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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Gelsenkirchen
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 363430-2018 (ID: 2018081809375325500)
Veröffentlicht: 18.08.2018
*
DE-Gelsenkirchen: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2018/S 158/2018 363430
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(en_US)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach
Art.2 lit.b VO EG Nr.1370/2007, zugleich handelnd für den Kreis Viersen
und Stadt Viersen.
Augustastraße 1
Kontaktstelle(n): Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, Augustastr. 1, 45879
Gelsenkirchen
45879 Gelsenkirchen
Deutschland
Telefon: +49 2091584-288
E-Mail: [1]OePNV_Finanzierung@vrr.de
Fax: +49 2091584123-288
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.vrr.de
Elektronischer Zugang zu Informationen:
[3]https://www.kreis-viersen.de/vkv
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5
Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen der Linie
092 im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet des
Kreises Viersen und Stadt Viersen
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Erbringung von
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr
NUTS-Code DEA1E
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach
Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für den
Kreis Viersen und Stadt Viersen vergibt einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
auf dem Gebiet des Kreises Viersen und Stadt Viersen. Es ist
Beschlusslage innerhalb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr,
dass der Verkehrsverbund im Außenverhältnis
im eigenen Namen für die Finanzierung, und
im fremden Namen für die Abwicklung der Betrauung
Zuständig ist und handelt.
Im Innenverhältnis verbleibt es bei der Zuständigkeit der
Aufgabenträger für die Betrauung. Näheres zum Verhältnis des
Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu den ihm angehörenden
Zweckverbandsmitgliedern unter Ziffer VI.1) dieser Vorabbekanntmachung.
Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags sind in dem Dokument Anforderungen an die
Leistungserbringung Linie 092 enthalten, welches unter
(URL[4]https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-a-bis-z/verkehrsgesellsch
aft-kreis-viersen-mbh/) abrufbar ist.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können
sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der
sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten
Verkehrsnachfrage, infolge sich ändernder finanzieller
Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans.
In derartigen Fällen können die Aufgabenträger eine entsprechende
Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und
Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der
Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60112000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
Mindestanteil: 0,0(%) Höchstanteil: 75,0(%) des Auftragswerts.
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Erbringung von
Verkehrsleistungen mit Bussen im Linienverkehr
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
In der Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsleistungen nach
derzeitigem Stand auf ca. 186 500 Nutzwagenkilometer pro Jahr für den
Busverkehr
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.9.2019
Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
Die Ausgleichsleistungen erfolgen auf der Grundlage der
VRR-Finanzierungsrichtlinie und dem Einnahmeaufteilungsvertrag in der
jeweils gültigen Fassung. Die VRR-Finanzierungsrichtlinie ist unter
[5]http://vrr.de/imperia/md/content/dervrr/satzungen/finanzierungsricht
linie_stand_2017.pdf einsehbar.
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: nein
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
An den Betreiber vergebener Prozentsatz: 100(%) (der verbleibende
Anteil entfällt auf die zuständige Behörde)
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Bei der Auftragsdurchführung
sind die nachfolgenden sozialen Standards aus dem Tariftreue- und
Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW) zu beachten:
Das Verkehrsunternehmen und dessen Nachunternehmer müssen sich
verpflichten, den jeweils für allgemeingültig erklärten
Spartentarifvertrag gemäß der Rechtsverordnung zum TVgG-NRW (derzeit:
TVNNW und NWO-Tarif) anzuwenden. Das Verkehrsunternehmen und seine
Nachunternehmer müssen sich verpflichten, die in § 18 TVgG-NRW
genannten sozialen Kriterien (ILO-Kernarbeitsnormen) einzuhalten.
Das Verkehrsunternehmen und seine Nachunternehmer müssen sich
verpflichten, die in § 19 TVgG-NRW vorgesehenen Maßnahmen zur
Frauenförderung durchzuführen oder einzuleiten sowie das geltende
Gleichbehandlungsrecht einzuhalten.
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Spezifikationen: Die Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich
Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards werden gemäß § 8a Abs. 2
Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG in einem separaten
Dokument (Anforderungen an die Leistungserbringung Linie 092)
festgelegt. Ferner gelten ergänzend die Vorgaben des Nahverkehrsplans
des Kreises Viersen und Nahverkehrsplans der Stadt Viersen in der
jeweils gültigen Fassung zu Qualitätsstandards des ÖPNV-Angebots, zur
Barrierefreiheit und zur Angebotskonzeption.
