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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Erfurt
Arzneimittel
Dokument Nr...: 471843-2017 (ID: 2017112409234955309)
Veröffentlicht: 24.11.2017
*
  DE-Erfurt: Arzneimittel
   2017/S 226/2017 471843
   Auftragsbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Richtlinie 2004/18/EG
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   AOK PLUS  Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
   Augustinerstraße 38
   Kontaktstelle(n): Unternehmensbereich Corporate Governance,
   Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle
   Zu Händen von: Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
   99084 Erfurt
   Deutschland
   E-Mail: [1]vergabestelle@plus.aok.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]https://plus.aok.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen
   für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
   verschicken: die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten
   Kontaktstellen
   I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
   Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB
   V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sog.
   open-house-Modells innerhalb des Zeitraums vom 18.12.2017 bis
   31.1.2020 für Arzneimittel zum Wirkstoff Raltegravir (ATC-Code nach
   WHO: J05AX08).
   II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
   Dienstleistung
   Lieferauftrag
   Kauf
   Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung:
   Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.
   NUTS-Code
   II.1.3)Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder
   zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   II.1.4)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   II.1.5)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
   Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von
   Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum
   Wirkstoff Raltegravir (ATC-Code nach WHO: J05AX08) im Rahmen eines
   sogenannten open-house-Modells. Allen interessierten und geeigneten
   pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher
   Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss
   zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine
   Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der
   Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der
   Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem
   Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und
   Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die
   Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
   Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen
   Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht
   durchgeführt.
   Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1)
   genannte E-Mailadresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und
   das unter III.2.1) genannte Formular) anfordern.
   Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom
   18.12.2017 bis 31.01.2020 geschlossen. Interessenten haben die
   vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen
   (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und
   Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 15.12.2017, danach bis zum 15.
   eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt
   auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf
   einen Sonnabend, Sonn-oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt
   an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem
   Eingang (nach dem 15.12.2017 bzw. 15. eines Monats) werden die
   eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats
   berücksichtigt.
   Teilnahmeunterlagen können erstmals bis zum 15.12.2017 eingereicht
   werden.
   Die Unterzeichnung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die
   Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen.
   Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der
   AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung
   vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der
   Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die
   Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw.
   Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten
   AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren.
   Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die
   Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf
   den angeforderten Unterlagen bestätigen, wird eine Rabattvereinbarung
   abgeschlossen.
   Der Vertrag endet spätestens am 31.1.2020, unabhängig vom Datum des
   Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das
   open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von
   exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall
   enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen
   Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive
   Rabattvereinbarungen in der Regel 8 bis 12 Monate nach der
   Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen
   Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich
   regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu
   informieren.
   Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um
   die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie
   (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an
   Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten,
   erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der
   Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden
   Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die
   daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die
   Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, sind einzig der Nutzung
   dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform
   geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung
   unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen
   Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
   II.1.6)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   33600000
   II.1.7)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): ja
   II.1.8)Lose
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.9)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2)Menge oder Umfang des Auftrags
   II.2.1)Gesamtmenge bzw. -umfang:
   II.2.2)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.3)Angaben zur Vertragsverlängerung
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.3)Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
   Beginn 18.12.2017. Abschluss 31.1.2020
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
   III.1.2)Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder
   Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
   III.1.3)Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
   wird:
   III.1.4)Sonstige besondere Bedingungen
   Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja
   Darlegung der besonderen Bedingungen: Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V
   können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. §
   4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der
   Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils
   angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass
   Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen
   pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der
   seinen Sitz im Geltungsbereichdes AMG, in einem anderen Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG).
   Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur
   dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d.
   § 4 Abs.18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:  Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
   Ausschlussgründen.
   III.2.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.3)Technische Leistungsfähigkeit
   III.2.4)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
   III.3)Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge
   III.3.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
   III.3.2)Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.1.2)Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur
   Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
   IV.1.3)Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der
   Verhandlung bzw. des Dialogs
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber:
   145/2017-OH
   IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
   nein
   IV.3.3)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen bzw. der Beschreibung
   IV.3.4)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   31.1.2020
   IV.3.5)Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur
   Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.3.6)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.7)Bindefrist des Angebots
   IV.3.8)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.2)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das
   aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
   VI.3)Zusätzliche Angaben
   Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines
   öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw.
   des Vergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise
   und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen,
   deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend
   vorgegeben sind.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
   Villemombler Straße 76
   53123 Bonn
   Deutschland
   VI.4.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für
   die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden
   Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): § 134
   Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die
   Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den
   Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die
   Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über
   den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform
   zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
   über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor
   die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
   ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
   der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information
   auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist
   auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
   betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die
   Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
   Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
   öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
   Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat § 160 Einleitung, Antrag.
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist
   unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß
   gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
   erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von
   10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
   der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
   Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße
   gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
   sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
   Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15
   Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
   nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der
   Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller
   in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um
   eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen
   Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und
   kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens
   einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben
   werden.
   VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   22.11.2017
References
   1. mailto:vergabestelle@plus.aok.de?subject=TED
   2. https://plus.aok.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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