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Ausschreibung: Straßentransport/-beförderung - DE-Chemnitz
Straßentransport/-beförderung
Schienentransport/-beförderung
Dokument Nr...: 27195-2018 (ID: 2018011910090146131)
Veröffentlicht: 19.01.2018
*
DE-Chemnitz: Straßentransport/-beförderung
2018/S 13/2018 27195
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
müssen.
(de)
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Stadt Chemnitz, Tiefbauamt
Markt 1
Kontaktstelle(n): Amt für Nahverkehr und Straßen
Zu Händen von: Herrn Bernd Gregorzyk
09111 Chemnitz
Deutschland
E-Mail: [1]nahverkehr@stadt-chemnitz.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]http://www.chemnitz.de/
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
I.2)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Lokalbehörde
I.3)Haupttätigkeit(en)
Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
Busdienste
I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr und Busverkehr im Stadtverkehr
Chemnitz einschließlich abgehender Linien nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007
II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
Bereich(e)
Dienstleistungskategorie Nr T-04: Straßenbahnverkehr
Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Dienstleistungskategorie Nr T-99: Sonstige Beförderungsdienste
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Stadt Chemnitz
sowie einzelne Verkehrsleistungen auf den abgehenden Linien im
Landkreis Zwickau, im Erzgebirgskreis sowie den Landkreis Mittelsachsen
NUTS-Code DED41,DED42,DED43,DED45
II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
Die Stadt Chemnitz beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2
und Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im
Freistaat Sachsen (SächsÖPNVG) i. V. m. § 8a des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007, mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Direktvergabe von öffentlichen
Personenverkehrsdiensten in der Stadt Chemnitz und auf abgehenden
Linien in die benachbarten Landkreise vorzunehmen. Gegenstand des
öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) ist die Erbringung der
gesamten Beförderungsleistungen im Stadtverkehr Chemnitz mit
Straßenbahnen und Bussen einschließlich alternativer Bedienformen.
Von der beabsichtigten Direktvergabe sind zum beabsichtigten
Betriebsbeginn die Verkehrsleistungen auf folgenden Linien erfasst:
Alle Linien Stadt-Straßenbahn:
Linie 1 Schönau Brückenstr./Freie Presse,
Linie 2 Bernsdorf Brückenstr./Freie Presse,
Linie 3 Technopark Hauptbahnhof,
Linie 4 Hutholz Hauptbahnhof,
Linie 5 Gablenz Hutholz.
Alle Stadtbuslinien:
Linie 21 Limbach-Oberfrohna Chemnitz Center Zentralhaltestelle
Ebersdorf,
Linie 22 Glösa Zentralhaltestelle,
Linie 23 Heinersdorf Zentralhaltestelle Neefepark,
Linie 26 Hutholz Schönau,
Linie 31 Flemmingstr. Zentralhaltestelle Yorckgebiet,
Linie 32 Reichenbrand Rottluff Zentralhaltestelle Dresdner Str.,
Linie 33 Bernsdorf Adelsberg (Schösserholz),
Linie 39 Klaffenbach Hutholz,
Linie 41 Schönau Reichenbrand Grüna Hohenstein/Ernstthal,
Linie 42 Schönau Rabenstein, Grünaer Str.,
Linie 43 Gablenz/Adelsberg/Schösserholz Rabenstein, Tierpark,
Linie 46 Wittgensdorf, Ortseingang Borna,
Linie 49 (Wendeanlage) Grüna Landgraben (Mittelbach) (Linie steht
noch unter Vorbehalt eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses),
Linie 51 Zeisigwald, Klinik Bethanien/Yorckgebiet Zentralhaltestelle,
Linie 52 Hutholz Zentralhaltestelle,
Linie 53 TU Campus Chemnitzer Str.,
Linie 56 Bernsdorf Kleinolbersdorf/Altenhain Bernsdorf,
Linie 62 Flemmingstr. Gablenz,
Linie 63 Ebersdorf Borna,
Linie 69 Bahnhof Hilbersdorf Ebersdorf, Brettmühle,
Linie 72 Rottluf Heimgarten,
Linie 73 TU Campus Altchemnitz,
Linie 76 (Gymnasium Einsiedel) Bahnhof Einsiedel
Eibenberg/Berbisdorf,
Linie 79 Klinikum Küchwald Zentralhaltestelle,
Linie 82 TU Campus Thomas-Mann-Platz TU Campus,
Linie 83 Gablenzplatz Niederwiesa,
Linie 89 Betriebshof Adelsberg/Gablenz Dresdner Str.,
Linie 93 Hutholz Neefepark,
Linie 96 Wittgensdorf, Kornweg Chemnitz Center,
Linie S 91 Humboldtzplatz TU Campus,
Linie S 92 Klaffenbach Gymnasium Einsiedel,
Linie N11 Zentralhaltestelle Ebersdorf,
Linie N12 Zentralhaltestelle Yorckgebiet,
Linie N13 Zentralhaltestelle Adelsberg,
Linie N14 Zentralhaltestelle Bernsdorf,
Linie N15 Zentralhaltestelle Hutholz,
Linie N16 Zentralhaltestelle RabensteinCenter,
Linie N17 Zentralhaltestelle Talanger,
Linie N18 Zentralhaltestelle Borna.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet in der Stadt Chemnitz und den
benachbarten Gebietskörperschaften.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen
Personennahverkehrs i. S. v. § 1 SächsÖPNVG unabhängig von der
Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen.
