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Ausschreibung: Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen - DE-Bad Fallingbostel
Sanierungsarbeiten
Dokument Nr...: 850937-2017 (ID: 2017062313500280888)
Veröffentlicht: 23.06.2017
*
  Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen in Bad Fallingbostel
Vergabeunterlagen
Stadt Bad Fallingbostel
Vogteistraße 1
29683 Bad Fallingbostel
vertreten durch die Bürgermeisterin Karin Thorey
für die
öffentliche Ausschreibung
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen in Bad Fallingbostel
Az. 472/16
Bekanntmachung vom
auf www.bund.de
Hannover, den 20.06.2017
1
Vergabe-Bekanntmachung
1. Auftraggeber
Stadt Bad Fallingbostel
Vogteistraße 1
29683 Bad Fallingbostel
vertreten durch die Bürgermeisterin Karin Thorey
Geschäftszeichen: 472/16
Der Auftraggeber beabsichtigt, die in den nachfolgenden Vergabeunterlagen genau
bezeichneten Leistungen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach VOL/A
nach Maßgabe folgender Konditionen zu vergeben:
2. Angaben zur ausgeschriebenen Leistung
2.1) Ausgeschriebene Leistung:
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen in Bad
Fallingbostel
2.2) Leistungs- und Erfüllungsort
Bad Fallingbostel, Deutschland
3. Angebots- und Bewerbungsbedingungen
3.1) Äußere Form der Angebote
Die auf dem Postweg oder direkt eingereichten Angebote sind in einem
verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen bzw. mit
dem Hinweis nicht öffnen/ vertraulich/ nur vom Empfänger zu öffnen zu versehen.
2
3.2) Änderungen und Ergänzungen
3.2.1) Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind
unzulässig. Soweit Ergänzungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich
erscheinen, können sie dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Änderungen, Berichtigungen und Rücknahme der Angebote
3.2.2) Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ende
der unter Pkt. 8 genannten Angebotsfrist in entsprechender Form wie das Angebot
einzureichen. Bis zum Ende der Angebotsfrist kann das Angebot schriftlich
zurückgezogen werden. Danach ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist gemäß
Pkt, 8 an sein Angebot gebunden.
3.3) Unterschrift
Die Angebote sowie die Erklärungen und Nachweise (soweit vorgesehen) müssen
bei Einreichung auf dem Postweg oder direkter Einreichung unterschrieben sein (der
Name des/der Unterzeichnenden ist anzugeben).
3.4) Preise
Preise sind in EUR anzugeben. Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der
gesetzlich jeweils vorgeschriebenen Mehrwertsteuer (=netto).
4. Angaben zu den Losen
Aufteilung in zwei Teillose, nach Art des Leistungsgegenstandes (Fachlose):
Los 1 = Sanierungsgebiet Weinberg
Los 2 = Sanierungsgebiet Wiethop
Einzelheiten sind dem jeweiligen Lastenheft zu entnehmen. Angebote sind möglich
für beide Lose.
3
5. Nebenangebote/Änderungsvorschläge
Nebenangebote oder Änderungsvorschläge werden nur zusammen mit einem
Hauptangebot zugelassen. Etwaige Nebenangebote und Änderungsvorschläge
müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet
werden.
6. Leistungszeitraum/Ausführungsfrist
Die Leistungszeit ist zunächst befristet bis 31.12.2021. Ist die Sanierung bis dahin
nicht abgeschlossen, verlängert sich die Frist und damit der Vertrag bis zum
tatsächlichen Abschluss der Sanierung.
Beabsichtigt die Stadt, die Sanierung abzuschließen oder aufzugeben, so wird diese
Absicht spätestens mit einer Frist von 12 Monaten angekündigt.
7. Abgabe der Angebote
Die schriftlichen Angebote sind bis Di., 15.08.2017 um 12:00 Uhr an nachfolgend
genannte Stelle in einem verschlossenen Umschlag mit dem Hinweis nicht öffnen/
vertraulich/ nur vom Empfänger zu öffnen zuzuschicken/einzureichen/abzugeben:
Rathaus Stadt Bad Fallingbostel, -z. Hd. Herrn Benjamin Platkowski-,
Vogteistraße 1, 29683 Bad Fallingbostel
Später eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt.
8. Fristen
Bekanntmachung: Di., 20.06.2017
Ende der Angebotsfrist: Di., 15.08.2017
Zuschlags- und Bindefrist: Fr., 08.09.2017
4
9. Zahlungsbedingungen/Vergütung der Angebote
Angaben zu den Zahlungsbedingungen sind  14 des Treuhandvertrages zu
entnehmen.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Für Anlagen, die vom Bieter gefordert
oder aus eigenen Stücken dem Angebot beigefügt werden, werden keine Kosten
ersetzt. Die Vervielfältigungskosten für die Übersendung dieser Vergabeunterlagen
werden nicht erstattet.
10. Eignungskriterien hinsichtlich der Bieter; Bewertung
Die Prüfung der Eignung der Bieter erfolgt unter den Gesichtspunkten der
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Der Auftraggeber legt
insbesondere Wert auf den Nachweis umfassender Erfahrungen bei der Ausführung
der in Ziffer 2.1 genannten Leistungen.
Eignungskriterien sind die Qualität entsprechender bisheriger Leistungen sowie
Erfahrungen des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals (mit einer
Gewichtung von 1) aus den Bereichen kommunale Konversionsprozesse,
treuhänderischer Sanierungstätigkeit, treuhänderischer Immobilienan- und Verkauf
sowie mit der Programmkomponente Stadtumbau West Niedersachsen, die mittels
Referenzen nachzuweisen sind.
Die zum Nachweis der Qualität und der Erfahrungen vorzulegende Referenzliste soll
je bis zu fünf Referenzen aus den genannten Bereichen enthalten. Dabei sollen der
Name/ Kontakt des damaligen Auftraggebers, das Tätigkeitsgebiet mit Art und
Umfang der damaligen Leistung sowie die Qualifikation des damaligen und heute
noch vorhandenen Personals angegeben werden.
Für jedes Kriterium werden hier 0-3 Punkte vergeben, abhängig von der
Anzahl/Validität der eingereichten Referenzen bzw. von der Anzahl der
nachgewiesenen Immobilienan- und verkäufe (keine Referenz/<20 An-/Verkäufe=0
5
Punkte, 1 Referenz/>30 An-/Verkäufe= 1 Punkt, 2 Referenzen/ >60 An-/Verkäufe=2
Punkte, 3 Referenzen/>90 oder mehr An-/Verkäufe=3 Punkte).
Darüber hinaus ist insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit die
Bietererklärung gem.  6 Abs. 5 VOL/A zu unterzeichnen.
11. Zuschlagskriterien hinsichtlich der angebotenen Leistung, Bewertung
Der Zuschlag ergeht auf das insgesamt wirtschaftlichste Angebot, d.h. auf jenes mit
dem höchsten Zielerreichungsgrad. Zuschlagskriterien sind neben dem Preis (mit
einer Gewichtung von 2) die aus der persönlichen Vorstellung hervorgehende
Erstellungskomplexität der vorzustellten bis zu fünf Referenzaufträge, die personelle
Kompetenz im Bereich Stadtumbau West und Wohnungs-/Immobilienerwerb sowie
die Schlüssigkeit der Darstellung des strategischen Vorgehens. Außerdem wird auch
die persönliche Vorstellung selbst hinsichtlich der Qualität und Individualität der
vorgelegten Unterlagen als Eignungskriterium bewertet.
Für jedes Kriterium werden 0-3 Punkte vergeben, abhängig vom Grad der
Zielerreichung im Verhältnis zu den anderen Bietern (gar nicht=0 Punkte, gering=1
Punkt, durchschnittlich=2 Punkte, hoch=3 Punkte), sodass hier eine maximale
Punktzahl von 12 erreicht werden kann.
Hinsichtlich des Preises erhält das günstigste Angebot entsprechend der doppelten
Gewichtung 6 Punkte; 0 Punkte erhält das Angebot ab einem doppelt so hohen
Preis. Dazwischen werden die Punkte linear in absteigender Reihenfolge vergeben.
12. Hinweise zum Vergabeverfahren
12.1) Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesen Vergabeunterlagen verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Sofern nicht
6
ausdrücklich anders bestimmt, sind mit Bieter sowohl einzelne Unternehmen als
auch Bietergemeinschaften gemeint; mit Auftragnehmer (AN) sind Bieter oder
Bietergemeinschaften gemeint, die den Zuschlag erhalten haben.
12.2) Fragen und Unklarheiten
Fragen der Bieter zu den Vergabeunterlagen oder zum Vergabeverfahren sind bis
spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist ausschließlich per E-Mail zur richten
 an:
benjamin.platkowski@badfallingbostel.de
Fragen, die nicht bis zu 10 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen, werden
nicht beantwortet. Das gleiche gilt für postalische/telefonische/mündliche/per Fax
gestellte Anfragen sowie für Anfragen, die nicht an die o. g. Stelle gerichtet werden.
Der Auftraggeber wird auf Fragen der Bieter per E-Mail antworten und diese
Antworten, sofern sie von allgemeinem Interesse sind, allen Bietern in anonymisierter
Form zugänglich machen.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die
Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber vor
Angebotsabgabe schriftlich oder per Telefax darauf hinzuweisen.
12.3) Öffnung der Angebote und Aufklärungspflicht
Bieter sind zur Angebotseröffnung nicht zugelassen. Nach Öffnung der Angebote
können von den Bietern gem.  15 VOL/A Aufklärungen und Angaben verlangt
werden, um Zweifel über die Angebote oder den Bieter zu beheben. Verhandlungen
sind unzulässig.
12.4) Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote
7
Der Auftraggeber informiert spätestens 15 Tage vor dem Vertragsschluss die Bieter,
deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des
Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der
vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihrer Angebote sowie über den frühesten
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform. Der Eingang der Information ist
unverzüglich per Telefax zu bestätigen.
12.5) Datenschutzklausel
Die von den Bietern erbetenen personenbezogenen Angaben werden nur im
Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Die Angaben sind
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Angebotes.
12.6) Beizufügende Unterlagen
Dem Angebot ist die eigene Leistungsbeschreibung einschließlich
Leistungsverzeichnis vollständig und rechtsverbindlich unterschrieben nebst der
genannten Nachweise und weiteren Unterlagen (ausgefüllte und unterschriebene
Bietererklärung, Referenzliste) sowie der jeweilige unterschriebene
Treuhändervertrag gemäß Anlage beizufügen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Angebote vom Vergabeverfahren auszuschließen,
die die vorstehend genannten Unterlagen nicht vollständig enthalten.
12.7) Geistiges Eigentum
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung von
geistigem Eigentum zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
Sämtliche diesbezügliche übertragbare Rechte sind vom Auftragnehmer auf den
Auftraggeber zu übertragen.
