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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Dormagen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 363429-2018 (ID: 2018081809380525524)
Veröffentlicht: 18.08.2018
*
  DE-Dormagen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 158/2018 363429
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (en_US)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Stadt Dormagen
   Paul-Wierich-Platz 2
   Kontaktstelle(n): Dezernat 2  Fachbereich Finanzen
   Zu Händen von: Hannelore Drosten
   41539 Dormagen
   Deutschland
   E-Mail: [1]finanzen@stadt-dormagen.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]https://dormagen.de/
   Elektronischer Zugang zu Informationen:
   [3]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
   lt/Nahverkehrskonzept.pdf
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Sonstige: Öffentliche Verwaltung
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5
   Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen im
   öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt
   Dormagen
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Erbringung von
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt
   Dormagen
   NUTS-Code DEA1,DEA1D
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Von der beabsichtigten Direktvergabe sind öffentliche
   Personenverkehrsdienste in Form von insgesamt 12 Busverkehrslinien
   (davon 3 Nachtbuslinien) sowie 4 AnrufLinienTaxen (ALT) erfasst.
   Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags sind in dem Nahverkehrskonzept der Stadt
   Dormagen) sowie ergänzend dem Nahverkehrsplan des Rhein-Kreis Neuss,
   sofern dieser den Stadtverkehr Dormagen betrifft, enthalten. Das
   Nahverkehrskonzept der Stadt Dormagen ist unter
   [4]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
   lt/Nahverkehrskonzept.pdf abrufbar.
   Konkret umfasst werden folgende Dienste:
   Verkehrsleistungen des Linienbündels Stadtverkehr Dormagen als
   Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG.
   Dieses Bündel umfasst die unter Ziffer 7 des Nahverkehrskonzepts
   dargestellten Linien.
   Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können
   sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der
   sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten
   Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller
   Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
   In derartigen Fällen kann der Aufgabenträger eine entsprechende
   Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und
   Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der
   Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Die Vergabe von Unteraufträgen
   ist zulässig. Der Betreiber ist aber in Übereinstimmung mit den
   gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, den überwiegenden Teil der
   insgesamt aufgrund des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu
   erbringenden öffentlichen Personenverkehrsdienste und sonstigen
   gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst zu erbringen (Art. 5 Abs.
   2 lit. e Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Von der Vergabe konkret umfasst werden folgende Dienste:
   Verkehrsleistungen des Linienbündels Stadtverkehr Dormagen gem.
   Ziffer 7 des Nahverkehrskonzeptes der Stadt Dormagen als Gesamtleistung
   gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG.
   Das Nahverkehrskonzept ist unter
   [5]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
   lt/Nahverkehrskonzept.pdf abrufbar.
   km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 1300000
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 4.12.2019
   Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem internen Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag direkt vergebenen Verkehrsleistungen ein
   ausschließliches Recht gem. Art. 2 lit. f) VO (EG) 1370/2007 i. V. m. §
   8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht schützt die
   vergebenen Verkehrsleistungen teilweise vor konkurrierenden
   Linienverkehren mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Dormagen.
   Ausgeschlossen werden sollen dadurch lediglich neu beantragte, wegen
   ihrer Verkehrsfunktion oder ihrer räumlichen und zeitlichen
   lagegleichartige Verkehrsleistungen, die das Fahrgastpotenzial von
   Linien, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind,
   nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Weitere Einzelheiten regelt im
   Fall der Erteilung eines ausschließlichen Rechts der öffentliche
   Dienstleistungsauftrag. Der Auftraggeber wird das gewährte
   ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer
   Betreiber einschließlich der Verkehre, die die geschützten Verkehre nur
   unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekannt machen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
   Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Der interne Betreiber hält die
   nach dem Unionsrecht, nationalen Recht oder Tarifverträgen geltenden
   sozial- und Arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ein. Insbesondere bei
   der Beauftragung von Unterauftragnehmern beachtet der interne Betreiber
   die geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen sowie das TVgG-NRW und
   das MiLoG.
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   Spezifikationen: Grundlegende Festlegungen enthält das
   Nahverkehrskonzept der Stadt Dormagen sowie ergänzend der
   Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises Neuss (soweit er das Stadtgebiet
   Dormagen betrifft).