In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach
derzeitigem Stand auf rund 1 957 000 Fahrplankilometer im Jahr für den
Straßenbahnverkehr und auf rund 7 883 000 Fahrplankilometer im Jahr für
den Stadtbusverkehr. Hinzuzurechnen sind die Leistungen der
alternativen Bedienformen (ALiTa).
Darüber hinaus sind Sonder- und Veranstaltungsverkehre in einer
Größenordnung von derzeit etwa 10 Tsd. Fahrplankilometern pro Jahr zu
erbringen.
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der
Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden ÖDA betraut. Hierzu
gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung
von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur und der Bau von
Schieneninfrastruktur, der Vertrieb unter Anwendung des VMS-Tarifs und
die Kundenbetreuung.
Nähere Einzelheiten zu den Verkehrsdiensten sind dem Dokument
Ergänzende Informationen zum Verkehrsangebot (vgl. Abschnitt VI.1) zu
entnehmen. Grundlage für die Angaben in diesem Dokument bildet der
Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Chemnitz/Zwickau 2016 bis
2020, Teil B-I Stadt Chemnitz.
Der beabsichtigte ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen
verpflichten. Die Laufzeit des ÖDA soll daher 22,5 Jahre betragen.
Der beabsichtigte ÖDA umfasst für seine Laufzeit die Versorgung der
Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich welcher
Art im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet. Der ÖDA wird
hierfür Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des
im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den
Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere
veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des
Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungen können sich
auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der
Beförderungstarife beziehen. Dadurch können sich Änderungen sowohl
hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch
hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der
Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien
ändern, neue Linien hinzukommen oder derzeit bestehende Linien
wegfallen, Verknüpfungen der Linien infolge von Umlaufoptimierungen
und/oder infolge von Anpassungen an die Nachfrageentwicklung anders
festgelegt, Bedienzeiten und Takte verändert werden usw. Die im Rahmen
dieser Vorinformation angegebene Verkehrsmenge (vgl. Abschnitt II.2)
kann sich nach Maßgabe der Regelungen des ÖDA reduzieren oder
erweitern.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer
Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten
und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die
Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
60100000, 60200000
II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
unbekannt
Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Die Vergabe von Unteraufträgen
ist zulässig. Der Betreiber ist hierbei in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, den überwiegenden Teil der
insgesamt aufgrund des ÖDA zu erbringenden öffentlichen
Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.
e) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der ÖDA wird hierzu entsprechende
Vorgaben machen.
II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
Öffentliche Personenverkehrsleistung: 9 840 000 Fahrplankilometer im
Jahr
II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
Beginn: 1.1.2020
Laufzeit in Monaten: 270 (ab Auftragsvergabe)
II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG
gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz aller
Verkehrsleistungen, die nach dem jeweiligen Stand Gegenstand des ÖDA
sind (II.1.3). Geschützt sind alle Straßenbahn- und Busverkehre, die
zur Erfüllung des ÖDA jeweils erforderlich sind. Ausgeschlossen sind
hiernach Verkehre gleich welcher Art, die die vom ÖDA umfassten
Verkehre im Geltungsbereich des Ausschließlichkeitsrechts
konkurrenzieren, d. h. zu einer Verlagerung des Fahrgastpotenzials
führen können. Nicht ausgeschlossen sind hierbei Verkehre, die das
Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich
beeinträchtigen. Einzelheiten regelt der ÖDA.
