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Ausschreibung: Straßentransport/-beförderung - DE-Chemnitz
Straßentransport/-beförderung
Schienentransport/-beförderung
Dokument Nr...: 27195-2018 (ID: 2018011910090146131)
Veröffentlicht: 19.01.2018
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  DE-Chemnitz: Straßentransport/-beförderung
   2018/S 13/2018 27195
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Stadt Chemnitz, Tiefbauamt
   Markt 1
   Kontaktstelle(n): Amt für Nahverkehr und Straßen
   Zu Händen von: Herrn Bernd Gregorzyk
   09111 Chemnitz
   Deutschland
   E-Mail: [1]nahverkehr@stadt-chemnitz.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]http://www.chemnitz.de/
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über
   Verkehrsleistungen im Straßenbahnverkehr und Busverkehr im Stadtverkehr
   Chemnitz einschließlich abgehender Linien nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-04: Straßenbahnverkehr
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Dienstleistungskategorie Nr T-99: Sonstige Beförderungsdienste
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Stadt Chemnitz
   sowie einzelne Verkehrsleistungen auf den abgehenden Linien im
   Landkreis Zwickau, im Erzgebirgskreis sowie den Landkreis Mittelsachsen
   NUTS-Code DED41,DED42,DED43,DED45
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Die Stadt Chemnitz beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2
   und Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im
   Freistaat Sachsen (SächsÖPNVG) i. V. m. § 8a des
   Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007, mit Wirkung zum 1.1.2020 eine Direktvergabe von öffentlichen
   Personenverkehrsdiensten in der Stadt Chemnitz und auf abgehenden
   Linien in die benachbarten Landkreise vorzunehmen. Gegenstand des
   öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) ist die Erbringung der
   gesamten Beförderungsleistungen im Stadtverkehr Chemnitz mit
   Straßenbahnen und Bussen einschließlich alternativer Bedienformen.
   Von der beabsichtigten Direktvergabe sind zum beabsichtigten
   Betriebsbeginn die Verkehrsleistungen auf folgenden Linien erfasst:
   Alle Linien Stadt-Straßenbahn:
   Linie 1 Schönau  Brückenstr./Freie Presse,
   Linie 2 Bernsdorf  Brückenstr./Freie Presse,
   Linie 3 Technopark  Hauptbahnhof,
   Linie 4 Hutholz  Hauptbahnhof,
   Linie 5 Gablenz  Hutholz.
   Alle Stadtbuslinien:
   Linie 21 Limbach-Oberfrohna  Chemnitz Center  Zentralhaltestelle 
   Ebersdorf,
   Linie 22 Glösa  Zentralhaltestelle,
   Linie 23 Heinersdorf  Zentralhaltestelle  Neefepark,
   Linie 26 Hutholz  Schönau,
   Linie 31 Flemmingstr.  Zentralhaltestelle  Yorckgebiet,
   Linie 32 Reichenbrand  Rottluff  Zentralhaltestelle  Dresdner Str.,
   Linie 33 Bernsdorf  Adelsberg  (Schösserholz),
   Linie 39 Klaffenbach  Hutholz,
   Linie 41 Schönau  Reichenbrand  Grüna  Hohenstein/Ernstthal,
   Linie 42 Schönau  Rabenstein, Grünaer Str.,
   Linie 43 Gablenz/Adelsberg/Schösserholz  Rabenstein, Tierpark,
   Linie 46 Wittgensdorf, Ortseingang  Borna,
   Linie 49 (Wendeanlage) Grüna  Landgraben (Mittelbach) (Linie steht
   noch unter Vorbehalt eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses),
   Linie 51 Zeisigwald, Klinik Bethanien/Yorckgebiet  Zentralhaltestelle,
   Linie 52 Hutholz  Zentralhaltestelle,
   Linie 53 TU Campus  Chemnitzer Str.,
   Linie 56 Bernsdorf  Kleinolbersdorf/Altenhain  Bernsdorf,
   Linie 62 Flemmingstr.  Gablenz,
   Linie 63 Ebersdorf  Borna,
   Linie 69 Bahnhof Hilbersdorf  Ebersdorf, Brettmühle,
   Linie 72 Rottluf  Heimgarten,
   Linie 73 TU Campus  Altchemnitz,
   Linie 76 (Gymnasium Einsiedel)  Bahnhof Einsiedel 
   Eibenberg/Berbisdorf,
   Linie 79 Klinikum Küchwald  Zentralhaltestelle,
   Linie 82 TU Campus  Thomas-Mann-Platz  TU Campus,
   Linie 83 Gablenzplatz  Niederwiesa,
   Linie 89 Betriebshof Adelsberg/Gablenz  Dresdner Str.,
   Linie 93 Hutholz  Neefepark,
   Linie 96 Wittgensdorf, Kornweg  Chemnitz Center,
   Linie S 91 Humboldtzplatz  TU Campus,
   Linie S 92 Klaffenbach  Gymnasium Einsiedel,
   Linie N11 Zentralhaltestelle  Ebersdorf,
   Linie N12 Zentralhaltestelle  Yorckgebiet,
   Linie N13 Zentralhaltestelle  Adelsberg,
   Linie N14 Zentralhaltestelle  Bernsdorf,
   Linie N15 Zentralhaltestelle  Hutholz,
   Linie N16 Zentralhaltestelle  RabensteinCenter,
   Linie N17 Zentralhaltestelle  Talanger,
   Linie N18 Zentralhaltestelle  Borna.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
   Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet in der Stadt Chemnitz und den
   benachbarten Gebietskörperschaften.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen
   Personennahverkehrs i. S. v. § 1 SächsÖPNVG unabhängig von der
   Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen.
