte unterstützen die sinnvolle Arbeit der Beschäftigten in Communities of Practice und wertschätzen diese.
Führungskräfte nutzen das relevante Wissen in Communities of Practice und integrieren es geeignet in die Organisation.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 6
(Sie bringen den Beschäftigten in Communities of Practice die notwendige Wertschätzung entgegen, nutzen Communities of
Practice und beteiligen Communities of Practice aktiv an den Veränderungsprozessen der Organisation.)
o Darstellung der Vorteile / Eigenschaften von Communities of Practice:
 Communities tragen unmittelbar zu einer effizienten Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bei und leisten einen relevanten Beitrag
zur Adaptions- und Innovationsfähigkeit der Organisation.
 Die formellen Netzwerke werden durch teilweise informelle Netzwerke der Beschäftigten in Communities, über geographische und
Organisationsgrenzen hinweg vielfach unterstützt, bzw. sinnvoll ergänzt.
 Communities werden über unterschiedliche Organisationseinheiten hinweg von den Beschäftigten freiwillig und
selbstorganisiert gebildet. Dies geschieht regelmäßig in Aufgabenbereichen, die durch ihre spezifischen Merkmale und sie
auszeichnenden Rahmenbedingungen einer Dynamik unterliegen, auf die die formale Organisation nur zeitverzögert reagieren kann.
 Communities wirken dort ausgleichend, wo Prozesse und Strukturen die erforderlichen Anpassungen in der Organisation nicht
leisten können und entstehen z.B. dann, wenn die Organisation Regelungen oder Vorgaben nicht erlässt oder nicht schnell genug
an veränderte Rahmenbedingungen anpasst.
 Communities sind mit der formalen Organisation über gemeinsame Werte und Normen eng verknüpft. Deutschland dienen, die
Bundeswehr voranbringen und Schaden von der Bundeswehr abwenden sind zentrale Werte, auf die das Engagement der Communities
ausgerichtet ist. Die Mitarbeit in diesen Communities erhöht die Berufszufriedenheit und die Bindung an die Bundeswehr.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
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Communities leisten einen Beitrag zur Motivation der Beschäftigten und damit einen Beitrag zur Attraktivität des Arbeitgebers
Bundeswehr.
 Communities erbringen einen Nutzen für die Bundeswehr. Dieser ergibt sich durch die Offenlegung von vorhandenem Wissen und
von Wissenslücken, der Vergrößerung der organisatorischen und individuellen Wissensbasis, einer schnelleren Problemlösung,
der Verkürzung der Lernkurve für neue Beschäftigte und durch die Generierung neuer innovativer Ideen für Produkte und
Dienstleistungen.
 Die Beschäftigten in den Communities verbindet eine am Auftrag der Bundeswehr ausgerichtete gemeinsame Tätigkeit, ein
gemeinsames Interesse hinsichtlich eines spezialisierten Themen- oder Aufgabengebietes oder ein gemeinschaftliches Ziel. Sie
entwickeln, teilen, nutzen und bewahren das dazu notwendige Wissen durch informellen Austausch und Zusammenarbeit, entwickeln
gemeinsame Rollenverständnisse, Normen/Leitvorstellungen und unterstützen sich bei der Lösung von Problemen.
 Communities sind Teil des institutionalisierten Wissensmanagements und wirken innerhalb der Organisation im GB BMVg. Sie sind
elementarer Bestandteil der lernenden Organisation Bundeswehr. Die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer in Communities
ergänzen die bestehenden Verfahren, die Stabsarbeit bzw. das Verwaltungshandeln, ersetzen diese aber nicht.
 Das relevante Wissen der Communities ist geeignet, um es in formelle Strukturen zu überführen. Communities sind zu
unterstützen. Dies bedarf eines auf mehrere Akteurinnen bzw. Akteure verteilten Führungsansatzes mit verschiedenen Rollen und
Führungspraktiken, die im Zusammenwirken die Förderung und Nutzung von Communities of Practice für die Organisation
ermöglichen.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
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S e i t e | 8
o Hauptfigur und Erzählgeschichte für das Erklärvideo:
 Die Hauptfigur könnte ein Soldat bzw. eine Soldatin, eine zivile Beschäftigte bzw. ein ziviler Beschäftigter im
Dienstalltag sein. Einflussfaktoren durch veränderte Rahmenbedingungen wie z. B. Anpassungsdruck, Anforderung an Einsätze in
Krisengebieten, wechselnde technologische Anforderungen, politische und gesellschaftliche Konstellationen.