III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
III.1.4)Soziale Standards:
Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten).: Gemäß Art. 4 Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird der beabsichtigte ÖDA mit der
Anforderung verbunden sein, dass der interne Betreiber bei der
Entlohnung seiner mit der Ausführung des ÖDA befassten Beschäftigten
einen allgemeingültigen Tarifvertrag der Branche anwendet. Der ÖDA wird
darüber hinaus weitere Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer
enthalten, welche in dem Dokument Ergänzende Informationen zum
Verkehrsangebot näher beschrieben sind.
III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2)Technische Anforderungen
III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen:
IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen
IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
IV.3.5)Bindefrist des Angebots
IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Verkehr mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde zu stellen.
Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird durch die vorliegende
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Direktvergabe
umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der
Betrieb der o. g. Linien ist zum 1.1.2020 aufzunehmen. Die derzeit
bestehenden Liniengenehmigungen laufen am 31.12.2019 aus bzw. werden
bis dahin beendet.
Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG
Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf Grundlage allgemeiner
Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
Ausgleichsleistungen darstellen, die einen ÖDA i. S. d. VO (EG) Nr.
1370/2007 erfordern.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Umfang
betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hinwiesen, dass die Erbringung der
von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Verkehrsdienste bislang
nicht kostendeckend möglich war. Aufgrund einer
verkehrswirtschaftlichen Analyse geht die Stadt Chemnitz als zuständige
Behörde davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb dieser
Verkehrsdienste auch in Zukunft nicht möglich ist. Aus Sicht der Stadt
Chemnitz bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
wäre;
B. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe des Stadtverkehrs Chemnitz (einschließlich abgehender
Linienabschnitte in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften) ist
als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz
2 PBefG beabsichtigt. Der Stadtverkehr Chemnitz (einschließlich
abgehender Linienabschnitte in die Gebiete benachbarter
Gebietskörperschaften) stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen
einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander
verflochten sind (vgl. Kap. 1.1 Liniennetz unter Linienbündelung in
Ergänzende Informationen zum Verkehrsangebot). Eigenwirtschaftliche
Anträge (siehe VI.1.A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind
nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Eigenwirtschaftliche Anträge, durch die einzelne Linien oder ein
Teilnetz aus dem vorhandenen und im Nahverkehrsplan beschriebenen
Verkehrsnetz herausgelöst würden, sind außerdem nach Maßgabe von § 13
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu versagen;
C. Anforderungen:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
im Rahmen dieser Vorinformation Anforderungen an die vom beabsichtigten
ÖDA umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem Dokument
Ergänzende Informationen zum Verkehrsangebot zusammengefasst (vgl. §
8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen
i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 bis 6 PBefG. Diese Anforderungen sind
nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe VI.1.A und
B.). Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur
Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags nebst der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1.A) auch voraussetzt, dass die in dieser
Vorinformation einschließlich der im ergänzenden Dokument angegebenen
Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
zugesichert werden.
Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) ist als download
abrufbar unter [3]www.chemnitz.de/vab_ergaenzendes_dokument
Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
Nahverkehrsplans. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist abrufbar unter
[4]www.vms.de/vms/nahverkehrsplan unter 3. Fortschreibung: Stadt
Chemnitz Teil B I.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Betrieb der zur Gesamtleistung
(VI.1.C) zählenden Straßenbahnlinien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG auch
der Betrieb der Infrastruktur gehört. Nähere Einzelheiten zur
Straßenbahninfrastruktur und deren Nutzung durch den Betreiber sind in
dem ergänzenden Dokument zusammengefasst.
VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Freistaats Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Postfach 10 13 64
04013 Leipzig
Deutschland
Telefon: +49 3419773800
Internet-Adresse:
[5]https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Fax: +49 3419771049
VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer des Freistaats Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Postfach 10 13 64
04013 Leipzig
Deutschland
Telefon: +49 3419773800
Fax: +49 3419771049
VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17.1.2018
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References
1. mailto:nahverkehr@stadt-chemnitz.de?subject=TED
2. http://www.chemnitz.de/
3. http://www.chemnitz.de/vab_ergaenzendes_dokument
4. http://www.vms.de/vms/nahverkehrsplan
5. https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
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