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Öffentliche Ausschreibungen

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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Bielefeld
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 464711-2017 (ID: 2017112109230347801)
Veröffentlicht: 21.11.2017
*
  DE-Bielefeld: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2017/S 223/2017 464711
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
    (de)
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   Kreis Gütersloh c/o VVOWL Zweckverband Verkehrsverbund
   OstWestfalen-Lippe
   Jahnplatz 5
   Zu Händen von: Herrn Heiko Rusche
   33602 Bielefeld
   Deutschland
   Telefon: +49 52132943317
   E-Mail: [1]heiko.rusche@vvowl.de
   Fax: +49 52132943316
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers: [2]www.kreis-guetersloh.de
   Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
   I.2)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Stadtbahn/Kleinbahn, U-Bahn, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder
   Busdienste
   I.4)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen in den Linienbündeln Südwest und Südost im Kreis
   Gütersloh.
   II.1.2)Art des Auftrags, vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte(r)
   Bereich(e)
   Dienstleistungskategorie Nr T-05: Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte BereicheHauptort der
   Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Kreis Gütersloh
   Kreis Paderborn
   Stadt Bielefeld
   Kreis Lippe
   Kreis Soest.
   NUTS-Code DEA42,DEA47,DEA41,DEA45,DEA5B
   II.1.3)Kurze Beschreibung des Auftrags
   Der Kreis Gütersloh beabsichtigt gemeinsam mit den anderen unter VI.1)
   genannten Gebietskörperschaften als zuständige Behörden i.S.d.
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007)
   in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen
   Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die Vergabe eines
   öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche
   Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen für zehn Jahre bzw. neun
   Jahre in den Linienbündeln Südwest (Laufzeit 10 Jahre) und Südost
   (Laufzeit 9 Jahre) des Kreises Gütersloh nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
   Von der beabsichtigten Vergabe (die in zwei Losen beabsichtigt ist, von
   denen jedes eines der nachfolgend benannten Linienbündel umfassen soll)
   sind die folgenden Linien erfasst
   Linienbündel Südwest:
   Das Linienbündel Südwest umfasst das Grundnetz (inkl. Fahrten des
   Schülernetzes auf diesen Linien) mit den Linien
   70: Rheda, Bhf  Wiedenbrück  Langenberg  Bad Waldliesborn 
   Lippstadt, Bustreff
   76: Rheda, Bhf  Wiedenbrück  Rietberg
   77: Gütersloh, Hbf  Rietberg
   79: Gütersloh, Hbf  Wiedenbrück  Rheda, Bhf
   79.1: Gütersloh, Hbf  H.-C.-Pixel  Rheda  Wiedenbrück
   80.1: (Gt-Avenwedde  Verl ) Rietberg  Lippstadt, Bustreff
   sowie den StadtVerkehr Rheda-Wiedenbrück mit den derzeitigen Linien
   78: Rheda  Wiedenbrück  Rheda
   78.1: Batenhorst  St. Vit  Wiedenbrück  Rheda
   78.3: Ortsverkehr Rheda
   sowie das Schülernetz auf den Linien
   75: Österwiehe  Kaunitz  Bornholte  Verl  Varensell  Lintel 
   Wiedenbrück
   75.1: Rbg-Mastholte  Hammoor  Bokel  Lintel  Wiedenbrück
   78.2: Clarholz  Herzebrock  Rheda
   80.3: Db-Westenholz  Mastholte  Rietberg/Lipperbruch
   Linienbündel Südost:
   Das Linienbündel Südost umfasst das Grundnetz (inkl. Fahrten des
   Schülernetzes auf diesen Linien) mit den Linien
   73: Gütersloh, Hbf  Verl  Vl-Kaunitz  Hövelhof
   80.2: Bielefeld, Hbf  GT-Friedrichsdorf  Verl
   83: Schloß Holte  (Verl ) Bi-Brackwede  Bielefeld, Hbf
   84: Schloß Holte  Stukenbrock  Augustdorf
   84.1: Ortsverkehr Schloß Holte-Stukenbrock: Schloß Holte, Bhf 
   Stukenbrock Stbr.-Senne
   84:2: Ortsverkehr Schloß Holte-Stukenbrock: Schloß Holte, Bhf 
   S.H.-Liemke
   85: Schloß Holte, Bhf  Vl-Sende  Verl  Vl-Sürenheide  Gütersloh,
   Hbf
   sowie das Schülernetz auf den Linien
   73.1: Verl-Österwiehe  Vl-Kaunitz
   73.2: Verl  Vl-Sürenheide
   73.3: Verl  Vl-Österwiehe
   84.3: Schloß Holte, Bhf  Grauthoffsiedlung  Sender Str.