 Die Erzählgeschichte könnte so aufgebaut sein, dass sich der Hauptfigur ein Problem im Bereich der Aufgabenerfüllung stellt
und mehrere Soldatinnen und Soldaten und zivile Beschäftigte schließen sich in der Bundeswehr selbstorganisiert zusammen,
tauschen Wissen und Erfahrungen aus, unterstützen sich gegenseitig , finden gemeinsam eine Lösung für ihr aktuelles Problem
und tragen diese Lösung an eine Führungskraft heran, die die Lösung wertschätzt und unterstützt, dass die Lösung geeignet
in die Organisation überführt wird, ggf. ist die Führungskraft Teil der Community  Entstehung und Wirkung einer Community.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 9
4. Produktionsablauf
a. Briefing
 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach der Beauftragung zur Vorbereitung des Projektes an einem Briefing durch den
Auftraggeber teilzunehmen. Der Termin wird in Absprache mit dem Auftragnehmer festgelegt.
 Dieses Briefing findet in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, Bundesministerium der Verteidigung, Stauffenbergstraße 18, D
10785 Berlin statt.
 In diesem Briefing sind alle inhaltlichen und formellen Fragen des Auftragnehmers zu klären.
 Auftraggeber und Auftragnehmer klären welche der unter 3.k) genannten Vorteile von Communities of Practice in das Text- und
Visualisierungskonzept des Auftragnehmers aufzunehmen sind.
 Auftraggeber und Auftragnehmer stimmen die Umsetzung der Statements der Führungskräfte in das Text- und
Visualisierungskonzept ab.
b. Nennung einer Kontaktperson
 Der Auftragnehmer und Auftraggeber benennen für die jeweils andere Partei eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner
für die gesamte Produktionszeit, die auch für kurzfristige Rückfragen zur Verfügung stehen.
 Insbesondere für die Umsetzung der unter 3.g) beschriebenen der Statements der Führungskräfte erachtet der Auftraggeber
eine enge (telefonische) Abstimmung als zielführend, um die Führungskräfte im Sinne des Auftraggebers darzustellen und
Änderungsaufwand gering zu halten.
Leistungsbeschreibung Erklärvideo zu Communities of Practice in der Bundeswehr
gem. Kommunikationsplan zu ComBw vom 11.04.2018
S e i t e | 10
c. Text- und Visualisierungskonzept
 Der Auftragnehmer erstellt ein Text- und Visualisierungskonzept bestehend aus Sprechertext und einer Bildbeschreibung mit
Vorschlägen zur Visualisierung des Erklärvideos zu Communities of Practice.
 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an dem Text und Visualisierungskonzept bis zu drei Änderungsschleifen vorzunehmen und in
diesen die Änderungswünsche des Auftraggebers einzuarbeiten. Der Auftragnehmer plant pro Änderungsschleife 10 Werktage
Prüfzeit des Auftraggebers ein
 Die finale Fassung des Text- und Visualisierungskonzepts wird durch den Auftraggeber per E-Mail bestätigt. Diese schriftliche
Bestätigung ist erforderlich, um die Vertragskonformität des zu erstellenden Erklärvideos nachzuweisen.
d. Musik und Sounddesign
 Nach Freigabe des Text- und Visualisierungskonzeptes sind dem Auftraggeber zwei Vorschläge für die Musikhinterlegung bzw.
die Gestaltung des Sounddesigns vorzulegen. Der Auftraggeber wählt hiervon einen Vorschlag aus.
5. Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss und vor dem Briefing die gem. 3 g) einzuarbeitenden Statements
als Worddatei zur Verfügung.