8
12.8) Bietergemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen und haben in den
Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines
ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den
Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
12.9) Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer
Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an
Unterauftragnehmer übertragen will und diese zu benennen. Bei der Einholung von
Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Bieter verpflichtet, kleine und mittlere
Unternehmen angemessen zu beteiligen, Unteraufträge an kleine und mittlere
Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie es mit der vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist, bei der Übertragung von Teilleistungen
nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren und dem Unterauftragnehmer
insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen  insbesondere hinsichtlich der
Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen  zu stellen, als sie durch den Auftrag
mit dem Bieter vereinbart werden.
Der Bieter wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Weitergabe an
Unterauftragnehmer der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
12.10) Vertraulichkeit
Im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller interessierten Unternehmen bzw. Bieter ist
es den Bietern und/oder ihren Beratern nicht gestattet, zusätzliche oder vertrauliche
Informationen über das ausgeschriebene Vorhaben sowie das
Ausschreibungsverfahren vom Auftraggeber oder Mitgliedern seiner Organe zu
erlangen oder zu nutzen.
9
Ausgenommen davon sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder allen
interessierten Unternehmen bzw. Bewerbern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens
durch den Auftraggeber zugänglich gemacht werden.
Es ist interessierten Unternehmen bzw. Bietern und deren Beratern ausdrücklich
nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Themen
im Zusammenhang mit dem Vorhaben oder mit dem Vergabeverfahren	mit
Ausnahme der Fragen zum Vergabeverfahren gemäß Ziffer 3.5  mit dem
Auftraggeber, dessen Mitarbeitern, Mitgliedern von Organen des Auftraggebers oder
deren Beratern zu erörtern.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe i.H.v. 100.000,- EUR gem.
 2 Pkt. 2. des jeweiligen Treuhandvertrages als vereinbart.
13. Anlagen zu dieser Bekanntmachung/Vergabeunterlagen
-Leistungsbeschreibung
- Treuhandvertrag Weinberg
- Treuhandvertrag Wiethop
- Lastenheft Weinberg
- Lastenheft Wiethop
- Vordruck Bietererklärung
- Bekanntmachung der Sanierungssatzung Weinberg
- Bekanntmachung der Sanierungssatzung Wiethop
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Leistungsbeschreibung
Vorbereitung und Durchführung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
für einen Sanierungsträger
Auftraggeber:
Stadt Bad Fallingbostel
vertreten durch:
Bürgermeisterin Karin Thorey
Vogteistraße 1
29683 Bad Fallingbostel
E-Mail: stadt@badfallingbostel.de
http://www.badfallingbostel.de
Stand: 20.06.2017
Seite 2 von 6
Inhaltsübersicht
1. HINTERGRUND
................................................................................................................................
............. 3
2. ZIELGRUPPE ....................................................................................... FEHLER! TEXTMARKE NICHT
DEFINIERT.
3.
ZIEL............................................................................................................................
................................... 3
4. KOMMUNIKATIONSSTRUKTUR / PROJEKTSTEUERUNG ................................................................................ 3
5. LEISTUNGEN
................................................................................................................................
................. 3
a) Vorbereitung der Sanierung 3
b) Öffentlichkeitsarbeit 4
c) Bodenordnung 4
d) Weitere Ordnungsmaßnahmen 5
e) Modernisierungs- und Baumaßnahmen 5
f) Finanzwirtschaftliche Betreuung und Verwaltung des Treuhandvermögens 5
g) Sozialplan 6
h) Planung und Durchführung von Erschließungs- und Tiefbaumaßnahmen 6
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1. Hintergrund
Die Gebiete Weinberg und Wiethop sind durch Satzung der Stadt gemäß  142 BauGB als
Sanierungsgebiet förmlich festgelegt worden. Das Gebiet Weinberg umfasst eine Fläche von 14,65
ha; das Gebiet Wiethop umfasst 12,94 ha. Diese sollen wegen der strukturellen sowie funktionellen
Missstände und Mängel durch Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Der
Förderungszeitraum umfasst voraussichtlich ca. 5 Jahre.
2. Ziel
Bis voraussichtlich 31.12.2021 soll durch den Ankauf, Rückbau und die erneute Baureifmachung der
betroffenen Grundstücke für die Wiedernutzung eine städtebauliche Neustrukturierung und
Verbesserung erreicht werden. Ist die Sanierung bis dahin nicht abgeschlossen, verlängert sich die
Frist und damit der Vertrag bis zum tatsächlichen Abschluss der Sanierung.
Die Aufgabe des Auftragnehmers ist es, die Stadt bei den im Rahmen der Sanierung obliegenden
Aufgaben zu unterstützen sowie Maßnahmen der Sanierung durchzuführen.
3. Kommunikationsstruktur/Projektsteuerung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben im Einvernehmen mit der Stadt
abzuwickeln.
Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt auf Dritte
übertragen.
Die Zusammenarbeit findet im Rahmen eines regelmäßigen Austauschs via E-Mail und Telefon (nach
Bedarf) statt. Es sind regelmäßige Sitzungen bei dem Auftraggeber, jedoch maximal 14-tägig
erforderlich.
Zusätzlich sind bis zu fünf Sitzungen im Jahr mit einem politischen Gremium des Auftraggebers
erforderlich.
4. Leistungen
Für die folgenden zu übertragenden Maßnahmen sind Umsetzungsvorschläge zu entwickeln und
ein Zeitmaßnahmenplan festzulegen:
a) Vorbereitung der Sanierung:
aa) Auswertung der vorliegenden Bestandsaufnahmen und Strukturuntersuchungen (ggf. deren
Ergänzung),
bb) Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogrammes für die Neuordnung des
Sanierungsgebietes,
cc) Mitarbeit bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden städtebaulichen Planungen und bei der
Festlegung von Sanierungsabschnitten,
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dd) Erörterung nach  137 BauGB über die Neugestaltung des Sanierungsgebietes (ggf. gemeinsam
mit dem Planverfasser),
ee) Koordinierung der Mitwirkung anderer öffentlicher Aufgabenträger im Sanierungsgebiet ( 139
BauGB).
b) Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stadt, einschließlich der webbasierten
Bürgerbeteiligung. Website: Aufbau und Pflege einer mit der Stadt im Einzelnen abgestimmten
webbasierten Informations- und Beteiligungsplattform (Homepage) mit den Zielen und Sachständen
zur Umsetzung der Maßnahmen/Projekte. Um dem Informationsbedarf der Bürgerinnen und Bürger
Rechnung zu tragen, soll diese Webseite zu Informationszwecken aufgebaut werden. Auf dieser soll
transparent und umfangreich der Sachstand zum Projektgebiet abgebildet werden. Die Inhalte sollen
verständlich aufbereitet sein, um sie für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen. Für
konkrete Fragen ist auf der Seite als entsprechender Ansprechpartner der Auftragnehmer
ausgewiesen. Die Website enthält Links zu den einschlägigen Angeboten der Stadt, des Quartiers und
anderen Foren, die das Sanierungsgebiet betreffen. Die v. g. Leistungen umfassen die Konzeption,
Gestaltung, die inhaltliche Bearbeitung und die Bereitstellung sowie den befristeten Betrieb einer
Internetseite.
c) Bodenordnung
aa) Ausarbeitung eines Planes für die Neuordnung des Sanierungsgebietes (Grundstücks- und
Eigentumsplan),
bb) Erwerb der im Sanierungsgebiet liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit
sie aufgrund der von der Stadt genehmigten Pläne benötigt werden oder soweit die Stadt den
Auftragnehmer ausdrücklich zum Erwerb beauftragt,
cc) Beschaffung der Unterlagen, die die Stadt für die von ihr durchzuführenden Maßnahmen
benötigt, insbesondere
- für eine Umlegung ( 153 Abs. 5 i. V. mit  45 ff. BauGB),
- für Enteignungsanträge ( 87 ff. BauGB i. V. mit  85 ff., 105 BauGB),
- zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ( 154, 155 BauGB) sowie
- zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ( 24 BauGB).
dd) Ausarbeitung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, zu denen die Grundstücke
oder die an die Stelle des Grundstückseigentums tretenden Rechte an die neuen Eigentümer zu
veräußern sind,
ee) Veräußerung der neugeordneten und erschlossenen Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechte entsprechend den von der Stadt genehmigten Bedingungen,
ff) Investorensuche, das heißt,
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Aktivitäten mit dem Ziel, Träger für Gewerbe- und Wohnungsbauvorhaben zu finden.
d) Weitere Ordnungsmaßnahmen
aa) Umsetzung von Bewohnern und Betrieben,
bb) Beschaffung von Ersatzflächen und Ersatzräumen,
cc) Rechtliche und tatsächliche Freimachung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke für
die Neuordnung, einschließlich des notwendigen Abbruchs von Gebäuden,
dd) Veranlassung der Neuerschließung des Sanierungsgebietes,
ee) Veranlassung der Vermessung des Sanierungsgebietes.
e) Modernisierungs- und Baumaßnahmen
aa) Verhandlungen mit den Eigentümern mit dem Ziel des Abschlusses von Modernisierungsund
Instandsetzungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Durchführung von
Ordnungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken nebst Ausarbeitung von Vertragsentwürfen;
bb) Finanzwirtschaftliche Beratung von Eigentümern und Nutzungsberechtigten bei der
Modernisierung und bei Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet und Unterstützung bei der
Beantragung von öffentlichen Finanzierungshilfen;
cc) Stellungnahmen zu Bauvorhaben sowie zu genehmigungspflichtigen Vorhaben und
Rechtsvorgängen nach  144 Abs. 1 und 2 BauGB;
dd) Überwachung der Bauvorhaben im Sanierungsgebiet auf Übereinstimmung mit den
allgemeinen Planungsgrundsätzen;
ee) Auf Antrag Betreuung der Eigentümer bei Neubebauung und Modernisierung im
Sanierungsgebiet und bei Ersatzbaumaßnahmen.
f) Finanzwirtschaftliche Betreuung und Verwaltung des Treuhandvermögens
aa) Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
bb) Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden
Finanzierungsangelegenheiten, auch außerhalb des BauGB;
cc) Verwaltung des Treuhandvermögens;
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dd) Beantragung, Abruf und Bewirtschaftung der Finanzierungs- und Förderungsmittel und
Erstellung von Verwendungsnachweisen;
ee) Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstückbestandes im Treuhandvermögen.
g) Sozialplan
aa) Erörterungen gemäß  180 BauGB nebst Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplanes
sowie Durchführung der im Zusammenhang mit dem Sozialplan erforderlichen Maßnahmen;
bb) Fortlaufende Beratung der Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten
der von der Sanierung betroffenen Grundstücke mit dem Ziel, ihre Bereitschaft zur Mitarbeit zu
wecken und zu fördern, sowie Feststellung der nachteiligen Auswirkungen für die von der Sanierung
unmittelbar Betroffenen und Entwicklung von Vorstellungen, solche nachteiligen Auswirkungen zu
vermeiden und zu mildern.
h) Planung und Durchführung von Erschließungs- und Tiefbaumaßnahmen
Projektsteuerung und koordinierung der für die Erschließung notwendigen Maßnahmen.
- Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben die Einhaltung der bei Veräußerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, in Modernisierungs- oder sonstigen Verträgen den
Vertragspartnern aufgegebene Bedingungen, Auflagen und Termine zu überwachen.
- Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben in Abstimmung mit der Stadt die notwendigen
Verhandlungen mit den beteiligten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu führen
und die durchzuführenden Maßnahmen zu koordinieren.
- Der Auftragnehmer hat eine Anpassung der einzelnen Bauvorhaben an die Gesamtplanung
hinzuwirken. Er unterstützt die Stadt im Interesse einer sinnvollen städtebaulichen Neuordnung und
Neubebauung bei der Koordinierung, der Planung und Durchführung der im Sanierungsgebiet
anstehenden Vorhaben.
- Der Auftragnehmer führt Untersuchungen über die Modernisierungsbedürftigkeit von Gebäuden
(Ergebnisbericht, Modernisierungsvorschlag und Kostenschätzung) in Abstimmung mit den
Eigentümern unter Einschaltung freischaffender Architekten durch.
- Der Sanierungsträger unterstützt die Stadt bei dem vorgeschriebenen Monitoring und
Berichtswesen.
T R E U H Ä N D E R V E R T R A G
über die Vorbereitung und Durchführung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
in Bad Fallingbostel
Zwischen der
Stadt Bad Fallingbostel
Vogteistraße 1
29683 Bad Fallingbostel
vertreten durch die Bürgermeisterin Karin Thorey
- nachstehend Stadt genannt -
und der
XXX
XXX
XXX
XXX
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Das durch Satzung der Stadt als Sanierungsgebiet festgelegte und im beigefügten Lageplan
näher gekennzeichnete Gebiet Stadtumbau Weinberg soll wegen seiner strukturellen
sowie funktionellen Missstände und Mängel durch Sanierungsmaßnahmen verbessert und
umgestaltet werden.
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Sanierungsmaßnahme nur bei
vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden kann.
 1 Aufgaben und Pflichten der Stadt
1. Die Stadt verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diesen bei der
Durchführung der Sanierung gemäß der Leistungsbeschreibung angemessen zu
unterstützen. Dabei verpflichtet sich die Stadt gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von
wesentlichen zur Durchführung der Sanierung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen
zu unterrichten.
2. Die Stadt wird Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung, die
nicht nach  3 dieses Vertrages dem Auftragnehmer übertragen worden sind, nach
Unterrichtung des Sanierungsträgers an Dritte vergeben. Sie wird bei der Vergabe solcher
Leistungen sicherstellen, dass die von ihr Beauftragten nach den Erfordernissen des
Arbeitsablaufes eng mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten und ihre Leistungen nach
Termin und Inhalt ordnungsgemäß erbringen.
3. Die Stadt sichert die vertrauliche Behandlung von Materialien und Kenntnissen aus
dem Bereich des Auftragnehmers zu, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
 2 Vertraulichkeit
1. Der Auftragnehmer wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und
Daten, die sie von der Stadt erhält und die bei der Durchführung der Maßnahmen
erlangt werden, mit der gebotenen Vertraulichkeit und unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen behandeln und nur im Einvernehmen mit der
Stadt an Dritte weitergeben.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung/ Offenlegung nicht für die Öffentlichkeit bestimmter
Unterlagen und Daten ist eine Vertragsstrafe i.H.v. 100.000,-  vorgesehen.
 3 Bestandteile des Vertrages
Als Vertragsbestandteile gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses
Vertrags in folgender Reihenfolge:
- Leistungsbeschreibung, Anlage 1
- unterschriebenes Angebot des Auftragnehmers vom _______________, Anlage 2
- unterschriebene Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) in der geltenden Fassung, Anlage 3
- Sanierungssatzung, Anlage 4
- Lastenheft, Anlage 5.
 4 Auftrag an den Sanierungsträger
1. Die Stadt beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchführung von Maßnahmen, die
zur Erneuerung des bezeichneten Sanierungsgebietes (Anlage 4) erforderlich und in
 5 sowie im Lastenheft (Anlage 5) als Bestandteil dieses Vertrages beschrieben
sind.
2. Der Auftragnehmer führt den Auftrag als Treuhänder der Stadt nach den
Bestimmungen dieses Vertrages aus. Sind keine für beide Vertragspartner bindenden
oder keine eindeutigen Festsetzungen vereinbart, so ist die Stadt nach eigenem
Ermessen berechtigt, dem Auftragnehmer Anweisungen zu erteilen.
3. Ergibt sich im Laufe der Sanierungsmaßnahme, dass sachliche, räumliche oder
zeitliche Änderungen des Auftrages zur Erreichung der Sanierungsziele notwendig
sind, so sind diese im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner zu
vereinbaren.
Dies kann insbesondere eintreten durch erforderlich werdende Erhebungen und
Planungen für angrenzende Gebiete außerhalb des in der Präambel genannten
Sanierungsgebietes sowie für Ersatz- und Ergänzungsgebiete gemäß  142 Abs. 2
BauGB.
4. Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
 5 Allgemeine Vertragspflichten des Sanierungsträgers
1. Aufgabe des Auftragnehmers ist es, die Stadt bei den im Rahmen der Sanierung
obliegenden Aufgaben zu unterstützen sowie Maßnahmen der Sanierung
durchzuführen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben hinsichtlich der
Plichten und Maßnahmen gem. Leistungsbeschreibung und Lastenheft im
Einvernehmen mit der Stadt abzuwickeln.
3. Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt auf
Dritte übertragen.
 6 Verfahrensgrundsätze
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, die ihm nach  5
übertragenen Aufgaben als Treuhänder und Sanierungsträger der Stadt zu erfüllen;
er handelt hierbei im eigenen Namen auf Rechnung der Stadt Bad Fallingbostel. Er
führt folgenden kennzeichnenden Zusatz: Sanierungsträger der Stadt Bad
Fallingbostel
2. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der
Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, die
Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in Bezug auf die Sanierung
bestehenden Vorschriften zu beachten.
Der Auftragnehmer wird Handlungen, die die Stadt als Treugeber nur unter Vorbehalt
besonderer rechtlicher Bestimmungen der Stadt veranlassen darf, erst dann
vornehmen, wenn die Stadt bestätigt hat, dass die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, während der Dauer dieses
Vertrages und bis zu fünf Jahre danach im Sanierungsgebiet auf eigene Rechnung
keine Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte erwerben.
 7 Treuhandvermögen
1. Der Auftragnehmer hat alle Gegenstände, die er von der Stadt zur Ausführung der
Sanierung erhält, gesondert von seinem eigenen Vermögen auszuweisen und zu
verwalten (Treuhandvermögen). Er hat Gegenstände, die er mit Mitteln des
Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder
durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt, in
das Treuhandvermögen zu überführen.
2. Der Auftragnehmer hat eigene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im
Sanierungsgebiet in das Treuhandvermögen zu überführen.
3. Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen
zu erfüllen, die bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme entstehen.
Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
eingegangen werden.
4. Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischenfinanzierung notwendig
werden, so darf der Auftragnehmer die erforderlichen Kredite zu Lasten des
Treuhandvermögens nur mit Einwilligung der Stadt aufnehmen.
5. Sämtliche für die Neuordnung bestimmten Finanzierungsmittel sowie alle Erträge, die
dem Auftragnehmer aus der Durchführung der Sanierung zufließen, sind auf ein
Treuhandkonto des Auftragnehmers, das dieser ausschließlich mit Einwilligung der
Stadt eröffnet, einzuzahlen.
6. Der Auftragnehmer verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Die Ausgaben für die Unterhaltung der im Rahmen der Sanierung zu
beseitigenden Gebäude sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Er hat zu
Beginn des Treuhandverhältnisses eine geeignete
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder sonstige Versicherung des
Treuhandvermögens z.B. für den Fall der Insolvenz nachzuweisen.
7. Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen
durch den Auftragnehmer bedarf der Einwilligung der Stadt.
 8 Grunderwerb
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt bei allen Erwerbsgeschäften
über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Sanierungsgebiet sowie zu
Ausgleichszwecken, die Einwilligung der Stadt einzuholen.
2. Die Stadt kann verlangen, dass der Auftragnehmer im Rahmen der von der Stadt zur
Verfügung gestellten Mittel bestimmte Grundstücke zum Zweck der Durchführung der
Sanierung erwirbt oder Grundstücke aus städtischem Vermögen zur Befriedigung von
Ersatzlandansprüchen Sanierungsbetroffener in das Treuhandvermögen überführt.
3. Der Auftragnehmer darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren als den, der ohne die Aussicht auf die Sanierung oder die Durchführung
der Sanierung bestehen würde ( 153 BauGB).
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, Anträge an den
Gutachterausschuss zur Ermittlung von Grundstückswerten nur mit Einwilligung der
Stadt zu stellen.
5. Die Grundstücke, die in das Treuhandvermögen überführt werden, sind in einem
besonderen Grundbuch des Grundbuchamtes zu führen.
Alle Veränderungen in diesem Grundbuch durch Nachrichten des Grundbuchamtes
sind der Stadt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
 9 Veräußerungspflicht
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, Grundstücke des
Treuhandvermögens, die die Stadt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
benötigt, der Stadt auf erste Anforderung zu übertragen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens, soweit
sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu geeignet sind, nach
Maßgabe der  89 und 153 BauGB und unter Beachtung der allgemeinen
Weisungen der Stadt zu veräußern.
 10 Grundstücke der Stadt
Die Stadt wird ihre im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gelegenen
privat nutzbaren Grundstücke dem Treuhandvermögen zur Verfügung stellen, sofern dieses
aus sanierungsbedingten Gründen erforderlich ist.
 11 Auskunft und Rechnungslegung
1. Der Auftragnehmer als Sanierungsträger wird von sich aus alle Angelegenheiten von
wesentlicher Bedeutung unverzüglich an die Stadt herantragen, ihr jede im
Zusammenhang mit der Sanierung stehende gewünschte Auskunft erteilen und ihr
Einblick in ihre Unterlagen gewähren.
2. Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat der Auftragnehmer auch den
zuschussbewilligenden Stellen oder den von dieser benannten Stellen, u. a. auch
zum Zwecke der Rechnungsprüfung, Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und
Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
3. Der Auftragnehmer unterwirft sich einer vierteljährlichen Berichtsverpflichtung
hinsichtlich des Geschäftsverlaufs der Sanierung dergestalt, dass der Stadt mittels
eines Lageberichts gem.  289 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Treuhandvermögen nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Buchführung gesondert zu erfassen und der Stadt
halbjährlich einen Zwischenbericht über Einnahmen und Ausgaben im
Treuhandvermögen zu ermöglichen. Hierzu erstellt der Auftragnehmer einen
Verwendungsnachweis, mit folgender Aussage:
4.1 den Bestand des Treuhandvermögens unter Nachweis der erworbenen Grundstücke,
4.2 das bereitgestellte Ersatzgelände,
4.3 die Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang mit der Verwaltung der
Grundstücke,
4.4 die Summe der Entschädigungen und Abfindungen,
4.5 die Summe der Abbruchkosten und der damit in Zusammenhang stehenden
Nebenkosten,
4.6 die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken,
4.7 die Aufwendungen für die Erschließung,
4.8 die für Bau- und Modernisierungsmaßnahmen entstandenen Kosten,
4.9 die angefallenen Finanzierungskosten und Zinserträge.
5. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Geschäftsräume jederzeit alle
Rechnungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
6. Die Stadt ist berechtigt, die treuhänderische Trägerschaft des Auftragnehmers auf die
Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen selbst durch Einsicht in
alle Unterlagen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die
Stadt.
 12 Haftung, Verjährung
1. Der Auftragnehmer haftet der Stadt bei der Erfüllung der nach diesem Vertrag
übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines
Kaufmanns.
2. Die Haftung des Auftragnehmers umfasst bei einfacher Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 2
BGB) den nachweislich entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht jedoch den
entgangenen Gewinn.
Die Haftung des Auftragnehmers umfasst für etwaige Fehler in der Beratung oder
Betreuung der übernommenen Aufgaben des Vertragspartners den nachweislich
entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht jedoch entgangenen Gewinn. Dies gilt
nicht, wenn die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Leben, Körper oder
Gesundheit des Schutzberechtigten führt.
3. Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren drei Jahre nach Rechnungslegung
gemäß  16 Abs.1.
 13 Förderungsmittel
1. Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung
zur Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt zu diesem Zweck bereitstellt oder
aufnimmt, auf das Treuhandkonto des Auftragnehmers ( 7 Ziff.5).
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, alle Kosten dieses
Vertrages und die Kosten seiner Durchführung vom Treuhandkonto des
Auftraggebers zu bedienen. Der Stadt entstehen insoweit keine Kosten; die Stadt
trägt jedoch ihre eigenen Personal- und Sachmittelkosten selbst.
 14 Vergütung und Aufwendungsersatz
1. Der Auftragnehmer erhält für die gemäß  5 dieses Vertrages zu erbringenden
Leistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand. Für die vereinbarten Leistungen des
Auftragnehmers ist ein Honorarvolumen in Höhe von xx,xx (Angebotspreis des
wirtschaftlichsten Angebots) vorgesehen. Der Förderungszeitraum umfasst
voraussichtlich ca. 5 Jahre. Die Summe der Vergütungen für die gesamte
Vertragslaufzeit soll das Honorarvolumen nicht über-schreiten. Vor diesem
Hintergrund ist der Auftragnehmer zu einer wirtschaftlichen und zügigen Erledigung
der übertragenen Aufgaben verpflichtet. Soweit eine Überschreitung des
Honorarvolumens für den Auftragnehmer absehbar ist, zeigt dieser dies der Stadt
unverzüglich mit dem Ziel der Abstimmung notwendiger Maßnahmen an.
2. Für die Tätigkeit von Mitarbeitern mit fachspezifischen Kenntnissen berechnet der
Auftragnehmer einen Stundensatz von xx,xx Euro/Stunde, für die Tätigkeit der
übrigen auftragsbezogenen tätigen Mitarbeiter xx,xx /Stunde zuzüglich einer
Nebenkostenpauschale von x % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zzt. 19 %.
Grundlage hierfür sind die Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Mit diesen Vergütungen sind Nebenkosten wie Reisekosten, Tagegelder, Porto- und
Fernsprechkosten und sonstiger Sachaufwand abgegolten.
Die Vertragsparteien werden jährlich im Voraus den beabsichtigten Umfang der
Tätigkeit und die daraus zu erwartende Beschäftigungszeit der Mitarbeiter und das
sich hieraus ergebende Honorar des Auftragnehmers gemeinsam festlegen.
3. Der Auftragnehmer legt vierteljährlich Stundenachweise für die erbrachte Arbeitszeit
vor. In den Stundenaufzeichnungen werden sämtliche für das Projekt geleisteten
Stunden erfasst, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen
erbracht worden sind.
4. Das vereinbarte Vertragsentgelt nach Absatz 2 ist auf der Grundlage der
Personalkosten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgelttabelle
Kommunale Arbeitgeber des Tarifgebietes West vom 01.01.2009, bestehend aus
der Entgeltgruppe der entsprechenden Stufe des TVöD in der jeweils gültigen
Fassung, kalkuliert. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass eine Erhöhung
oder Verminderung der Personalkosten zu einer Erhöhung oder Verminderung des
vereinbarten Honorars führt.
Die Erhöhung oder Verminderung der Personalkosten wird an den Bruttobezügen für
Angestellte der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 zum 01.07. eines jeden Jahres bemessen.
Die Vergütungssätze innerhalb der jeweiligen Kalenderjahre erhöhen oder
vermindern sich im gleichen Maßstab gegenüber dem Ausgangsjahr, in dem sich die
Personalkosten zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem
Ausgangsjahr geändert haben.
5. Die Vergütung ist in Teilbeträgen nach dem Stand der quartalsweisen
Rechnungslegung fällig.
6. Nach Einwilligung der Stadt entnimmt der Auftragnehmer den ihm zustehenden
Teilbetrag der Vergütung dem Treuhandkonto.
7. Beauftragt der Auftragnehmer auf Verlangen oder mit Einwilligung der Stadt Sonderfachleute,
so werden die dadurch entstandenen Kosten gesondert ersetzt.
8. Gehören zu den Aufgaben des Auftragnehmers Leistungen, für die ein Honorar nach
HOAI ermittelt werden kann, so richtet sich die Honorierung insoweit abweichend von
Abs. 2 nach den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) in der jeweils gültigen Fassung. Ausgenommen sind einzelne und
ergänzende, beratende Tätigkeiten. Diese werden nach Zeitaufwand entsprechend
Abs. 2 vergütet. Die Vertragsparteien treffen hierzu vor Erarbeitung der Leistung
entsprechende Vereinbarungen.
9. Wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der beauftragten Leistung nach
Entscheidung der Stadt eine Tätigkeit des Auftragnehmers außerhalb des in der
Präambel dieses Vertrages beschriebenen Gebietes erforderlich, so ist hierfür ein
gesondertes Honorar zu vereinbaren. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang, ist eine
Neuausschreibung zu prüfen.
10. Ist der zeitliche Rahmen einer Aufgabe dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten
absehbar, das heißt, ist die Leistung quantifizierbar, können die Vertragsparteien für
diese Aufgabe ein Pauschalhonorar vereinbaren. Die Stadt erhält dazu aufgrund der
besonderen Vereinbarung eine von der sonstigen Vergütungsabrechnung getrennte
Rechnung.
 15 Erfüllung dieses Vertrages
Die Leistungen des Auftragnehmers sind unverzüglich nach Vertragsschluss in Abstimmung
mit der Stadt zu erbringen.
 16 Kündigung
1. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
Wichtige Gründe sind beispielsweise:
Aufgabe der Sanierungsabsicht durch die Stadt wegen Undurchführbarkeit oder
unzumutbaren Erschwernissen oder aus sonstigen Gründen; Überschuldung des
Auftragnehmers; Änderung der Gesellschafter des Auftragnehmers.
2. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer keinerlei
Schadensersatzansprüche geltend machen.
 17 Vertragsdauer
1. Der Vertrag endet am 31.12.2021. Ist die Sanierung bis dahin nicht abgeschlossen im
Sinne von  162 Abs. 1 BauGB, verlängert sich der Vertrag bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Sanierung.
2. Beabsichtigt die Stadt, die Sanierung abzuschließen oder aufzugeben, so hat sie
diese Absicht spätestens mit einer Frist von 12 Monaten anzukündigen.
 18 Pflichten bei Beendigung des Vertrages
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, bei Beendigung des
Vertrages unverzüglich alle Informationen, Unterlagen, Daten und Dokumente
einschließlich aller Kontodaten und auszüge des Treuhandkontos zu übergeben.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, über das
Treuhandvermögen und alle Aufgaben des Auftragnehmers unverzüglich Rechnung
zu legen; er verpflichtet sich ferner, nicht verbrauchte Finanzierungsmittel der Stadt
sofort zurückzuzahlen und unverzüglich alles Erlangte an die Stadt herauszugeben.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Stadt, alle unveräußert gebliebenen
Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte und sonstigen Rechte unverzüglich an
die Stadt oder an von dieser zu benennende Dritte kostenfrei zu übertragen und
herauszugeben.
 19 Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz zu beachten und unterwirft sich der Kontrolle des jeweiligen
Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Auftragnehmer darf insbesondere die
aufgrund dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke
der weiteren Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierung
verwenden und diese Daten nur an die zuständigen Stellen der Stadt zur
Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung weitergeben. Spätestens
nach Laufzeitende dieses Vertrages hat der Auftragnehmer die Daten zu löschen und
dies in geeigneter Form nachzuweisen.
2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die mit der Datenverarbeitung beauftragten
Personen mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut
macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und dies der Stadt
nachweist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Stadt Bad Fallingbostel. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss
von UN-Kaufrecht.
2. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Stadt Bad Fallingbostel.
 21 Salvatorische Klausel; Schriftformerfordernis
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die
Vertragsparteien wirksame Regelungen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2. Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
 22 Vertragsausfertigungen
Von diesem Vertrag wurden 4 Ausfertigungen hergestellt, von denen
- die Stadt 2 Exemplare
- der Auftragnehmer 2 Exemplare
erhält.
Bad Fallingbostel, den . xxx, den .
_____________________________ _____________________________
(Bürgermeisterin Karin Thorey) (Auftragnehmer)
Dienstsiegel
Seite 1 von 10
T R E U H Ä N D E R V E R T R A G
über die Vorbereitung und Durchführung
städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
in Bad Fallingbostel
Zwischen der
Stadt Bad Fallingbostel
Vogteistraße 1
29683 Bad Fallingbostel
vertreten durch die Bürgermeisterin Karin Thorey
- nachstehend Stadt genannt -
und der
XXX
XXX
XXX
XXX
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Das durch Satzung der Stadt als Sanierungsgebiet festgelegte und im beigefügten Lageplan
näher gekennzeichnete Gebiet Stadtumbau Wiethop soll wegen seiner strukturellen
sowie funktionellen Missstände und Mängel durch Sanierungsmaßnahmen verbessert und
umgestaltet werden.
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass die Sanierungsmaßnahme nur bei
vertrauensvoller Zusammenarbeit zügig durchgeführt werden kann.
 1 Aufgaben und Pflichten der Stadt
1. Die Stadt verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, diesen bei der
Durchführung der Sanierung gemäß der Leistungsbeschreibung angemessen zu
unterstützen. Dabei verpflichtet sich die Stadt gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von
wesentlichen zur Durchführung der Sanierung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen
nach freiem Ermessen der Stadt zu unterrichten.
2. Die Stadt wird Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung, die
nicht nach  3 dieses Vertrages dem Auftragnehmer übertragen worden sind, nach
Unterrichtung des Sanierungsträgers an Dritte vergeben. Sie wird bei der Vergabe solcher
Leistungen sicherstellen, dass die von ihr Beauftragten nach den Erfordernissen des
Arbeitsablaufes eng mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten und ihre Leistungen nach
Termin und Inhalt ordnungsgemäß erbringen.
