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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Karlsruhe
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 27196-2018 (ID: 2018011910063646038)
Veröffentlicht: 19.01.2018
*
  DE-Karlsruhe: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2018/S 13/2018 27196
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Landkreis Karlsruhe
   Beiertheimer Allee 2
   Zu Händen von: Herrn Holger Benz
   76137 Karlsruhe
   Deutschland
   E-Mail: [1]oepnv@landratsamt-karlsruhe.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
   [2]https://www.landkreis-karlsruhe.de/
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Personenbeförderungsdienste mit Bussen im Linienbündel Hardt-West/Nord
   mit den Buslinien 124, 126, 127, 192, 194, 195 und 198 im Landkreis
   Karlsruhe
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Linienbündel
   Hardt-West/Nord mit den Buslinien 124, 126, 127, 192, 194, 195 und 198
   NUTS-Code DE123
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Landkreis Karlsruhe ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein
   Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und
   beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags mit Wirkung zum Fahrplanwechsel 2019. Der
   öffentliche Dienstleistungsauftrag soll folgende Buslinien umfassen:
    124 Hochstetten  Graben  Neudorf,
    126 Waghäusel  Wiesental  Neudorf  Graben,
    127 Wiesental  Philippsburg,
    192 Hochstetten  Liedolsheim  Rußheim  Huttenheim  Philippsburg,
    194 Rheinhausen  Oberhausen  Philippsburg,
    195 Blankenloch  Brücke L559  KIT Campus-Nord  Leopoldshafen,
    198 Graben-Neudorf  Rußheim  Liedolsheim  Graben-Neudorf.
   Der Leistungsumfang dieser Linien wird rd. 19 850 Jahresfahrplanstunden
   betragen, er entspricht voraussichtlich den ab dem Fahrplanwechsel im
   Dezember 2017 geltenden, unter
   [3]https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.ht
   ml abrufbaren Fahrplänen. Hieraus sind auch die aufgrund der aktuellen
   Inanspruchnahme durch die Fahrgäste eingesetzten Bustypen ersichtlich.
   Grundsätzlich ist die Fahrzeugkapazität dem regelmäßigen und
   prognostizierbaren Transportaufkommen anzupassen. Bis zur
   Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen insbesondere
   schulbedingten  Veränderungen im Leistungsangebot kommen; diese
   Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen.
   Das Linienbündel verfügt derzeit über 36 Haltestellen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Das Verkehrsunternehmen muss
   den überwiegenden Teil der Leistung (mindestens 51 %) selbst erbringen.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 15.12.2019
   Laufzeit in Monaten: 96 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   Im Linienbündel Hardt-West/Nord betrugen im Jahr 2016 die
   Tarifeinnahmen 647 704, 94 EUR netto, Ausgleichszahlungen für
   Verbundbedingte Lasten 183 291,61 EUR netto, Erträge nach SGB IX
   18.002, 30 EUR netto (Satz 2,79 %; Berechnet auf Basis des gesetzlichen
   Erstattungssatzes für 2015, da der 2016^er Erstattungssatz noch nicht
   vorliegt.) sowie Erträge nach § 45a PBefG 564 534, 45 EUR netto (Im
   Rahmen der ÖPNV-Reform des Landes Baden-Württemberg ist mit (ggf.
   größeren) Änderungen zu rechnen.). Darüber hinaus können im Jahr 2017
   maximale Vertriebskosten von 13 844, 28 EUR anfallen.
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Beschreibung: 1. Die einzusetzenden Fahrzeugtypen werden vom KVV aus
   dem Fahrplan abgeleitet und dem Unternehmen vorgegeben. Grundsätzlich