 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss den Closer bestehend aus Musik/ Bundeswehrlogo zur Gestaltung
des Abschlusses des Erklärvideos zur Verfügung.
 Hinweis: Der Closer und die Statements stehen im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die Daten nach
Auftragsbeendigung zu löschen. Eine über diesen Vertrag hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet.
BAAINBw-B-V 030/09.2017
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe UVgO Seite 1
Bearbeitungsnummer (bitte immer angeben):
1107-18
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe gemäß  31 UVgO i.V.m.  123, 124 GWB
I. Ich erkläre/Wir erklären, dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt worden ist wegen:
1.  129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen),  129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder  129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2.  89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der
Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach  89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3.  261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4.  263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, oder soweit sich die Straftat gegen
öffentliche Haushalte richtet,
5.  264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, oder soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet.
6.  299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),  299a) und 299 b) des
Starfgesetzbuchs (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen),
7.  108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den  333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit  335a des
Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2  2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang
mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den  232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder  233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
BAAINBw-B-V 030/09.2017
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe UVgO Seite 2
Einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer
Mitgliedstaaten ( 123 Abs. 2 GWB).
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem.  123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese
Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Als Nachweis, dass die in I. Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 genannten Fälle auf mein/unser Unternehmen nicht zutreffen, kann
ich/können wir auf Aufforderung des Auftraggebers für jede Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen
ist, unverzüglich einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder eines früheren öffentlichen Auftraggebers beibringen. Wird eine Urkunde oder
Bescheinigung von dem Herkunftsland nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie
durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung, die das Unternehmen vor einer zuständigen Gerichts-
oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands abgibt, ersetzt
werden.
Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass
  21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes,	19 des Mindestlohngesetzes und	98c des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit  10a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt bleiben;
 der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber oder Bieter bei den
zuständigen Behörden einholen kann, wenn er Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat.
II. Ich erkläre/wir erklären, dass
1. nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass mein
/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen ist oder
2. mein/unser Unternehmen im Falle einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung i.S. Nr.
II. 1. seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern,
Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Als Nachweis, dass dies auf mein/unser Unternehmen zutrifft, werde ich/werden wir auf Aufforderung des Auftraggebers
unverzüglich eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats ausgestellte Bescheinigung beibringen.
BAAINBw-B-V 030/09.2017
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe UVgO Seite 3
III. Ich erkläre/wir erklären, dass
1. mein/unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. mein/unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht
abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. mein/unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die
die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person in einem
Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlich gehandelt hat; dazu gehört
auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
4. mein/unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung
oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
5. ich / wir keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens habe(n), der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,
6. ich / wir keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus resultiert, dass mein/unser Unternehmen bereits
in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,
7. mein/unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
8. mein/unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder
Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
9. mein/unser Unternehmen nicht
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
BAAINBw-B-V 030/09.2017
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe UVgO Seite 4
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen
könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen
Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht habe(n), solche Informationen zu übermitteln.
Als Nachweis, dass die in III. Nr. 1 bis 9 genannten Fälle auf mein/unser Unternehmen nicht zutreffen, wird mein/unser
Unternehmen auf Aufforderung des Auftraggebers unverzüglich den Auszug aus dem Strafregister, eine Erklärung der Stelle, die
das Insolvenzregister führt, oder  in Ermangelung solcher  eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, beibringen.
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in III. Nr. 1 bis 9
vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das Unternehmen vor einer
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den
Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die
zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen
Erklärung aus.
IV Ich bin mir/wir sind uns bewusst, dass mein/unser Unternehmen von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen
werden kann, wenn ich mich/wir uns bei der Abgabe der vorstehenden Erklärungen (I. bis III.) sowie bei der Erteilung von
Auskünften, die zum Nachweis der Eignung eingeholt werden können, vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben habe/n
oder diese Auskünfte nicht erteilt habe/n.
Ort / Datum
Unterschrift
Name in Druckbuchstaben, Firmenstempel
Source: 4 http://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Redaktion-der-Bundeswehr/2018/10/2610446.html
Data Acquisition via: p8000000
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