   84.4: Oerl-Lipperreihe  Schloß Holte
   84.5: Hövelhof  S.H.-Liemke  Schloß Holte
   85: Verl  Vl-Sende
   Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine
   Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit
   Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche
   Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten
   von ihm abgedeckten Gebiet (einschließlich abgehender Linien). Der
   öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
   (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den
   Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können
   sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der
   Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese
   Linien ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
   hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die unten bei II.2)
   angegebene Verkehrsmenge kann sich daher innerhalb des
   (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren
   oder erweitern.
   Der Kreis Gütersloh kommt gemeinsam mit den anderen unter VI.1)
   genannten Gebietskörperschaften mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
   (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.1.4)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   60112000
   II.1.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Vergabe von Unteraufträgen ist beabsichtigt: ja
   Wert oder Anteil des Auftrags, der an Dritte vergeben werden soll:
   unbekannt
   Kurze Beschreibung des Wertes/Anteils des Auftrags, der an
   Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Eine Unterauftragsvergabe von
   Fahrleistungen ist in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 Satz 2 Verordnung
   (EG) Nr. 1370/2007 möglich.
   II.2)Menge und/oder Wert der Dienstleistungen:
   Linienbündel Südwest: ca. 1,5 Mio. Fahrplan-km/a
   Linienbündel Südost: ca. 1,21 Mio. Fahrplan-km/a
   Entsprechend den Angaben oben (unter II.1.3) endet die Laufzeit des
   öffentlichen Dienstleistungsauftrags für das Linienbündel Südwest nach
   10 Jahren zum Ende des Monats Juli 2029; die Laufzeit des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrags für das Linienbündel Südost endet hingegen
   abweichend hiervon nach 9 Jahren zum Ende des Monats Juli 2028. Die
   nachfolgend (unter II.3) gemachte Laufzeitangabe bezieht sich mithin
   alleine auf die für das Linienbündel Südwest vorgesehene Laufzeit; eine
   ausdrückliche Angabe der für das Linienbündel Südost vorgesehenen
   Laufzeit ließ sich aus technischen Gründen nicht in das für die
   Erstellung dieser Vorabbekanntmachung zu nutzende Formular eingeben
   (jedenfalls nicht unter II.3).
   II.3)Geplanter Beginn und Laufzeit des Auftrags oder Schlusstermin
   Beginn: 1.8.2019
   Laufzeit in Monaten: 120 (ab Auftragsvergabe)
   II.4)Kurze Beschreibung der Art und des Umfangs der Bauleistungen
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Kostenparameter für Ausgleichszahlungen:
   III.1.2)Informationen über ausschließliche Rechte:
   Ausschließliche Rechte werden eingeräumt: ja
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit.
   f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 8a Abs. 8 PBefG gewährt.
   Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die
   Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3). Es
   gilt für die Verkehrsbedienung im übrigen ÖPNV mit Kraftfahrzeugen in
   den Linienbündeln Südwest und Südost im örtlichen Zuständigkeitsbereich
   des Kreises Gütersloh. Geschützt sind alle öffentlichen
   Personenverkehrsdienste, die zur Erfüllung des öffentlichen
   Dienstleistungsauftrages erforderlich sind. Das ausschließliche Recht
   schützt vor konkurrierenden Verkehren, sofern sie das Fahrgastpotenzial
   der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
   III.1.3)Zuteilung der Erträge aus dem Verkauf von Fahrscheinen:
   III.1.4)Soziale Standards:
   III.1.5)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
   III.1.6)Sonstige besondere Bedingungen:
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   III.2.2)Technische Anforderungen
   III.3)Qualitätsziele für Dienstleistungsaufträge
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen:
   IV.3.2)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen
   IV.3.3)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   IV.3.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.5)Bindefrist des Angebots
   IV.3.6)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
   Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
   Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
   Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für sämtliche
   von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der
   Linienverkehre ist zum 1.8.2019 aufzunehmen. Für die unter II.1.3)
   genannten Linien sind ab dem 1.8.2019 jeweils gebündelte
   Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum letzten Schultag vor
   den Sommerferien im Jahr 2029 (in Bezug auf das Linienbündel Südwest)
   bzw. 2028 (in Bezug auf das Linienbündel Südost) zu beantragen.
