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Ausschreibung: Fleisch - DE-Würzburg
Fleisch
Fleischerzeugnisse
Obst, Gemüse und zugehörige Erzeugnisse
Dokument Nr...: 197100-2017 (ID: 2017052409242529648)
Veröffentlicht: 24.05.2017
*
DE-Würzburg: Fleisch
2017/S 99/2017 197100
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Richtlinie 2004/18/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
Studentenwerk Würzburg
Am Studentenhaus
Zu Händen von: Herrn Beckhoff
97072 Würzburg
Deutschland
Telefon: +49 9318005165
E-Mail: [1]m.beckhoff@studentenwerk-wuerzburg.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers:
[2]www.studentenwerk-wuerzburg.de
Elektronischer Zugang zu Informationen:
[3]https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibunge
n.html
Weitere Auskünfte erteilen: die oben genannten Kontaktstellen
Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen
für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
verschicken: die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: die oben genannten
Kontaktstellen
I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.3)Haupttätigkeit(en)
Bildung
I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: nein
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
Rahmenvereinbarung über Belieferung mit TK Convenience.
II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
Dienstleistung
Lieferauftrag
NUTS-Code
II.1.3)Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder
zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
II.1.4)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern
Höchstzahl der an der geplanten Rahmenvereinbarung Beteiligten: 3
Laufzeit der Rahmenvereinbarung
Laufzeit in Jahren: 4
Geschätzter Gesamtauftragswert über die Gesamtlaufzeit der
Rahmenvereinbarung
Geschätzter Wert ohne MwSt: 283 000 EUR
II.1.5)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
Rahmenvereinbarung über Belieferung mit TK Convenience aus den
Bereichen Rind- & Schweinefleisch, vegetarisch & vegan sowie
Geflügelfleisch an mindestens 3 Tagen die Woche zu den Standorten in
Aschaffenburg; Bamberg, Schweinfurt und Würzburg.
II.1.6)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
15110000, 15130000, 15300000
II.1.7)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA): nein
II.1.8)Lose
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
Angebote sind möglich für alle Lose
II.1.9)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: ja
II.2)Menge oder Umfang des Auftrags
II.2.1)Gesamtmenge bzw. -umfang:
Geschätzter Wert ohne MwSt: 283 000 EUR
II.2.2)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.3)Angaben zur Vertragsverlängerung
Dieser Auftrag kann verlängert werden: ja
II.3)Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
Angaben zu den Losen
Los-Nr: 1 Bezeichnung: Belieferung mit TK Convenience vegetarisch &
vegan
1)Kurze Beschreibung
2)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
15110000, 15130000, 15300000
3)Menge oder Umfang
4)Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des
Auftrags
5)Zusätzliche Angaben zu den Losen
Los-Nr: 2 Bezeichnung: Belieferung mit TK Convenience Rind- und
Schweinefleisch
1)Kurze Beschreibung
2)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
15110000, 15130000, 15300000
3)Menge oder Umfang
4)Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des
Auftrags
5)Zusätzliche Angaben zu den Losen
Los-Nr: 3 Bezeichnung: Belieferung mit TK Convenience Geflügelfleisch
1)Kurze Beschreibung
2)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
15110000, 15130000, 15300000
3)Menge oder Umfang
4)Abweichung von der Vertragslaufzeit oder vom Beginn bzw. Ende des
Auftrags
5)Zusätzliche Angaben zu den Losen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.1)Bedingungen für den Auftrag
III.1.1)Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
III.1.2)Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder
Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
III.1.3)Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
wird:
III.1.4)Sonstige besondere Bedingungen
III.2)Teilnahmebedingungen
III.2.1)Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
III.2.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.3)Technische Leistungsfähigkeit
III.2.4)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
III.3)Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge
III.3.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
III.3.2)Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
IV.1.1)Verfahrensart
Offen
IV.1.2)Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur
Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
IV.1.3)Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der
Verhandlung bzw. des Dialogs
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber:
IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
IV.3.3)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
Unterlagen bzw. der Beschreibung
IV.3.4)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
14.7.2017 - 10:00
IV.3.5)Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur
Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.3.6)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
verfasst werden können
Deutsch.