3. Die Stadt sichert die vertrauliche Behandlung von Materialien und Kenntnissen aus
dem Bereich des Auftragnehmers zu, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
 2 Vertraulichkeit
1. Der Auftragnehmer wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und
Daten, die sie von der Stadt erhält und die bei der Durchführung der Maßnahmen
erlangt werden, mit der gebotenen Vertraulichkeit und unter Berücksichtigung
Seite 2 von 10
datenschutzrechtlicher Bestimmungen behandeln und nur im Einvernehmen mit der
Stadt an Dritte weitergeben.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung/ Offenlegung nicht für die Öffentlichkeit bestimmter
Unterlagen und Daten ist eine Vertragsstrafe i.H.v. 100.000,-  vorgesehen.
 3 Bestandteile des Vertrages
Als Vertragsbestandteile gelten ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses
Vertrags in folgender Reihenfolge:
- Leistungsbeschreibung, Anlage 1
- unterschriebenes Angebot des Auftragnehmers vom _______________, Anlage 2
- unterschriebene Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B) in der geltenden Fassung, Anlage 3
- Sanierungssatzung, Anlage 4
- Lastenheft, Anlage 5.
 4 Auftrag an den Sanierungsträger
1. Die Stadt beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchführung von Maßnahmen, die
zur Erneuerung des bezeichneten Sanierungsgebietes (Anlage 4) erforderlich und in
 5 sowie im Lastenheft (Anlage 5) als Bestandteil dieses Vertrages beschrieben
sind.
2. Der Auftragnehmer führt den Auftrag als Treuhänder der Stadt nach den
Bestimmungen dieses Vertrages aus. Sind keine für beide Vertragspartner bindenden
oder keine eindeutigen Festsetzungen vereinbart, so ist die Stadt nach eigenem
Ermessen berechtigt, dem Auftragnehmer Anweisungen zu erteilen.
3. Ergibt sich im Laufe der Sanierungsmaßnahme, dass sachliche, räumliche oder
zeitliche Änderungen des Auftrages zur Erreichung der Sanierungsziele notwendig
sind, so sind diese im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartner zu
vereinbaren.
Dies kann insbesondere eintreten durch erforderlich werdende Erhebungen und
Planungen für angrenzende Gebiete außerhalb des in der Präambel genannten
Sanierungsgebietes sowie für Ersatz- und Ergänzungsgebiete gemäß  142 Abs. 2
BauGB.
4. Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
 5 Allgemeine Vertragspflichten des Sanierungsträgers
1. Aufgabe des Auftragnehmers ist es, die Stadt bei den im Rahmen der Sanierung
obliegenden Aufgaben zu unterstützen sowie Maßnahmen der Sanierung
durchzuführen.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben hinsichtlich der
Plichten und Maßnahmen gem. Leistungsbeschreibung und Lastenheft im
Einvernehmen mit der Stadt abzuwickeln.
Seite 3 von 10
3. Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Aufgaben nur mit Zustimmung der Stadt auf
Dritte übertragen.
 6 Verfahrensgrundsätze
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, die ihm nach  5
übertragenen Aufgaben als Treuhänder und Sanierungsträger der Stadt zu erfüllen;
er handelt hierbei im eigenen Namen auf Rechnung der Stadt Bad Fallingbostel. Er
führt folgenden kennzeichnenden Zusatz: Sanierungsträger der Stadt Bad
Fallingbostel
2. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der
Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, die
Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in Bezug auf die Sanierung
bestehenden Vorschriften zu beachten.
Der Auftragnehmer wird Handlungen, die die Stadt als Treugeber nur unter Vorbehalt
besonderer rechtlicher Bestimmungen der Stadt veranlassen darf, erst dann
vornehmen, wenn die Stadt bestätigt hat, dass die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, während der Dauer dieses
Vertrages und bis zu fünf Jahre danach im Sanierungsgebiet auf eigene Rechnung
keine Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte erwerben.
 7 Treuhandvermögen
1. Der Auftragnehmer hat alle Gegenstände, die er von der Stadt zur Ausführung der
Sanierung erhält, gesondert von seinem eigenen Vermögen auszuweisen und zu
verwalten (Treuhandvermögen). Er hat Gegenstände, die er mit Mitteln des
Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder
durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt, in
das Treuhandvermögen zu überführen.
2. Der Auftragnehmer hat eigene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im
Sanierungsgebiet in das Treuhandvermögen zu überführen.
3. Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen
zu erfüllen, die bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme entstehen.
Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel
eingegangen werden.
4. Sollte bei der Durchführung der Neuordnung eine Zwischenfinanzierung notwendig
werden, so darf der Auftragnehmer die erforderlichen Kredite zu Lasten des
Treuhandvermögens nur mit Einwilligung der Stadt aufnehmen.
5. Sämtliche für die Neuordnung bestimmten Finanzierungsmittel sowie alle Erträge, die
dem Auftragnehmer aus der Durchführung der Sanierung zufließen, sind auf ein
Treuhandkonto des Auftragnehmers, das dieser ausschließlich mit Einwilligung der
Stadt eröffnet, einzuzahlen.
Seite 4 von 10
6. Der Auftragnehmer verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Die Ausgaben für die Unterhaltung der im Rahmen der Sanierung zu
beseitigenden Gebäude sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Er hat zu
Beginn des Treuhandverhältnisses eine geeignete
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder sonstige Versicherung des
Treuhandvermögens z.B. für den Fall der Insolvenz nachzuweisen.
7. Die Änderung und Neubegründung von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen
durch den Auftragnehmer bedarf der Einwilligung der Stadt.
 8 Grunderwerb
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt bei allen Erwerbsgeschäften
über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Sanierungsgebiet sowie zu
Ausgleichszwecken, die Einwilligung der Stadt einzuholen.
2. Die Stadt kann verlangen, dass der Auftragnehmer im Rahmen der von der Stadt zur
Verfügung gestellten Mittel bestimmte Grundstücke zum Zweck der Durchführung der
Sanierung erwirbt oder Grundstücke aus städtischem Vermögen zur Befriedigung von
Ersatzlandansprüchen Sanierungsbetroffener in das Treuhandvermögen überführt.
3. Der Auftragnehmer darf beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis
vereinbaren als den, der ohne die Aussicht auf die Sanierung oder die Durchführung
der Sanierung bestehen würde ( 153 BauGB).
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, Anträge an den
Gutachterausschuss zur Ermittlung von Grundstückswerten nur mit Einwilligung der
Stadt zu stellen.
5. Die Grundstücke, die in das Treuhandvermögen überführt werden, sind in einem
besonderen Grundbuch des Grundbuchamtes zu führen.
Alle Veränderungen in diesem Grundbuch durch Nachrichten des Grundbuchamtes
sind der Stadt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
 9 Veräußerungspflicht
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, Grundstücke des
Treuhandvermögens, die die Stadt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
benötigt, der Stadt auf erste Anforderung zu übertragen.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens, soweit
sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu geeignet sind, nach
Maßgabe der  89 und 153 BauGB und unter Beachtung der allgemeinen
Weisungen der Stadt zu veräußern.
 10 Grundstücke der Stadt
Die Stadt wird ihre im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gelegenen
privat nutzbaren Grundstücke dem Treuhandvermögen zur Verfügung stellen, sofern dieses
aus sanierungsbedingten Gründen erforderlich ist.
Seite 5 von 10
 11 Auskunft und Rechnungslegung
1. Der Auftragnehmer als Sanierungsträger wird von sich aus alle Angelegenheiten von
wesentlicher Bedeutung unverzüglich an die Stadt herantragen, ihr jede im
Zusammenhang mit der Sanierung stehende gewünschte Auskunft erteilen und ihr
Einblick in ihre Unterlagen gewähren.
2. Sofern Zuschüsse gewährt werden, hat der Auftragnehmer auch den
zuschussbewilligenden Stellen oder den von dieser benannten Stellen, u. a. auch
zum Zwecke der Rechnungsprüfung, Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und
Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
3. Der Auftragnehmer unterwirft sich einer vierteljährlichen Berichtsverpflichtung
hinsichtlich des Geschäftsverlaufs der Sanierung dergestalt, dass der Stadt mittels
eines Lageberichts gem.  289 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Treuhandvermögen nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Buchführung gesondert zu erfassen und der Stadt
halbjährlich einen Zwischenbericht über Einnahmen und Ausgaben im
Treuhandvermögen zu ermöglichen. Hierzu erstellt der Auftragnehmer einen
Verwendungsnachweis, mit folgender Aussage:
4.1 den Bestand des Treuhandvermögens unter Nachweis der erworbenen Grundstücke,
4.2 das bereitgestellte Ersatzgelände,
4.3 die Aufwendungen und Erträge in Zusammenhang mit der Verwaltung der
Grundstücke,
4.4 die Summe der Entschädigungen und Abfindungen,
4.5 die Summe der Abbruchkosten und der damit in Zusammenhang stehenden
Nebenkosten,
4.6 die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken,
4.7 die Aufwendungen für die Erschließung,
4.8 die für Bau- und Modernisierungsmaßnahmen entstandenen Kosten,
4.9 die angefallenen Finanzierungskosten und Zinserträge.
5. Der Auftragnehmer stellt innerhalb seiner Geschäftsräume jederzeit alle
Rechnungsunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
6. Die Stadt ist berechtigt, die treuhänderische Trägerschaft des Auftragnehmers auf die
Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen selbst durch Einsicht in
alle Unterlagen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die
Stadt.
Seite 6 von 10
 12 Haftung, Verjährung
1. Der Auftragnehmer haftet der Stadt bei der Erfüllung der nach diesem Vertrag
übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht eines
Kaufmanns.
2. Die Haftung des Auftragnehmers umfasst bei einfacher Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 2
BGB) den nachweislich entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht jedoch den
entgangenen Gewinn.
Die Haftung des Auftragnehmers umfasst für etwaige Fehler in der Beratung oder
Betreuung der übernommenen Aufgaben des Vertragspartners den nachweislich
entstandenen unmittelbaren Schaden, nicht jedoch entgangenen Gewinn. Dies gilt
nicht, wenn die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Leben, Körper oder
Gesundheit des Schutzberechtigten führt.
3. Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren drei Jahre nach Rechnungslegung
gemäß  16 Abs.1.
 13 Förderungsmittel
1. Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Neuordnung
zur Verfügung gestellt werden bzw. die die Stadt zu diesem Zweck bereitstellt oder
aufnimmt, auf das Treuhandkonto des Auftragnehmers ( 7 Ziff.5).
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, alle Kosten dieses
Vertrages und die Kosten seiner Durchführung vom Treuhandkonto des
Auftraggebers zu bedienen. Der Stadt entstehen insoweit keine Kosten; die Stadt
trägt jedoch ihre eigenen Personal- und Sachmittelkosten selbst.