   Die Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V.
   m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG in dem Nahverkehrskonzept der Stadt
   Dormagen sowie ergänzend Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises-Neuss
   (soweit er das Stadtgebiet Dormagen betrifft) geregelt.
   Der vorstehend genannte Nahverkehrskonzept steht als Download unter dem
   folgenden Link zur Verfügung:
   [6]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
   lt/Nahverkehrskonzept.pdf
   Des Weiteren findet der jeweils gültige Tarif des Verkehrsverbundes
   Rhein-Ruhr Anwendung. Damit verbunden sind die Teilnahme an der
   Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (vgl. die
   Finanzierungsrichtlinie des Verkehrsverbundes, abrufbar unter:
   [7]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html)
   Und der Abschluss eines Grundvertrags mit dem Verkehrsverbund
   Rhein-Ruhr (entsprechend dem Muster unter
   [8]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html).
   Zudem sind die jeweils geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen,
   Qualitätsstandards und Richtlinien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu
   beachten (s. Quelle oben).
   Alle vorgenannten Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i. S.
   v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen,
   sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.2.2)Technische Anforderungen
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt V: Auftragsvergabe
   Name und Anschrift des gewählten Betreibers
   Stadtbus Dormagen GmbH (SDG)
   Willy-Brandt-Platz 1
   41539 Dormagen
   Deutschland
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
   Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer
   Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen,
   Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
   dieser Vorabbekanntmachung zu stellen.
   Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird
   durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage
   allgemeiner Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und
   sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese
   keine Ausgleichsleistungen darstellen, die einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern
   (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller
   Die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt
   werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der
   Dauerhaftigkeit auszuräumen. Es wird in diesem Zusammenhang
   ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs
   Dormagen bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass aus Sicht der
   zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) Zweifel an der Dauerhaftigkeit
   bestehen.
   B) Vergabe als Gesamtleistung:
   Die Vergabe der Verkehrsleistung erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a
   Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche
   Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf
   Teilleistungen, beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
   C. Anforderungen:
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   in dem ergänzenden Dokument (Nahverkehrskonzept der Stadt Dormagen
   sowie Nahverkehrsplan des Rhein-Kreises-Neuss) zur Vorabbekanntmachung
   angegeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
   enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3  5
   PBefG.
   Die Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG
   ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
   Anträge (siehe B), d.h. führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2
   ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
   eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird in diesem Zusammenhang
   ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines
   eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (oben A) auch
   die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a
   PBefG voraussetzt, auf die sich die in den ergänzenden Dokumenten
   angegebenen Anforderungen beziehen. Das Nahverkehrskonzept der Stadt
   Dormagen ist als Download abrufbar unter:
   [9]https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwe
   lt/Nahverkehrskonzept.pdf
   Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
   des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
   Nahverkehrsplans der Rhein-Kreises-Neuss, soweit er das Stadtgebiet
   Dormagen betrifft.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
   Am Bonneshof 35
   40474 Düsseldorf
   Deutschland
   E-Mail: [10]vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de
   Telefon: +49 2211473055
   Internet-Adresse:
   [11]https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
   Fax: +49 2211472891
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
   Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus
   §§ 135 und 160 GWB, welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG)
   Nr. 1370/2007 anwendbar sind (§ 8a Abs. 7 PBefG).
   § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber.
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder;
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen; und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   § 160 Einleitung, Antrag:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein;
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
   Am Bonneshof 35
   40474 Düsseldorf
   Deutschland
   E-Mail: [12]vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de
   Telefon: +49 2211473055
   Internet-Adresse:
   [13]https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
   Fax: +49 2211472891
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge wird im Supplement zum
   Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: ja
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   14.8.2018
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References
   1. mailto:finanzen@stadt-dormagen.de?subject=TED
   2. https://dormagen.de/
   3. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
   4. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
   5. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
   6. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
   7. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
   8. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
   9. https://dormagen.de/fileadmin/civserv/pdf-dateien/fachbereich_6/Umwelt/Nahverkehrskonzept.pdf
  10. mailto:vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de?subject=TED
  11. https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
  12. mailto:vkrhld-d@bezreg-koeln.nrw.de?subject=TED
  13. https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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