   sind Standard-Linienbusse einzusetzen, es sei denn im Fahrplan sind
   andere Vorgaben enthalten. Bei Bedarf können auch Gelenkbusse,
   Midibusse oder Minibusse zum Einsatz kommen.
   Jedes Fahrzeug hat eine Mehrzweckfläche als Kinderwagen bzw. als
   Rollstuhlfahrerplatz (entsprechend zwei Sitzreihen)in der Fahrzeugmitte
   und einen vom Fahrerplatz aus fernsteuerbaren Entwerter an der vorderen
   Tür.
   2. Entsprechend dem Ziel eines weitgehend barrierefreien Zugangs zum
   ÖPNV werden Neufahrzeuge ausschließlich in Niederflurtechnik beschafft.
   Dies bedeutet, dass einschließlich der Türbereiche durchgängige
   Niederflurigkeit vorhanden ist. Lediglich im Heckbereich kann davon
   abgewichen werden (Low entry Busse). An einer Tür ist eine
   Einstiegshilfe mindestens als manuelle Klapprampe vorzusehen.
   3. Bei der Beschaffung von Neufahrzeugen ist eine Klimaanlage
   obligatorisch. Abweichende technische Lösungen sind in gegenseitigem
   Einvernehmen möglich.
   4. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm neu beschafften und im
   Linienbündel eingesetzten Busse einen niedrigen Energieverbrauch
   aufweisen.
   5. Werden Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 12 Jahren eingesetzt,
   so bedarf dies der Zustimmung des KVV. Der Unternehmer sorgt dafür,
   dass ab dem 4. Jahr nach Betriebsaufnahme das durchschnittliche
   Flottenalter nicht über 6 Jahren liegt. Hiervon kann nur dann
   abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des
   Linienbündels ausschließlich Neufahrzeuge eingesetzt werden. Der
   Unternehmer sorgt ebenfalls dafür, dass ab Betriebsbeginn mindestens 50
   % Niederflur-Fahrzeuge eingesetzt werden. Ab dem 1.1.2022 sind nur noch
   Niederflurfahrzeuge einzusetzen. Bei Fahrzeugen aus einem
   linienbündelübergreifenden Fahrzeugpool (Konzernflotte) werden die
   Fahrzeuge berücksichtigt, die regelmäßig im Linienbündel eingesetzt
   werden.
   6. Der Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge
   stets im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen
   und gepflegten Zustand gehalten werden.
   7. Entspricht ein Fahrzeug nicht den Bestimmungen, muss der Mangel
   abgestellt werden. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht möglich,
   kann der Aufgabenträger/KVV  ggf. in Abstimmung mit der
   Genehmigungsbehörde  verlangen, dass dieses Fahrzeug nicht mehr für
   Leistungen im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden darf.
   8. Die ab Betriebsaufnahme eingesetzten Fahrzeuge haben bei der
   Schadstoffklasse mindestens die EURO V-Normeinzuhalten. Bei der
   Beschaffung von Neufahrzeugen wird die Motorisierung mit der
   Schadstoffklasse Euro VI oder besser gewählt.
   9. Die Unternehmer nehmen am Corporate Design des KVV teil. Dies
   betrifft in erster Linie die Verwendung von Logos,
   Unternehmensidentitäten und Piktogrammen auf und in den Bussen im KVV.
   Näheres regelt die Gestaltungsrichtlinie des KVV.
   Information und Fahrkarten: 1. Für die Außeninformation sind
   funktionierende programmierbare, alphanumerische Anzeigen vorzusehen.
   Eine zweizeilige Anzeigemuss möglich sein. Die zentrale Bedienung der
   Anzeigen erfolgt automatisch oder vom Fahrerplatz aus. Abweichungen
   sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
   2. Für die Inneninformation ist eine intakte optische Anzeige,
   mindestens der nächsten Haltestelle, und eine akustische Ansage über
   Bordlautsprecher durch ein automatisches Haltestellenansagegerät
   vorzusehen. In Ausnahmefällen ist auch die Ansage durch den Fahrer über
   Bordlautsprecher zulässig. Zusätzlich sind die Fahrzeuge mit einem