   B. Notwendigkeit der eigenwirtschaftlichen Dauerhaftigkeit
   eigenwirtschaftlicher Verkehre
   Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß §
   8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des
   Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die
   eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen
   öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG.
   Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der
   eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der
   beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel
   gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen.
   C. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3 soll durch den
   Kreis Gütersloh für die im jeweiligen Linienbündel (Linienbündel
   Südwest und Südost) zusammengefassten Verkehrsleistungen jeweils als
   Gesamtleistung für zehn Jahre (Linienbündel Südwest) bzw. neun Jahre
   (Linienbündel Südost) erfolgen (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13
   Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf
   Teilleistungen der Teilnetze beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2
   PBefG zu versagen.
   D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind
   im Nahverkehrsplan des Kreises Gütersloh an den nachfolgend näher
   bezeichneten Stellen zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG):
   Kap. 3.1 (die Vorgaben zur Qualität; dabei insbesondere die
   Anforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge gemäß Kap. 3.1.3 und
   3.1.5) sowie Kap. 3.3.4 bzw. 3.3.5 (die Vorgaben zum Fahrplanangebot
   für die Linienbündel Südost bzw. Südwest). Der Nahverkehrsplan enthält
   an diesen voranstehend bezeichneten Stellen wesentliche Anforderungen
   im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Der maßgebliche
   Nahverkehrsplan steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [3]https://www.vvowl.de/de-wAssets/docs/vvowl/4.NVP_Kreis_GT.pdf
   Die Anforderungen für Standards (Qualitäten) gemäß diesen voranstehend
   bezeichneten Stellen des Nahverkehrsplans sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG
   vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit
   diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG
   abgesichert werden können. Der Kreis Gütersloh will in diesem Fall
   gemeinsam mit den anderen unter F. genannten Gebietskörperschaften in
   die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
   Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung
   des ÖPNV-Angebots ergänzend auch die weiteren Vorgaben des jeweiligen
   Nahverkehrsplans.
   Zusätzlich gilt: Im Schülernetz des jeweiligen Linienbündels müssen die
   in Kap. 3.3.4 (für das Linienbündel Südost) bzw. Kap. 3.3.5 (für das
   Linienbündel Südwest) des Nahverkehrsplans (siehe voranstehend
   Buchstabe D) aufgelisteten Schulen bedient werden, sofern der
   Schulträger die Schüler nicht im freigestellten Schülerverkehr
   befördern lässt. Weitere Informationen hierzu sind beim Schulträger
   einzuholen. Eigenwirtschaftliche Anträge können sich an den derzeitigen
   Fahrplänen orientieren, die unter der Internetadresse
   [4]https://teutoowl.de/owlv/linienfahrplaene/kreis-gt.php?navanchor=211
   0035 heruntergeladen werden können. Sofern der Schulverkehr  auch
   teilweise  durch den Antragsteller neugestaltet wird, müssen die
   Anforderungen aus Kap. 3.1.2 des Nahverkehrsplans (siehe voranstehend
   Buchstabe D) eingehalten werden, dabei darf die Beförderung ggü. dem
   heutigen Stand nicht wesentlich schlechter sein. Hinsichtlich des
   Linienbündels Südwest gilt sodann noch das Folgende: Unabhängig von dem
   Vorgenannten gelten ab dem Schuljahr 2019/2020 für das Schulzentrum
   Rietberg neue Schulanfangs- und -endzeiten. Die Busse müssen an der
   Haltestelle Rietberg, ZOB zwischen ca. 7:45 Uhr und 7:50 Uhr
   eintreffen, die erste Abfahrt muss zwischen ca. 13:20 Uhr und 13:25
   Uhr, die zweite Abfahrt zwischen 15:40 Uhr und 15:45 Uhr und die dritte
   Abfahrt zwischen ca. 17:15 Uhr und 17:20 Uhr erfolgen (die dritte
   Abfahrt wird vsl. nur an 3 Nachmittagen pro Woche benötigt).