 14 Vergütung und Aufwendungsersatz
1. Der Auftragnehmer erhält für die gemäß  5 dieses Vertrages zu erbringenden
Leistungen eine Vergütung nach Zeitaufwand. Für die vereinbarten Leistungen des
Auftragnehmers ist ein Honorarvolumen von xx,xx EUR (Angebotspreis des
wirtschaftlichsten Angebots) vorgesehen. Der Förderungszeitraum umfasst
voraussichtlich ca. 5 Jahre. Die Summe der Vergütungen für die gesamte
Vertragslaufzeit soll das Honorarvolumen nicht über-schreiten. Vor diesem
Hintergrund ist der Auftragnehmer zu einer wirtschaftlichen und zügigen Erledigung
der übertragenen Aufgaben verpflichtet. Soweit eine Überschreitung des
Honorarvolumens für den Auftragnehmer absehbar ist, zeigt dieser dies der Stadt
unverzüglich mit dem Ziel der Abstimmung notwendiger Maßnahmen an.
2. Für die Tätigkeit von Mitarbeitern mit fachspezifischen Kenntnissen berechnet der
Auftragnehmer einen Stundensatz von xx,xx Euro/Stunde, für die Tätigkeit der
übrigen auftragsbezogenen tätigen Mitarbeiter xx,xx /Stunde zuzüglich einer
Nebenkostenpauschale von x % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zzt. 19 %.
Grundlage hierfür sind die Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Mit diesen Vergütungen sind Nebenkosten wie Reisekosten, Tagegelder, Porto- und
Fernsprechkosten und sonstiger Sachaufwand abgegolten.
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Die Vertragsparteien werden jährlich im Voraus den beabsichtigten Umfang der
Tätigkeit und die daraus zu erwartende Beschäftigungszeit der Mitarbeiter und das
sich hieraus ergebende Honorar des Auftragnehmers gemeinsam festlegen.
3. Der Auftragnehmer legt vierteljährlich Stundenachweise für die erbrachte Arbeitszeit
vor. In den Stundenaufzeichnungen werden sämtliche für das Projekt geleisteten
Stunden erfasst, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen
erbracht worden sind.
4. Das vereinbarte Vertragsentgelt nach Absatz 2 ist auf der Grundlage der
Personalkosten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Entgelttabelle
Kommunale Arbeitgeber des Tarifgebietes West vom 01.01.2009, bestehend aus
der Entgeltgruppe der entsprechenden Stufe des TVöD in der jeweils gültigen
Fassung, kalkuliert. Die Vertragspartner sind sich einig darüber, dass eine Erhöhung
oder Verminderung der Personalkosten zu einer Erhöhung oder Verminderung des
vereinbarten Honorars führt.
Die Erhöhung oder Verminderung der Personalkosten wird an den Bruttobezügen für
Angestellte der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 zum 01.07. eines jeden Jahres bemessen.
Die Vergütungssätze innerhalb der jeweiligen Kalenderjahre erhöhen oder
vermindern sich im gleichen Maßstab gegenüber dem Ausgangsjahr, in dem sich die
Personalkosten zum 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem
Ausgangsjahr geändert haben.
5. Die Vergütung ist in Teilbeträgen nach dem Stand der quartalsweisen
Rechnungslegung fällig.
6. Nach Einwilligung der Stadt entnimmt der Auftragnehmer den ihm zustehenden
Teilbetrag der Vergütung dem Treuhandkonto.
7. Beauftragt der Auftragnehmer auf Verlangen oder mit Einwilligung der Stadt Sonderfachleute,
so werden die dadurch entstandenen Kosten gesondert ersetzt.
8. Gehören zu den Aufgaben des Auftragnehmers Leistungen, für die ein Honorar nach
HOAI ermittelt werden kann, so richtet sich die Honorierung insoweit abweichend von
Abs. 2 nach den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) in der jeweils gültigen Fassung. Ausgenommen sind einzelne und
ergänzende, beratende Tätigkeiten. Diese werden nach Zeitaufwand entsprechend
Abs. 2 vergütet. Die Vertragsparteien treffen hierzu vor Erarbeitung der Leistung
entsprechende Vereinbarungen.
9. Wird in unmittelbarem Zusammenhang mit der beauftragten Leistung nach
Entscheidung der Stadt eine Tätigkeit des Auftragnehmers außerhalb des in der
Präambel dieses Vertrages beschriebenen Gebietes erforderlich, so ist hierfür ein
gesondertes Honorar zu vereinbaren. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang, ist eine
Neuausschreibung zu prüfen.
10. Ist der zeitliche Rahmen einer Aufgabe dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten
absehbar, das heißt, ist die Leistung quantifizierbar, können die Vertragsparteien für
diese Aufgabe ein Pauschalhonorar vereinbaren. Die Stadt erhält dazu aufgrund der
besonderen Vereinbarung eine von der sonstigen Vergütungsabrechnung getrennte
Rechnung.
Seite 8 von 10
 15 Erfüllung dieses Vertrages
Die Leistungen des Auftragnehmers sind unverzüglich nach Vertragsschluss in Abstimmung
mit der Stadt zu erbringen.
 16 Kündigung
1. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
Wichtige Gründe sind beispielsweise:
Aufgabe der Sanierungsabsicht durch die Stadt wegen Undurchführbarkeit oder
unzumutbaren Erschwernissen oder aus sonstigen Gründen; Überschuldung des
Auftragnehmers; Änderung der Gesellschafter des Auftragnehmers.
2. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftragnehmer keinerlei
Schadensersatzansprüche geltend machen.
 17 Vertragsdauer
1. Der Vertrag endet am 31.12.2021. Ist die Sanierung bis dahin nicht abgeschlossen im
Sinne von  162 Abs. 1 BauGB, verlängert sich der Vertrag bis zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Sanierung.
2. Beabsichtigt die Stadt, die Sanierung abzuschließen oder aufzugeben, so hat sie
diese Absicht spätestens mit einer Frist von 12 Monaten anzukündigen.
 18 Pflichten bei Beendigung des Vertrages
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, bei Beendigung des
Vertrages unverzüglich alle Informationen, Unterlagen, Daten und Dokumente
einschließlich aller Kontodaten und auszüge des Treuhandkontos zu übergeben.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Stadt, über das
Treuhandvermögen und alle Aufgaben des Auftragnehmers unverzüglich Rechnung
zu legen; er verpflichtet sich ferner, nicht verbrauchte Finanzierungsmittel der Stadt
sofort zurückzuzahlen und unverzüglich alles Erlangte an die Stadt herauszugeben.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Stadt, alle unveräußert gebliebenen
Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte und sonstigen Rechte unverzüglich an
die Stadt oder an von dieser zu benennende Dritte kostenfrei zu übertragen und
herauszugeben.
 19 Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz zu beachten und unterwirft sich der Kontrolle des jeweiligen
Landesbeauftragten für den Datenschutz. Der Auftragnehmer darf insbesondere die
aufgrund dieses Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke
der weiteren Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sanierung
Seite 9 von 10
verwenden und diese Daten nur an die zuständigen Stellen der Stadt zur
Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Zweckbindung weitergeben. Spätestens
nach Laufzeitende dieses Vertrages hat der Auftragnehmer die Daten zu löschen und
dies in geeigneter Form nachzuweisen.
2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die mit der Datenverarbeitung beauftragten
Personen mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut
macht und sie auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und dies der Stadt
nachweist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Stadt Bad Fallingbostel. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss
von UN-Kaufrecht.
2. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Stadt Bad Fallingbostel.
 21 Salvatorische Klausel; Schriftformerfordernis
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die
Vertragsparteien wirksame Regelungen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2. Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
 22 Vertragsausfertigungen
Von diesem Vertrag wurden 4 Ausfertigungen hergestellt, von denen
- die Stadt 2 Exemplare
- der Auftragnehmer 2 Exemplare
erhält.
Bad Fallingbostel, den . xxx, den .
_____________________________ _____________________________
(Bürgermeisterin Karin Thorey) (Auftragnehmer)
Dienstsiegel
Seite 10 von 10
Lastenheft Anlage 5
A. Allgemeines
1. Zweck dieses Dokuments
Dieses Lastenheft beschreibt die Gesamtheit der dem Auftragnehmer von der Stadt übertragenen
Maßnahmen bzgl. des Auftrages über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen in Bad Fallingbostel.
2. Ist-Zustand
Die Lage des Wohnstandortes im Sanierungsgebiet Stadtumbau Weinberg ist auf Grund der südlich
angrenzenden Autobahn und der umgebenden Gewerbegebiete schlecht. In dem Gebiet befinden
sich zudem keine Einfamilienhäuser. Das Gebiet ist durchgehend mit Zeilenbauten bebaut. Am
Oerbker Berg stellen die einfachen, viergeschossigen Punkthäuser eine bauliche Sonderform dar.
Für das Gebiet existierte bereits eine Sanierungssatzung, die im Jahr 2001 aufgestellt und im Jahre
2016 durch die neue Sanierungssatzung aufgehoben wurde. Das Stadtentwicklungskonzept führt aus,
dass sich bereits im bisherigen Satzungszeitraum Probleme im Quartier zeigten, die Wohnungen am
freien Wohnungsmarkt zu platzieren. In den vergangenen Jahren konnte ein Teil der Zeilenbauten
zwischen der Kant- und der Schillerstraße zurück gebaut werden, was zu einer sinnvollen Entdichtung
des Quartiers führte. In den Beständen mit niedrigen Belegungsquoten, die den weitaus größten Teil
stellen, sind vielfach deutliche Verwahrlosungszeichen zu erkennen. Dies zeigt sich insbesondere im
Bereich der Schillerstraße, die sich in direkter Grenzlage mit der Autobahn befindet.
Für die wesentliche Anzahl des Geschosswohnungsbaus ist ein Rückbau erforderlich. Insbesondere
der baulich bereits vernachlässigte Bestand ist auf seine wirtschaftliche Modernisierungsfähigkeit hin
zu prüfen. Insgesamt ist der Wohnungsbestand im Ergebnis des Stadtentwicklungskonzeptes zu
verringern, damit der Wohnungsmarkt entlastet wird.
Der ohne eine Bereinigung des Wohnungsmarktes absehbare dauerhafte Leerstand von einem
Großteil der Wohnungen im Gebiet beeinträchtigt das städtebauliche Erscheinungsbild der Stadt
nachhaltig und stigmatisiert das Quartier als Getto.
3. Projektbezug und Ziel
Das durch Satzung der Stadt als Sanierungsgebiet festgelegte Gebiet Stadtumbau Weinberg soll
wegen seiner strukturellen sowie funktionellen Missstände und Mängel durch
Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Dabei soll durch den Ankauf, Rückbau
und die erneute Baureifmachung der betroffenen Grundstücke für die Wiedernutzung eine
städtebauliche Neustrukturierung und Verbesserung erreicht werden.
Maßgebend sind die Leistungsbeschreibung und der jeweilige Treuhandvertrag zu o.g. Projekt.