   Linienverlaufsplan gemäß Absprache mit dem KVV ausgestattet.
   3. Der Unternehmer gewährleistet, dass während des Betriebes eine
   Kommunikation zwischen Fahrzeug/Fahrer und seiner Leitstelle sowie ggf.
   zur Leitstelle eines anderen Unternehmens möglich ist.
   4. Alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören, sowie
   Betriebseinschränkungen jeglicher Art sind dem KVV mitzuteilen.
   5. Das Verkehrsunternehmen berichtet jeweils quartalsweise und
   aggregiert nach Ende eines Fahrplanjahrs dem Aufgabenträger  und ggf.
   der Genehmigungsbehörde  linienweise über die tatsächlich gefahrenen
   Kilometer (Ist-Daten)im Vergleich zum geplanten Fahrplanangebot
   (Soll-Daten).
   6. In einem Leistungs- und Qualitätsbericht sind die Leistungs- und
   Qualitätsmängel aus dem betrachteten Quartal aufzuführen. Diese Mängel
   können sich auf nicht erbrachte Leistungen (z.B. Fahrtausfall) oder auf
   Qualitätsmängel im Hinblick auf die Anforderungen der Vorinformation
   beziehen. Entfallene Fahrten oder sonstige nicht erbrachte Leistungen
   sind einzeln anzugeben. Auch über bereits im Laufe eines Quartals
   einzeln gemeldete Mängel ist zusammenfassend zu berichten.
   7. Außerdem hat das Unternehmen zu einzelnen Zeitpunkten für die von
   ihm bedienten Linien Besetzungszahlen (Anzahl Fahrgäste auf sämtlichen
   Streckenabschnitten) zu ermitteln und quartalsweise zu berichten
   (Nachfragebericht). Im Durchschnitt sollen bis zu drei ganztägige
   Zählungen pro Quartal stattfinden; dabei sollen verschiedene saisonale
   Bedienzeiten abgedeckt werden (Sommer, Winter, Schultage, schulfreie
   Tage). Die Termine werden vom Aufgabenträger oder vom KVV vorgegeben.
   8. Jedes Fahrzeug ist mit einem funktionsfähigen elektronischen
   Fahrscheindrucker oder einem intakten Fahrkartenautomaten ausgestattet.
   Es muss gewährleistet sein, dass auch Fahrscheine für Ziele außerhalb
   des KVV-Verbundgebietes ausgegeben werden können und ab Ausbaustufe II
   auch der Baden-Württemberg-Tarif verkauft werden kann. Abonnements
   werden ausschließlich vom Verbund bearbeitet. Der Verbund kann die
   Aufgabe an Dritte übertragen. Alle im gesamten Verbundgebiet
   anfallenden Vertriebskosten der Verbundgesellschaft berechnet der KVV
   proportional zu den Fahrgeldeinnahmen an die Verkehrsunternehmen
   weiter.
   9. Der Gemeinschaftstarif des KVV ist anzuwenden
   ([4]https://www.kvv.de/fahrkarten/allgemeineinformationen/gemeinschafts
   tarif.html).
   10. Der Unternehmer meldet für das zurückliegende Quartal die aus der
   Anwendung des Verbundtarifs erzielten Fahrgeldeinnahmen, sofern diese
   Daten nicht bereits auf Grund einer anderen Vereinbarung des
   Unternehmers mit dem KVV gemeldet werden.
   11. Der Unternehmer führt bei den zu erbringenden Verkehren
   Einstiegskontrollen (Sichtkontrolle) durch das Fahrpersonal durch. Dies
   gilt auch für Schülerkurse, wenn durch die Einstiegskontrolle keine
   unzumutbaren Verspätungen auftreten. Kinder und Jugendliche bis zur
   Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen auch bei fehlendem Fahrausweis
   nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf
   Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes bleibt hiervon unberührt
   und es gilt die zuvor vom KVV festgelegte Verfahrensweise. Auf eine
   Einstiegskontrolle kann verzichtet werden, wenn hierdurch
   Kursverspätungen zu erwarten sind und insbesondere die Gewährleistung
   von Zuganschlüssen gefährdet wird. Der KVV ist berechtigt, in den
   Fahrzeugen des Unternehmers Fahrscheinprüfungen vorzunehmen.