IV.3.7)Bindefrist des Angebots
bis: 31.8.2017
IV.3.8)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
VI.2)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
VI.3)Zusätzliche Angaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Studentenwerk Würzburg führt im Folgenden und im Sinne eines
lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen Transparenz laut GWB/VgV
diese Ausschreibung durch. Es handelt sich hierbei um eine
Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Auftragnehmern über die Dauer von
4 Jahren geschlossen wird. Anhand der eingereichten Angebote werden die
3 wirtschaftlichsten Angebote ermittelt. Diese Unternehmen befinden
sich dann für die Laufzeit von 4 Jahren im Firmenpool der genannten
Leistungen.
Im Ersten Jahr werden ausschließlich Einzelaufträge von dem Unternehmen
abgerufen, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Vor
Ablauf des ersten Jahres wird der Leistungskatalog erneut preislich bei
allem im Pool befindlichen Unternehmen abgefragt. Das daraus ermittelte
wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag für die folgenden 6
Monate innerhalb des Vertragszeitraumes. Dieses Prozedere wird
halbjährlich wiederholt, bis die maximale Vertragslaufzeit von 4 Jahren
abgelaufen ist. Einzig die Preise der einzelnen Positionen werden
hierbei abgefragt die restlichen Konditionen (Leistungsbeschreibung,
Vertragsbedingungen etc.) bleiben bestehen. Folglich existiert eine
Preisbindung zu Beginn für maximal 12 Monate im ersten Vertragsjahr.
Danach halbjährlich. Ändert sich der Leistungsinhalt und/ oder ändert
sich der Firmenpool wesentlich, wird ein neues förmliches
Vergabeverfahren durchgeführt. Wird bei erneuter Preisabfrage
festgestellt, dass die Angebote unangemessen sind, wird ebenfalls ein
erneutes Vergabeverfahren durchgeführt. Es kommt dann nicht zur
Vertragsverlängerung.
Die Orte der Leistungsempfänger sind folgende:
Mensen & Cafeterien Aschaffenburg,
Mensen & Cafeterien Bamberg,
Mensen & Cafeterien Schweinfurt,
Mensen & Cafeterien Würzburg.
Alle Anlieferstationen sind mindesten dreimal die Woche an den üblichen
Werktagen von Montag bis Freitag zu beliefern. Ausnahme die Standorte
in Aschaffenburg. Hier besteht eine Lieferpflicht von mindestens
zweimal die Woche. Genaue Anlieferzeiten und Adressen entnehmen Sie
bitte der Anlage 17 Liste Lieferorte und Zeiten
Wir möchten Sie Eingangs darauf aufmerksam machen, dass nur vollständig
und ordnungsgemäß ausgefüllte Unterlagen zur Bewertung zugelassen
werden können.
Das Hauptsortiment muss zu 100% erfüllt werden, das Nebensortiment zu
80%.
Unsachgerecht ausgefüllte Unterlagen werden ausgeschlossen.
Die nachfolgende Ausschreibung wird in 3 Lose aufgeteilt.
Los 1 TK Convenience vegetarisch und vegan,
Los 2 TK Convenience Schwein- und Rindfleisch,
Los 3 TK Convenience Geflügel.
Die Vorgaben der Stückgrößen/ Einzelgewichte und der Verpackung sind
strikt einzuhalten.
Fragen zu dieser Ausschreibung werden nur in schriftlicher und
ausschließlich per Mail gestellter Form bearbeitet und den Vorgaben des
GWB/VgV entsprechend publik gemacht.
Vergabenummer 02/17 STW WÜ
Lieferung / Leistung :Belieferung mit TK Convenience
Lieferzeitraum: 1.9.2017 bis 31.8.2018 mit Option auf Verlängerung bis
max. 2021.
Die nachfolgende allgemeine Leistungsbeschreibung ist Bestandteil der
Ausschreibung und Grundlage für die Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Sie wird daher auch vollumfänglich Bestandteil einer möglichen
Rahmenvereinbarung.
1. Allgemeine Vorbemerkungen:
1.1 Im Sinne eines lauteren Wettbewerb sowie der erforderlichen
Transparenz, nimmt das Studentenwerk Würzburg diese Ausschreibung vor.