B. Übertragene Maßnahmen und Pflichten
1. In Durchführung der Sanierung obliegen dem Auftragnehmer folgende Aufgaben:
1.1 Weitere Vorbereitung der Sanierung
1.1.1 Auswertung der vorliegenden Bestandsaufnahmen und Strukturuntersuchungen
(ggf. deren Ergänzung),
1.1.2 Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogrammes für die Neuordnung des S
1.1.3 Mitarbeit bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden städtebaulichen Planungen und bei der
Festlegung von Sanierungsabschnitten,
1.1.4 Erörterung nach  137 BauGB über die Neugestaltung des Sanierungsgebietes (ggf. gemeinsam
mit dem Planverfasser),
1.1.5 Koordinierung der Mitwirkung anderer öffentlicher Aufgabenträger im Sanierungsgebiet ( 139
BauGB).
1.2 Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stadt, einschließlich der webbasierten
Bürgerbeteiligung. Website: Aufbau und Pflege einer mit der Stadt im Einzelnen abgestimmten
webbasierten Informations- und Beteiligungsplattform (Homepage) mit den Zielen und Sachständen
zur Umsetzung der Maßnahmen/Projekte. Um dem Informationsbedarf der Bürgerinnen und Bürger
Rechnung zu tragen, soll diese Webseite zu Informationszwecken aufgebaut werden. Auf dieser soll
transparent und umfangreich der Sachstand zum Projektgebiet abgebildet werden. Die Inhalte sollen
verständlich aufbereitet sein, um sie für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu machen. Für
konkrete Fragen ist auf der Seite als entsprechender Ansprechpartner der Auftragnehmer
ausgewiesen. Die Website enthält Links zu den einschlägigen Angeboten der Stadt, des Quartiers und
anderen Foren, die das Sanierungsgebiet betreffen. Die v. g. Leistungen umfassen die Konzeption,
Gestaltung, die inhaltliche Bearbeitung und die Bereitstellung sowie den befristeten Betrieb einer
Internetseite.
1.3 Bodenordnung
1.3.1 Ausarbeitung eines Planes für die Neuordnung des Sanierungsgebietes (Grundstücks- und
Eigentumsplan),
1.3.2 Erwerb der im Sanierungsgebiet liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit
sie aufgrund der von der Stadt genehmigten Pläne benötigt werden oder soweit die Stadt den
Auftragnehmer ausdrücklich zum Erwerb beauftragt,
1.3.3 Beschaffung der Unterlagen, die die Stadt für die von ihr durchzuführenden Maßnahmen
benötigt, insbesondere
- für eine Umlegung ( 153 Abs. 5 i. V. mit  45 ff. BauGB),
- für Enteignungsanträge ( 87 ff. BauGB i. V. mit  85 ff., 105 BauGB),
- zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ( 154, 155 BauGB) sowie
- zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ( 24 BauGB).
1.3.4 Ausarbeitung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, zu denen die Grundstücke
oder die an die Stelle des Grundstückseigentums tretenden Rechte an die neuen Eigentümer zu
veräußern sind,
1.3.5 Veräußerung der neugeordneten und erschlossenen Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechte entsprechend den von der Stadt genehmigten Bedingungen,
1.3.6 Investorensuche, das heißt, Aktivitäten mit dem Ziel, Träger für Gewerbe- und
Wohnungsbauvorhaben zu finden.
1.4 Weitere Ordnungsmaßnahmen
1.4.1 Umsetzung von Bewohnern und Betrieben,
1.4.2 Beschaffung von Ersatzflächen und Ersatzräumen,
1.4.3 Rechtliche und tatsächliche Freimachung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke für
die Neuordnung, einschließlich des notwendigen Ab-bruchs von Gebäuden,
1.4.4 Veranlassung der Neuerschließung des Sanierungsgebietes,
1.4.5 Veranlassung der Vermessung des Sanierungsgebietes.
1.5 Modernisierungs- und Baumaßnahmen
1.5.1 Verhandlungen mit den Eigentümern mit dem Ziel des Abschlusses von Modernisierungsund
Instandsetzungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Durchführung von
Ordnungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken nebst Ausarbeitung von Vertragsentwürfen;
1.5.2 Finanzwirtschaftliche Beratung von Eigentümern und Nutzungsberechtigten bei der
Modernisierung und bei Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet und Unterstützung bei der
Beantragung von öffentlichen Finanzierungshilfen;
1.5.3 Stellungnahmen zu Bauvorhaben sowie zu genehmigungspflichtigen Vor-haben und
Rechtsvorgängen nach  144 Abs. 1 und 2 BauGB;
1.5.4 Überwachung der Bauvorhaben im Sanierungsgebiet auf Übereinstimmung mit den
allgemeinen Planungsgrundsätzen;
1.5.5 Auf Antrag Betreuung der Eigentümer bei Neubebauung und Modernisierung im
Sanierungsgebiet und bei Ersatzbaumaßnahmen.
1.6 Finanzwirtschaftliche Betreuung und Verwaltung des Treuhandvermögens
1.6.1 Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
1.6.2 Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden
Finanzierungsangelegenheiten, auch außerhalb des BauGB;
1.6.3 Verwaltung des Treuhandvermögens;
1.6.4 Beantragung, Abruf und Bewirtschaftung der Finanzierungs- und Förderungsmittel und
Erstellung von Verwendungsnachweisen;
1.6.5 Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstückbestandes im Treuhandvermögen.
1.7 Sozialplan
1.7.1 Erörterungen gemäß  180 BauGB nebst Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplanes
sowie Durchführung der im Zusammenhang mit dem Sozialplan erforderlichen Maßnahmen;
1.7.2 Fortlaufende Beratung der Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten
der von der Sanierung betroffenen Grundstücke mit dem Ziel, ihre Bereitschaft zur Mitarbeit zu
wecken und zu fördern, sowie Feststellung der nachteiligen Auswirkungen für die von der Sanierung
unmittelbar Betroffenen und Entwicklung von Vorstellungen, solche nachteiligen Auswirkungen zu
vermeiden und zu mildern.
1.8 Planung und Durchführung von Erschließungs- und Tiefbaumaßnahmen
Projektsteuerung und koordinierung der für die Erschließung notwendigen Maßnahmen.
2. Im Rahmen der o.g. Aufgaben obliegen dem Auftragnehmer folgende Pflichten:
2.1 Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben die Einhaltung der bei Veräußerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, in Modernisierungs- oder sonstigen Verträgen den
Vertragspartnern aufgegebene Bedingungen, Auflagen und Termine zu überwachen.
2.2 Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben in Abstimmung mit der Stadt die
notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zu führen und die durchzuführenden Maßnahmen zu koordinieren.
2.3 Der Auftragnehmer hat eine Anpassung der einzelnen Bauvorhaben an die Gesamtplanung
hinzuwirken. Er unterstützt die Stadt im Interesse einer sinnvollen städtebaulichen Neuordnung und
Neubebauung bei der Koordinierung, der Planung und Durchführung der im Sanierungsgebiet
anstehenden Vorhaben.
2.4 Der Auftragnehmer führt Untersuchungen über die Modernisierungsbedürftigkeit von
Gebäuden (Ergebnisbericht, Modernisierungsvorschlag und Kostenschätzung) in Abstimmung mit
den Eigentümern unter Einschaltung freischaffender Architekten durch.
2.5 Der Sanierungsträger unterstützt die Stadt bei dem vorgeschriebenen Monitoring und
Berichtswesen.
Lastenheft Anlage 5
A. Allgemeines
1. Zweck dieses Dokuments
Dieses Lastenheft beschreibt die Gesamtheit der dem Auftragnehmer von der Stadt übertragenen
Maßnahmen bzgl. des Auftrages über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen in Bad Fallingbostel.
2. Ist-Zustand
Das Sanierungsgebiet Stadtumbau Wiethop bildet den westlichen Abschluss der Ortschaft. Es ist
geprägt durch die hohe Anzahl an Mehrfamilienhäusern in Zeilenbauweise. Durch den Bautyp, der
für Bad Fallingbostel in dieser Dichte untypisch ist, hebt sich das Gebiet deutlich von der Umgebung
ab. Die Einfamilienhausbebauung, bildet mit 110 Wohneinheiten als Gruppe einen eigenständigen
Wohnstandort innerhalb des Gebietes.
Das ehemalige Supermarktgebäude an der Heidmarkstraße sowie das ehemalige britische
Community Center am Holunderweg standen bis vor einigen Monaten noch leer. Die Freiflächen
entfallen zum überwiegenden Teil auf Abstandsgrün zwischen der vorhandenen Bebauung und auf
private Grünflächen.
Für weite Teile des Geschosswohnungsbaus ist ein Rückbau erforderlich. Insbesondere der baulich
bereits vernachlässigte Bestand ist auf seine wirtschaftliche Modernisierungsfähigkeit hin zu prüfen.
Insgesamt ist der Wohnungsbestand im Ergebnis des Stadtentwicklungskonzeptes zu verringern,
damit der Wohnungsmarkt entlastet wird.
Der ohne eine Bereinigung des Wohnungsmarktes absehbare dauerhafte Leerstand von einem
Großteil der Wohnungen im Gebiet beeinträchtigt das städtebauliche Erscheinungsbild der Stadt
nachhaltig und stigmatisiert das Quartier als Getto.
3. Projektbezug und Ziel
Das durch Satzung der Stadt als Sanierungsgebiet festgelegte Gebiet Stadtumbau Wiethop soll
wegen seiner strukturellen sowie funktionellen Missstände und Mängel durch
Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden. Dabei soll durch den Ankauf, Rückbau
und die erneute Baureifmachung der betroffenen Grundstücke für die Wiedernutzung eine
städtebauliche Neustrukturierung und Verbesserung erreicht werden.
Maßgebend sind die Leistungsbeschreibung und der jeweilige Treuhandvertrag zu o.g. Projekt.
B. Übertragene Maßnahmen und Pflichten
1. In Durchführung der Sanierung obliegen dem Auftragnehmer folgende Aufgaben:
1.1 Weitere Vorbereitung der Sanierung
1.1.1 Auswertung der vorliegenden Bestandsaufnahmen und Strukturuntersuchungen
(ggf. deren Ergänzung),
1.1.2 Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogrammes für die Neuordnung des
Sanierungsgebietes,
1.1.3 Mitarbeit bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden städtebaulichen Planungen und bei der
Festlegung von Sanierungsabschnitten,
1.1.4 Erörterung nach  137 BauGB über die Neugestaltung des Sanierungsgebietes (ggf. gemeinsam
mit dem Planverfasser),
1.1.5 Koordinierung der Mitwirkung anderer öffentlicher Aufgabenträger im Sanierungsgebiet ( 139
BauGB).