   12. Der Unternehmer sorgt für die fristgerechte Lieferung sämtlicher
   Daten, die der KVV oder der Aufgabenträger zur Erfüllung gesetzlicher
   Berichtspflichten, insbesondere nach der VO (EG) Nr. 1370/2007,
   benötigen.
   13. Zur gegenseitigen Information etwa über künftige Rahmenbedingungen
   und Veränderungen im Landkreis sowie zur Abstimmung bzgl. der
   Weiterentwicklung der Verkehrsleistung im Linienbündel Hardt-West/Nord
   sind regelmäßige Gespräche des Unternehmens mit dem KVV und dem
   Aufgabenträger obligatorisch, mindestens eines und maximal 3 pro Jahr.
   Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: 1. Für den Datenaustausch zwischen
   den Verkehrsunternehmen im KVV und zur Versorgung der Infomedien des
   KVV(KVV-Homepage, Verkehrsticker, Call Center) wird im KVV eine
   Datendrehscheibe betrieben. Zur Anschlusssicherung stellt der
   Unternehmer seine erforderlichen Echtzeitdaten zur Verfügung und nimmt
   Anschlusssicherungsdaten anderer Unternehmen entgegen. Der Austausch
   erfolgt direkt mit der KVV-Datendrehscheibe über eine VDV-Schnittstelle
   453 ANS (Datenimport und -export). Zur Verbesserung der
   Kundeninformation stellt der Unternehmer zudem Echtzeitdaten über eine
   VDV-Schnittstelle 454 AUS direkt der KVV-Datendrehscheibe zur
   Verfügung. Die Kosten für die Datenbereitstellung, das
   unternehmensbezogene Hintergrundsystem (ITCS, RBL) sowie für die
   erforderlichen Schnittstellen der Unternehmensseite trägt der
   Unternehmer. Diese Daten können vom KVV zum Zwecke der
   Kundeninformation und zur Anschlusssicherung weiter verwendet werden.
   2. Der Unternehmer stellt die uneingeschränkte Erreichbarkeit seiner
   Dispositionszentrale für die Dauer der Betriebszeitsicher.
   3. Die in den Fahrplänen genannten Anschlüsse zu den Stadtbahnen sind
   zu sichern.
   4. Die Fahrten sind grundsätzlich pünktlich und zuverlässig zu
   erbringen. Alle Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf stören
   sowie Betriebseinschränkungen jeglicher Art, sind dem KVV mitzuteilen.
   Der Unternehmer stellt sicher, dass spätestens 30 Minuten nach
   Eintreten der Betriebsstörung eine Mitteilung an eine vom KVV
   eingerichtete E-Mail-Adresse gesendet wird oder die notwendigen
   Störungsinformationen über ein vom KVV zur Verfügung gestelltes
   Webportal zur Kundeninformation zur Verfügung gestellt werden.
   Zugausfälle:
   Prämien und Sanktionen:
   Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen: Der
   Unternehmer sorgt dafür, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge stets
   im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen und
   gepflegten Zustand gehalten werden.
   Befragung zur Kundenzufriedenheit:
   Beschwerdebearbeitung: Der Unternehmer setzt den KVV über jede
   Beschwerde, die im Zusammenhang mit einer zu erbringenden
   Betriebsleistung steht, in Kenntnis. Der KVV beantwortet die
   Beschwerden gegenüber Dritten.
   Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität: Das Fahrpersonal
   hat durch hohe Aufmerksamkeit und Hilfsbereitschaft für die Sicherheit
   im Fahrzeug und  soweit möglich  an den Haltestellen zu sorgen und
   bei Bedarf geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hilfebedürftigen Personen
   ist beim Ein- und Ausstieg Hilfe zu leisten. Der Fahrstil soll
   gekennzeichnet sein durch ruhiges Fahren, eine angemessene
   Geschwindigkeit in Kurven, sanftes Anfahren und Abbremsen an den
   Haltestellen; besonderes Augenmerk ist auf das passgenaue Anfahren der
   barrierefrei ausgebauten Haltestellen zu richten.
   Sonstige: 