1.2 Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung gemäß
Leistungsverzeichnis Anlagen vergaberechtlich auf Grundlage des GWB/VgV
durch Vergabe an einen oder mehrere externe Dienstleister abzudecken.
1.3 Die im Leistungsverzeichnis oder den Anlagen zum
Leistungsverzeichnis beschriebenen Ausführungen sind anzubieten. Es
dürfen nur Produkte angeboten werden, welche diesen Beschreibungen
entsprechen oder gleichwertig/ bzw. gleichwertiger Art sind insofern
dies vom Auftraggeber vorgegeben wird.
1.4 Der Auftragnehmer ist ausdrücklich in der Lage die im
Leistungsverzeichnis Anlagen geforderten Leistungen fachkundig,
leistungsfähig, gesetzestreu sowie zuverlässig zu erbringen.
1.5 Eine Übertragung von Arbeiten aus diesem Vertrag an Dritte durch
den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
1.6 Mögliche, im Leistungsverzeichnis Anlagen durch den Auftraggeber
vorgesehene Qualitätsbeschreibungen auch in Form von Hersteller- und
Produktempfehlungen sind durch den Bieter zu beachten.
1.7 Die im Text Leistungsverzeichnis, sowie sämtlicher Anlagen, des
Auftraggebers offengelassenen Stellen sind vollständig auszufüllen.
Unvollständig ausgefüllte Angebote werden nicht gewertet und führen zum
Ausschluss bei der Vergabe.
1.8 Es werden keine Nebenangebote zugelassen.
1.9 Für eventuelle Planungs- und Beratungsleistungen dürfen keine
zusätzlichen Kosten erhoben werden und sind daher mit den zu
beschaffenden Artikeln bzw.
mit der auszuführenden Leistung abgegolten.
1.10 Die Angebotsabgabe ist für den Auftraggeber kostenlos und
unverbindlich. Er behält sich vor, gemäß den Vergabebestimmungen eine
Auswahl unter den Bietern zu treffen. Bei der Auswahl des Bieters muss
der Preis nicht das allein entscheidende Kriterium sein. Des Weiteren
muss der Auftragnehmer technisch in der Lage sein über seinen eigenen
Webshop aktuelle Produktspezifikationen dem Auftraggeber zur Verfügung
zu stellen. Diese müssen einzeln im PDF Format oder in
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Allgemeine Leistungsbeschreibung Ekoop Bayern/ Studentenwerk Würzburg
vergleichbarer Form digital zum Download bereitgestellt werden.
1.11 Die Angebotspreise sind zu kalkulieren für Preisgültigkeit bis
Ende Auftragsabwicklung/Leistungszeitraum. Alle in den Vorbemerkungen
und im Leistungsverzeichnis genannten Angaben sind vom Bieter zu
prüfen, da dieser im Auftragsfalle die Gewährleistung für die richtige,
ordnungsgemäße und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende
Lieferung und Leistung zu übernehmen hat.
1.12 Bei zertifizierten Produkten und/oder Lebensmitteln (z. B. MSC,
BIO, Rainforest, Fairtrade) hat der Auftragnehmer die Pflicht die
Nachweise zu beschaffen und vorzulegen. Bei ausländischen Erzeugnissen
sind diese Bedingungen im Rahmen des Angebots mittels Prüfbescheinigung
nachzuweisen. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Bedarf nach seiner
Entscheidung, Rückfragen bezüglich neuer/aktueller Zertifizierungen zu
stellen. Die dabei gemachten Angaben werden zum Vertragsbestandteil.
1.13 Alle Lieferleistungen sind für den Auftraggeber kostenfrei Frei
Verwendungsstelle (Frei Raum) inklusive Vertragen zu liefern.
1.14 Der angegebene Mengenbedarf wurde aus Erfahrungswerten der
Vorjahre ermittelt. Aus diesen Angaben kann kein Anspruch auf Abnahme
einer Mindest- oder Höchstmenge hergeleitet werden.
Die Zahlen sind Kalkulationshilfsmittel für den jeweiligen Bieter.
1.15 Bei einer Zuschlagserteilung, sind alle vom Auftraggeber in dieser
Ausschreibung geforderten Lieferungen/Leistungen vor Auftragsbeginn,
falls erforderlich, mit diesem im Detail vorab zu besprechen.