1.2 Öffentlichkeitsarbeit
Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stadt, einschließlich der webbasierten
Bürgerbeteiligung. Website: Aufbau und Pflege einer mit der Stadt im Einzelnen abgestimmten
webbasierten Informations- und Beteiligungsplattform (Homepage) mit den Zielen und Sachständen
zur Um-setzung der Maßnahmen/Projekte. Um dem Informationsbedarf der Bürge-rinnen und
Bürger Rechnung zu tragen, soll diese Webseite zu Informationszwecken aufgebaut werden. Auf
dieser soll transparent und umfangreich der Sachstand zum Projektgebiet abgebildet werden. Die
Inhalte sollen verständlich aufbereitet sein, um sie für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich zu
machen. Für konkrete Fragen ist auf der Seite als entsprechender Ansprechpartner der
Auftragnehmer ausgewiesen. Die Website enthält Links zu den einschlägigen Angeboten der Stadt,
des Quartiers und anderen Foren, die das Sanierungsgebiet betreffen. Die v. g. Leistungen umfassen
die Konzeption, Gestaltung, die inhaltliche Bearbeitung und die Bereitstellung sowie den befristeten
Betrieb einer Internetseite.
1.3 Bodenordnung
1.3.1 Ausarbeitung eines Planes für die Neuordnung des Sanierungsgebietes (Grundstücks- und
Eigentumsplan),
1.3.2 Erwerb der im Sanierungsgebiet liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke, soweit
sie aufgrund der von der Stadt genehmigten Pläne benötigt werden oder soweit die Stadt den
Auftragnehmer ausdrücklich zum Erwerb beauftragt,
1.3.3 Beschaffung der Unterlagen, die die Stadt für die von ihr durchzuführenden Maßnahmen
benötigt, insbesondere
- für eine Umlegung ( 153 Abs. 5 i. V. mit  45 ff. BauGB),
- für Enteignungsanträge ( 87 ff. BauGB i. V. mit  85 ff., 105 BauGB),
- zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen ( 154, 155 BauGB) sowie
- zur Ausübung des Vorkaufsrechtes ( 24 BauGB).
1.3.4 Ausarbeitung der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, zu denen die Grundstücke
oder die an die Stelle des Grundstückseigentums tretenden Rechte an die neuen Eigentümer zu
veräußern sind,
1.3.5 Veräußerung der neugeordneten und erschlossenen Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechte entsprechend den von der Stadt genehmigten Bedingungen,
1.3.6 Investorensuche, das heißt, Aktivitäten mit dem Ziel, Träger für Gewerbe- und
Wohnungsbauvorhaben zu finden.
1.4 Weitere Ordnungsmaßnahmen
1.4.1 Umsetzung von Bewohnern und Betrieben,
1.4.2 Beschaffung von Ersatzflächen und Ersatzräumen,
1.4.3 Rechtliche und tatsächliche Freimachung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke für
die Neuordnung, einschließlich des notwendigen Ab-bruchs von Gebäuden,
1.4.4 Veranlassung der Neuerschließung des Sanierungsgebietes,
1.4.5 Veranlassung der Vermessung des Sanierungsgebietes.
1.5 Modernisierungs- und Baumaßnahmen
1.5.1 Verhandlungen mit den Eigentümern mit dem Ziel des Abschlusses von Modernisierungsund
Instandsetzungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Durchführung von
Ordnungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken nebst Ausarbeitung von Vertragsentwürfen;
1.5.2 Finanzwirtschaftliche Beratung von Eigentümern und Nutzungsberechtigten bei der
Modernisierung und bei Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet und Unterstützung bei der
Beantragung von öffentlichen Finanzierungshilfen;
1.5.3 Stellungnahmen zu Bauvorhaben sowie zu genehmigungspflichtigen Vor-haben und
Rechtsvorgängen nach  144 Abs. 1 und 2 BauGB;
1.5.4 Überwachung der Bauvorhaben im Sanierungsgebiet auf Übereinstimmung mit den
allgemeinen Planungsgrundsätzen;
1.5.5 Auf Antrag Betreuung der Eigentümer bei Neubebauung und Modernisierung im
Sanierungsgebiet und bei Ersatzbaumaßnahmen.
1.6 Finanzwirtschaftliche Betreuung und Verwaltung des Treuhandvermögens
1.6.1 Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
1.6.2 Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden
Finanzierungsangelegenheiten, auch außerhalb des BauGB;
1.6.3 Verwaltung des Treuhandvermögens;
1.6.4 Beantragung, Abruf und Bewirtschaftung der Finanzierungs- und Förderungsmittel und
Erstellung von Verwendungsnachweisen;
1.6.5 Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstückbestandes im Treuhandvermögen.
1.7 Sozialplan
1.7.1 Erörterungen gemäß  180 BauGB nebst Aufstellung und Fortschreibung des Sozialplanes
sowie Durchführung der im Zusammenhang mit dem Sozialplan erforderlichen Maßnahmen;
1.7.2 Fortlaufende Beratung der Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten
der von der Sanierung betroffenen Grundstücke mit dem Ziel, ihre Bereitschaft zur Mitarbeit zu
wecken und zu fördern, sowie Feststellung der nachteiligen Auswirkungen für die von der Sanierung
unmittelbar Betroffenen und Entwicklung von Vorstellungen, solche nachteiligen Auswirkungen zu
vermeiden und zu mildern.
1.8 Planung und Durchführung von Erschließungs- und Tiefbaumaßnahmen
Projektsteuerung und koordinierung der für die Erschließung notwendigen Maßnahmen.
2. Im Rahmen der o.g. Aufgaben obliegen dem Auftragnehmer folgende Pflichten:
2.1 Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben die Einhaltung der bei Veräußerung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, in Modernisierungs- oder sonstigen Verträgen den
Vertragspartnern aufgegebene Bedingungen, Auflagen und Termine zu überwachen.
2.2 Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Aufgaben in Abstimmung mit der Stadt die
notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zu führen und die durchzuführenden Maßnahmen zu koordinieren.
2.3 Der Auftragnehmer hat eine Anpassung der einzelnen Bauvorhaben an die Gesamtplanung
hinzuwirken. Er unterstützt die Stadt im Interesse einer sinnvollen städtebaulichen Neuordnung und
Neubebauung bei der Koordinierung, der Planung und Durchführung der im Sanierungsgebiet
anstehenden Vorhaben.
2.4 Der Auftragnehmer führt Untersuchungen über die Modernisierungsbedürftigkeit von
Gebäuden (Ergebnisbericht, Modernisierungsvorschlag und Kostenschätzung) in Abstimmung mit
den Eigentümern unter Einschaltung freischaffender Architekten durch.
2.5 Der Sanierungsträger unterstützt die Stadt bei dem vorgeschriebenen Monitoring und
Berichtswesen.
BIETERERKLÄRUNG gem.  6 Abs. 5 VOL/A
___________________________ _______________________________________________________
Name und Anschrift der Firma
__________________________________________________________________________________
Zuständiger Bearbeiter des Bieters Telefon- und Telefaxnummer
__________________________________________________________________________________
Geschäftszeichen des Bieters Ort und Datum
Der unterzeichnete Bieter bestätigt, dass keiner der für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren in
Betracht kommenden, nachfolgenden Gründe auf ihn zutrifft und erklärt:
a) Über das Vermögen des Bieters ist nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt worden bzw. der Bieter befindet sich nicht aufgrund eines in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage.
b) Der Bieter befindet sich nicht in Liquidation oder in einer gleichartigen Situation gemäß den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
c) Der Bieter hat nachweislich keine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als
Bewerber in Frage stellt.
d) Der Bieter erklärt, dass er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von
Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in
dem er ansässig ist oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
e) Der Bieter hat im Vergabeverfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben. Dem Bieter ist bewusst, dass eine
wissentlich falsche Erklärung den Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zu Folge hat und das
Unternehmen bis zur Dauer von zwei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen
werden kann.
_____________________________ _______________________________
Ort, Datum und Unterschrift Bieter
Bekanntmachung
Satzung
der Stadt Bad Fallingbostel über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Stadtumbau Weinberg
Aufgrund des  142 Absatz 3 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches in
Verbindung mit den  10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) - jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Bad
Fallingbostel am26.042016 nachstehende Satzung beschlossen:
 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von
136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das insgesamt 14,65 ha umfassende
Sanierungsgebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die
Bezeichnung Stadtumbau Weinberg. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung
umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan, Maßstab 1:1000,
der Stadt Bad Fallingbostel vom 15.03.2016 durch eine schwarze durchgehende Linie
gekennzeichneten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die im Lageplan
eingetragenen Grenzen sind eindeutig in die Örtlichkeit übertragbar. Werden innerhalb
des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen
Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch
Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser
Satzung anzuwenden.
 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der	152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des  144 BauGB über genehmigungspflichte Vorhaben und Rechtgeschäfte
finden Anwendung.
 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Fallingbostel, den 27. April 2016
Stadt Bad Fallingbostel
Die Bürgermeisterin
T h o r e y
Hinweise
Gemäß  215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in  214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Nr.2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften
und der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres  Mängel
der Abwägung innerhalb von sieben Jahren  seit Bekanntmachung der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften der  152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können - neben anderen einschlägigen Vorschriften - während der allgemeinen
Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Die Satzung kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus der Stadt Bad Fallingbostel,
Fachbereich 4 - Bauen und Umwelt, eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt
werden. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Bad Fallingbostel, 27.04.2016
Stadt Bad Fallingbostel
Die Bürgermeisterin
gez. T h o r e y
Bekanntmachung
Satzung
der Stadt Bad Fallingbostel über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Stadtumbau Wiethop
Aufgrund des  142 Absatz 3 i.V.m. den Absätzen 1 und 4 des Baugesetzbuches in
Verbindung mit den  10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) - jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Bad
Fallingbostel am 26.042016 nachstehende Satzung beschlossen:
 1
Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne von
136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche
Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das insgesamt 12,94 ha umfassende
Sanierungsgebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die
Bezeichnung Stadtumbau Wiethop. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst
alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan, Maßstab 1:1000, der Stadt
Bad Fallingbostel vom 15.03.2016 durch eine schwarze durchgehende Linie
gekennzeichneten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die im Lageplan
eingetragenen Grenzen sind eindeutig in die Örtlichkeit übertragbar. Werden innerhalb des
förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke
verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue
Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.
 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der	152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
 3
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des  144 BauGB über genehmigungspflichte Vorhaben und Rechtgeschäfte
finden Anwendung.
 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Fallingbostel, den 27. April 2016
Stadt Bad Fallingbostel
Die Bürgermeisterin
T h o r e y
Hinweise
Gemäß  215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in  214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Nr.2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften
und der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres  Mängel
der Abwägung innerhalb von sieben Jahren  seit Bekanntmachung der
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften der  152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können - neben anderen einschlägigen Vorschriften - während der allgemeinen
Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Die Satzung kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus der Stadt Bad Fallingbostel,
Fachbereich 4 - Bauen und Umwelt, eingesehen und über den Inhalt Auskunft erlangt
werden. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Bad Fallingbostel, 27.04.2016
Stadt Bad Fallingbostel
Die Bürgermeisterin
gez. T h o r e y
Source: 4 http://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Stadt-Bad-Fallingbostel/2017/06/1992608.html
Data Acquisition via: p8000000
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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