   In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach
   derzeitigem Stand auf rund 1 957 000 Fahrplankilometer im Jahr für den
   Straßenbahnverkehr und auf rund 7 883 000 Fahrplankilometer im Jahr für
   den Stadtbusverkehr. Hinzuzurechnen sind die Leistungen der
   alternativen Bedienformen (ALiTa).
   Darüber hinaus sind Sonder- und Veranstaltungsverkehre in einer
   Größenordnung von derzeit etwa 10 Tsd. Fahrplankilometern pro Jahr zu
   erbringen.
   Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der
   Verkehrsdienste nach Maßgabe des zu vergebenden ÖDA betraut. Hierzu
   gehören neben der Durchführung der Fahrleistungen auch die Vorhaltung
   von Betriebsmitteln, der Betrieb der Infrastruktur und der Bau von
   Schieneninfrastruktur, der Vertrieb unter Anwendung des VMS-Tarifs und
   die Kundenbetreuung.
   Nähere Einzelheiten zu den Verkehrsdiensten sind dem Dokument
   Ergänzende Informationen zum Verkehrsangebot (vgl. Abschnitt VI.1) zu
   entnehmen. Grundlage für die Angaben in diesem Dokument bildet der
   Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Chemnitz/Zwickau 2016 bis
   2020, Teil B-I Stadt Chemnitz.
   Der beabsichtigte ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen
   verpflichten. Die Laufzeit des ÖDA soll daher 22,5 Jahre betragen.
   Der beabsichtigte ÖDA umfasst für seine Laufzeit die Versorgung der
   Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich welcher
   Art im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet. Der ÖDA wird
   hierfür Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des
   im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den
   Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere
   veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des
   Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungen können sich
   auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der
   Beförderungstarife beziehen. Dadurch können sich Änderungen sowohl
   hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch
   hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der
   Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o. g. Linien
   ändern, neue Linien hinzukommen oder derzeit bestehende Linien
   wegfallen, Verknüpfungen der Linien infolge von Umlaufoptimierungen
   und/oder infolge von Anpassungen an die Nachfrageentwicklung anders
   festgelegt, Bedienzeiten und Takte verändert werden usw. Die im Rahmen
   dieser Vorinformation angegebene Verkehrsmenge (vgl. Abschnitt II.2)
   kann sich nach Maßgabe der Regelungen des ÖDA reduzieren oder
   erweitern.
   Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer
   Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr.
   1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten
   und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die
   Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60100000, 60200000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Die Vergabe von Unteraufträgen
   ist zulässig. Der Betreiber ist hierbei in Übereinstimmung mit den
   gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, den überwiegenden Teil der
   insgesamt aufgrund des ÖDA zu erbringenden öffentlichen
   Personenverkehrsdienste selbst zu erbringen (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit.
   e) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der ÖDA wird hierzu entsprechende
   Vorgaben machen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Öffentliche Personenverkehrsleistung: 9 840 000 Fahrplankilometer im
   Jahr
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.1.2020
   Laufzeit in Monaten: 270 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG
   gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz aller
   Verkehrsleistungen, die nach dem jeweiligen Stand Gegenstand des ÖDA
   sind (II.1.3). Geschützt sind alle Straßenbahn- und Busverkehre, die
   zur Erfüllung des ÖDA jeweils erforderlich sind. Ausgeschlossen sind
   hiernach Verkehre gleich welcher Art, die die vom ÖDA umfassten
   Verkehre im Geltungsbereich des Ausschließlichkeitsrechts
   konkurrenzieren, d. h. zu einer Verlagerung des Fahrgastpotenzials
   führen können. Nicht ausgeschlossen sind hierbei Verkehre, die das
   Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur unerheblich
   beeinträchtigen. Einzelheiten regelt der ÖDA.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   Liste von Anforderungen (einschließlich der betreffenden Arbeitnehmer,
   transparenter Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und Pflichten
   sowie Bedingungen, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
   betreffenden Diensten stehend gelten).: Gemäß Art. 4 Abs. 5 der
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird der beabsichtigte ÖDA mit der
   Anforderung verbunden sein, dass der interne Betreiber bei der
   Entlohnung seiner mit der Ausführung des ÖDA befassten Beschäftigten
   einen allgemeingültigen Tarifvertrag der Branche anwendet. Der ÖDA wird
   darüber hinaus weitere Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmer
   enthalten, welche in dem Dokument Ergänzende Informationen zum
   Verkehrsangebot näher beschrieben sind.