   Die vorstehenden Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze
   2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen nach Maßgabe von § 13
   Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
   eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich gestellter
   Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem
   Verkehrsangebot anzusehen, den die für den ÖPNV zuständige Behörde über
   den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn
   der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst den in Bezug
   genommenen Dokumenten) definierten Anforderungen erfüllt oder sich
   nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Bei
   fehlender Gleichwertigkeit des beantragten eigenwirtschaftlichen
   Verkehrs mit den Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Kreises
   Gütersloh für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards ist die
   Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   Der Kreis Gütersloh (gemeinsam mit den anderen unter F. genannten
   Gebietskörperschaften) erachtet einen gemäß den Anforderungen dieser
   Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten
   Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot,
   das er über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen
   beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser
   Vorabbekanntmachung (nebst den in Bezug genommenen Dokumenten)
   definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt
   beantragt und die Anforderungen für Standards (Qualitäten) gemäß den
   voranstehend bezeichneten Stellen des Nahverkehrsplans nach § 12 Absatz
   1a PBefG verbindlich zusichert. Auch die Einhaltung der in der
   Vorabbekanntmachung enthaltenen Standards ist hierbei für die
   zuständigen Behörden wesentlich zur Sicherstellung einer ausreichenden
   Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen
   Personennahverkehr.
   E. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12
   Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar.
   Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus
   Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit
   gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit
   abzuschätzen.
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden als
   Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage,
   der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
   sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Die Voraussetzungen
   einer Notmaßnahme gemäß § 21 Abs. 4 Satz 5 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5
   VO (EG) Nr. 1370/2007 werden aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel
   von Seiten der zuständigen Behörden als nicht gegeben angesehen, weil
   der Genehmigungsinhaber für die wirtschaftliche Dauerhaftigkeit seines
   eigenwirtschaftlichen Verkehrs einstehen muss. Hierzu sind deshalb im
   ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   F. Weitere Angaben zu den zuständigen Behörden
   Jeweils weitere(r) Auftraggeber neben dem unter Ziffer I.1) benannten
   ist/sind in Bezug auf das Linienbündel Südwest der Kreis Soest
   (Ansprechpartner: Herr Gunnar Wolters, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
   Telefon: +49 2921302272, Fax: + 49 2921302951, E-Mail:
   [5]gunnar.wolters@kreis-soest.de, Internet: [6]www.kreis-soest.de) bzw.
   in Bezug auf das Linienbündel Südost der Zweckverband
   Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter (Ansprechpartner: Herr Eike
   Heidfeld, Bahnhofstraße 27, 33102 Paderborn, Telefon: +49 5251123341,
   Fax: + 49 5251/123399, E-Mail: [7]Heidfeld@nph.de, Internet:
   [8]www.nph.de), die Stadt Bielefeld (Ansprechpartner: Herr Paul Fabian,
   Niederwall 23, 33602 Bielefeld, Telefon: +49 521513817, Fax: + 49
   521/519394, E-Mail: [9]paul.fabian@bielefeld.de, Internet:
   [10]www.bielefeld.de) und der Kreis Lippe (Ansprechpartner: Herr Bernd
   Schulze-Waltrup, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, Telefon: +49
   5231627952, Fax: + 49 5231/627956, E-Mail:
   [11]b.schulze-waltrup@kreis-lippe.de, Internet: [12]www.kvg-lippe.de).
   VI.2)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.2.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Vergabekammer Westfalen
   Albrecht-Thaer-Straße 9
   48147 Münster
   Deutschland
   Telefon: +49 2514113514
   Fax: +49 2514112165
   VI.2.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.2.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.3)Bekanntmachung der Auftragsvergabe:
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16.11.2017
References
   1. mailto:heiko.rusche@vvowl.de?subject=TED
   2. http://www.kreis-guetersloh.de/
   3. https://www.vvowl.de/de-wAssets/docs/vvowl/4.NVP_Kreis_GT.pdf
   4. https://teutoowl.de/owlv/linienfahrplaene/kreis-gt.php?navanchor=2110035
   5. mailto:gunnar.wolters@kreis-soest.de?subject=TED
   6. http://www.kreis-soest.de/
   7. mailto:Heidfeld@nph.de?subject=TED
   8. http://www.nph.de/
   9. mailto:paul.fabian@bielefeld.de?subject=TED
  10. http://www.bielefeld.de/
  11. mailto:b.schulze-waltrup@kreis-lippe.de?subject=TED
  12. http://www.kvg-lippe.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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