Die vorstehend genannten Dokumente stehen als Download unter folgendem
Link zur Verfügung:
(URL[6]https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-a-bis-z/verkehrsgesellsch
aft-kreis-viersen-mbh/)
Des Weiteren finden die Tarifangebote des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr
Anwendung. Damit verbunden sind die Teilnahme an der Einnahmeaufteilung
im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (vgl. die Finanzierungsrichtlinie des
Verkehrsverbundes, abrufbar unter:
[7]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html)
Und der Abschluss eines Grundvertrags mit dem Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (entsprechend dem Muster unter:
[8]http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html).
Zudem sind die geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen,
Qualitätsstandards und Richtlinien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu
beachten.
Sämtliche der vorgenannten Dokumente enthalten wesentliche
Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen,
sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: nein
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.2.2)Technische Anforderungen
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
Auflagen zu überprüfen:
Etwaig geforderte Mindestbedingung(en):
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Beschreibung: Einzelheiten zu den Qualitätszielen des öffentlichen
Dienstleistungsauftrags können dem Dokument Anforderungen an die
Leistungserbringung Linie 092 entnommen werden, welches unter
(URL[9]https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-a-bis-z/verkehrsgesellsch
aft-kreis-viersen-mbh/) abrufbar ist.
Information und Fahrkarten:
Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:
Zugausfälle:
Prämien und Sanktionen:
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen:
Befragung zur Kundenzufriedenheit:
Beschwerdebearbeitung:
Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität:
Sonstige:
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 von 1370/2007)
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Name und Anschrift des gewählten Betreibers
BVR Busverkehr Rheinland GmbH Marktbereich Rheinland
Graf-Adolf-Straße 67-69
40210 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: [10]info.rheinlandbus@deutschebahn.com
Telefon: +49 211169900
Internet-Adresse: [11]http://www.rheinlandbus.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Erläuterungen zur Gruppe von Behörden und zur Beschaffung durch den
VRR im Auftrag der mitbedienten Aufgabenträger:
1) Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und seine
Zweckverbandsmitglieder sind eine Gruppe von Behörden im Sinne von
Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007.
2) Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern
sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für die Planung,
Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW
zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit legen sie die von dem
jeweiligen Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen und
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
3) Die Zweckverbandsmitglieder haben dem VRR die Aufgabe der
Finanzierung des ÖPNV zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen. Im
Rahmen dieser übertragenen Aufgabe gewährt der VRR den
Verkehrsunternehmen Ausgleichsleistungen für die Erfüllung
gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO
(EG) Nr. 1370/2007. Zudem führt der VRR im Namen und im Auftrag der
Zweckverbandsmitglieder Direktvergaben durch. In diesem Rahmen stellt
der VRR gegenüber dem ausgewählten Verkehrsunternehmen fest, dass eine
Betrauung vorliegt und erlässt einen Finanzierungsbescheid gemäß der
Finanzierungsrichtlinie des VRR.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer
Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen,
Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach
dieser Vorabbekanntmachung zu stellen.
C) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der Verkehrsleistung erfolgt als Gesamtleistung (vgl. § 8a
Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche
Anträge können sich nur auf die Gesamtleistung, nicht aber auf
Teilleistungen, beziehen (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Rheinland Spruchkörper Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: [12]VKRhld-D@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49 2211473055
Internet-Adresse:
[13]https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
Fax: +49 2211472891
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die
Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich
aus den §§ 135 und 160 GWB, die auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2
bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1
PBefG).
Diese Bestimmungen des GWB lauten wie folgt:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1, Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Rheinland Spruchkörper Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: [14]VKRhld-D@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon: +49 2211473055
Internet-Adresse:
[15]https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
Fax: +49 2211472891
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
Die Bekanntmachung über vergebene Aufträge wird im Supplement zum
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: nein
Formen der Veröffentlichung:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16.8.2018
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1. mailto:OePNV_Finanzierung@vrr.de?subject=TED
2. http://www.vrr.de/
3. https://www.kreis-viersen.de/vkv
4. https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-a-bis-z/verkehrsgesellschaft-kreis-viersen-mbh/
5. http://vrr.de/imperia/md/content/dervrr/satzungen/finanzierungsrichtlinie_stand_2017.pdf
6. https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-a-bis-z/verkehrsgesellschaft-kreis-viersen-mbh/
7. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
8. http://www.vrr.de/de/vrr/verbund/satzungen/index.html
9. https://www.kreis-viersen.de/de/inhalt-a-bis-z/verkehrsgesellschaft-kreis-viersen-mbh/
10. mailto:info.rheinlandbus@deutschebahn.com?subject=TED
11. http://www.rheinlandbus.de/
12. mailto:VKRhld-D@bezreg-koeln.nrw.de?subject=TED
13. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/
14. mailto:VKRhld-D@bezreg-koeln.nrw.de?subject=TED
15. https://www.brd.nrw.de/organisation/vergabekammer/index.html
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