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein
   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
   Verkehr mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
   spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde zu stellen.
   Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird durch die vorliegende
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Direktvergabe
   umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der
   Betrieb der o. g. Linien ist zum 1.1.2020 aufzunehmen. Die derzeit
   bestehenden Liniengenehmigungen laufen am 31.12.2019 aus bzw. werden
   bis dahin beendet.
   Eigenwirtschaftlich sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG
   Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch
   Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf Grundlage allgemeiner
   Vorschriften i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige
   Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
   Ausgleichsleistungen darstellen, die einen ÖDA i. S. d. VO (EG) Nr.
   1370/2007 erfordern.
   Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die
   Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen
   Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen
   aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die
   Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten
   Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrunde liegenden Umfang
   betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
   Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hinwiesen, dass die Erbringung der
   von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Verkehrsdienste bislang
   nicht kostendeckend möglich war. Aufgrund einer
   verkehrswirtschaftlichen Analyse geht die Stadt Chemnitz als zuständige
   Behörde davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb dieser
   Verkehrsdienste auch in Zukunft nicht möglich ist. Aus Sicht der Stadt
   Chemnitz bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
   eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
   wäre;
   B. Vergabe als Gesamtleistung:
   Die Vergabe des Stadtverkehrs Chemnitz (einschließlich abgehender
   Linienabschnitte in die Gebiete benachbarter Gebietskörperschaften) ist
   als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz
   2 PBefG beabsichtigt. Der Stadtverkehr Chemnitz (einschließlich
   abgehender Linienabschnitte in die Gebiete benachbarter
   Gebietskörperschaften) stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen
   einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander
   verflochten sind (vgl. Kap. 1.1 Liniennetz unter Linienbündelung in
   Ergänzende Informationen zum Verkehrsangebot). Eigenwirtschaftliche
   Anträge (siehe VI.1.A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind
   nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, durch die einzelne Linien oder ein
   Teilnetz aus dem vorhandenen und im Nahverkehrsplan beschriebenen
   Verkehrsnetz herausgelöst würden, sind außerdem nach Maßgabe von § 13
   Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. d) PBefG zu versagen;
   C. Anforderungen:
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   im Rahmen dieser Vorinformation Anforderungen an die vom beabsichtigten
   ÖDA umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
   Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem Dokument
   Ergänzende Informationen zum Verkehrsangebot zusammengefasst (vgl. §
   8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält Anforderungen
   i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 bis 6 PBefG. Diese Anforderungen sind
   nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG ausschlaggebend für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe VI.1.A und
   B.). Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur
   Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags nebst der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1.A) auch voraussetzt, dass die in dieser
   Vorinformation einschließlich der im ergänzenden Dokument angegebenen
   Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
   zugesichert werden.
   Das ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) ist als download
   abrufbar unter [3]www.chemnitz.de/vab_ergaenzendes_dokument
   Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
   des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen
   Nahverkehrsplans. Der derzeitige Nahverkehrsplan ist abrufbar unter
   [4]www.vms.de/vms/nahverkehrsplan unter 3. Fortschreibung: Stadt
   Chemnitz Teil B I.
   Es wird darauf hingewiesen, dass zum Betrieb der zur Gesamtleistung
   (VI.1.C) zählenden Straßenbahnlinien gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PBefG auch
   der Betrieb der Infrastruktur gehört. Nähere Einzelheiten zur
   Straßenbahninfrastruktur und deren Nutzung durch den Betreiber sind in
   dem ergänzenden Dokument zusammengefasst.
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer des Freistaats Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
   Postfach 10 13 64
   04013 Leipzig
   Deutschland
   Telefon: +49 3419773800
   Internet-Adresse:
   [5]https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
   Fax: +49 3419771049
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Vergabekammer des Freistaats Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
   Postfach 10 13 64
   04013 Leipzig
   Deutschland
   Telefon: +49 3419773800
   Fax: +49 3419771049
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   17.1.2018
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References
   1. mailto:nahverkehr@stadt-chemnitz.de?subject=TED
   2. http://www.chemnitz.de/
   3. http://www.chemnitz.de/vab_ergaenzendes_dokument
   4. http://www.vms.de/vms/nahverkehrsplan
   5. https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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