Zu den Pflichten des Fahrpersonals gehört die Beachtung aller Verkehrs- und Dienstvorschriften sowie insbesondere:

1. die höfliche und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste;

2. die Bedienung der Fahrgäste gemäß den geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen;

3. der Verkauf von Fahrausweisen;

4. die Durchführung von Einstiegskontrollen;

5. die unverzügliche Meldung besonderer Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstörungen oder Beschwerden von Fahrgästen an die Leitstelle des Unternehmers;

6. ein gepflegtes Äußeres im Dienst.

Das eingesetzte Personal muss der deutschen Sprache mächtig sein. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Aufgabenträger/KVV ggf. in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde verlangen, dass Fahrpersonale nicht mehr zur Erbringung von Fahrleistungen gemäß dieser Vorinformation eingesetzt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere schwere oder wiederholte Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen, gegen Bestimmungen dieser Vorinformation oder der in dieser Vorinformation als verbindlich vereinbarten Vorschriften und Bestimmungen sowie insbesondere mehrfaches, nachgewiesenes ungebührliches Verhalten gegenüber Fahrgästen.

Abschnitt IV: Verfahren IV.1)Verfahrensart Offen IV.2)Zuschlagskriterien IV.2.1)Zuschlagskriterien IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion IV.3)Verwaltungsangaben IV.3.1)Aktenzeichen: IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können Deutsch. IV.3.5)Bindefrist des Angebots IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.1)Zusätzliche Angaben: Anträge auf eigenwirtschaftliche Verkehre können bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) bis spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung gestellt werden (§ 12 Abs. 6 PBefG). Nach Ablauf dieser Frist eingehende eigenwirtschaftliche Anträge sind ausgeschlossen. Die Qualitätsziele unter III.3) und die dortigen Anforderungen gelten ausdrücklich auch für Betreiber, die einen eigenwirtschaftlichen Antrag stellen. Im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags hat der Unternehmer mit dem Karlsruher Verkehrsverbund einen Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit im Verkehrsverbund, insbesondere die Zuscheidung der Tarifeinnahmen, abzuschließen. Dieser Kooperationsvertrag ist unter [5]https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.ht ml abrufbar. Des Weiteren hat im Falle eines eigenwirtschaftlichen Antrags der Unternehmer dem Aufgabenträger und dem Karlsruher Verkehrsverbund vor Beginn eines Fahrplanjahres kostenlos und mit uneingeschränkten Nutzungsrechten die Fahrpläne und Fahrplandaten (Soll-Daten) und eine Aufstellung über die geplanten, einzusetzenden Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Bei der Fahrzeugliste ist insbesondere über die Anforderungen aus III.3) zu berichten. Hat das Verkehrsunternehmen in seinem Genehmigungsantrag weitergehende verbindliche Zusicherungen über die Mindeststandards aus der Vorinformation hinaus angeboten, so hat es auch diese geeignet dem Aufgabenträger nachzuweisen. Im Falle akuter Mängel, die ein Abweichen von den Mindeststandards der Vorinformation bzw. von den verbindlichen Zusicherungen bedeuten, kann der Aufgabenträger weiterführende Erläuterungen, Berichte oder Daten des Unternehmens einfordern, sofern sie der Nachvollziehbarkeit des Sachverhaltes dienen. Der Aufgabenträger behält sich vor, die zuständige Genehmigungsbehörde über festgestellte Mängel zu informieren. VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe Kapellenstraße 17 76131 Karlsruhe Deutschland Telefon: +49 721 / 926-0 Internet-Adresse: [6]http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15 Fax: +49 721 / 926-3985 VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe: VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 17.1.2018 [BUTTON] × Direct links HTML ____________________ PDF ____________________ PDFS ____________________ XML ____________________ [BUTTON] Close References 1. mailto:oepnv@landratsamt-karlsruhe.de?subject=TED 2. https://www.landkreis-karlsruhe.de/ 3. https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.html 4. https://www.kvv.de/fahrkarten/allgemeineinformationen/gemeinschaftstarif.html 5. https://www.kvv.de/unternehmen/zahlen-fakten/verbundinformationen.html 6. http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15 -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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