2. Angebotsinhalt:
2.1 Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter folgenden Kriterien zu
erfolgen:
Preise für jede Position sind anzugeben:
2.2 Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben: die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie Skonti und Rabatte sind separat
einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein.
2.3 Das Angebot ist dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben.
2.4 Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Nachweise und
Erklärungen vorzulegen sowie alle verlangten Angaben zu machen.
2.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die
Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in
seinem Angebot darauf hinzuweisen.
3. Unterauftragnehmer/Nachunternehmer:
Beabsichtigt der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seines
Angebots zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
Unterauftragnehmer zu beauftragen, sind diese in der Angebotsabgabe
schriftlich zu benennen. Hierzu hat der Bieter, die als
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Allgemeine Leistungsbeschreibung Ekoop Bayern/ Studentenwerk Würzburg
Anlage L235 und L236 beigefügte Erklärung abzugeben.
Erklärung
Nachunternehmer: Der Unternehmer verpflichtet sich in einem Vertrag
gegenüber dem Besteller (= öffentlicher Auftraggeber). Der Unternehmer
ist befugt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen
Leistungen an Nachunternehmer (= Subunternehmer) zu vergeben. Dabei
vergibt der Unternehmer nur einen Teil der Leistungserbringung an einen
NU. In einem Vertragsverhältnis zum Besteller steht nur der
Unternehmer. Der NU ist nur der Erfüllungsgehilfe. Im Innenverhältnis
ist der Unternehmer der Besteller des NU. Es muss mind. Ein
Direktionsrecht des GU/GÜ geben (OLG Düsseldorf Verg 39/09).
Bietergemeinschaft: Mehrere Unternehmen verpflichten sich
gemeinschaftlich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu einer
einheitlichen Leistung. I.d.R. liegt eine Arbeitsgemeinschaft, meist in
Form einer GbR (§§ 705 ff. BGB) vor. Für den Vertragsabschluss mit dem
Auftraggeber erfordert dies die Abgabe eines gemeinschaftlichen
Angebotes, ferner ist eine Vereinbarung über die internen
Rechtsbeziehungen erforderlich. Die Bietergemeinschaft haftet gegenüber
dem Auftraggeber grundsätzlich gesamtschuldnerisch.
Sollte ein Bieter ein Angebot sowohl als Mitglied einer
Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter abgeben, so hat er
schriftlich nachvollziehbar darzulegen, warum hierdurch nicht gegen den
vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen wird.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so werden der betreffende Bieter
und die Bietergemeinschaft von dem Verfahren ausgeschlossen. Denn ein
solches Verhalten ist als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede
zu werten und führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. VOL/A zum Ausschluss
beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an
verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.
4. Leistungen:
Die Vergabe der Lieferung von schließt nachfolgend aufgeführte
Leistungen ein:
Lieferung frei Haus / frei Raum,
Lieferung gemäß der jeweiligen besonderen Leistungsbeschreibung.
5. Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung/Lieferort:
Die Bezeichnung, Menge und Umfang der Lieferung/Leistung erfolgt gemäß
dem Leistungsverzeichnis mit den darin festgelegten Vorgaben die in der
Anlage Lieferstellen EKOOP Bayern aufgeführten Orte.
6. Vertragsbedingungen:
6.1 Es gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen in der angegebenen
Reihenfolge:
Vergabeunterlagen (Angebotsunterlagen und Allgemeine und besondere
Leistungsbeschreibung / Leistungsverzeichnisse)
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Allgemeine Leistungsbeschreibung Ekoop Bayern/ Studentenwerk Würzburg
Angebot des Auftragnehmers
Die dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren schriftlich erteilten
Auskünfte und Mitteilungen
Formblatt Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
6.2 Eigene Vertragsbedingungen des Bieters dürfen dem Angebot nicht
zugrunde gelegt werden.
7. Technische Vorbemerkungen/Anforderungen:
7.1 Für die Ausführung der in der Leistungsbeschreibung oder in den
Leistungsverzeichnissen aufgeführten Lieferungen/Leistungen
(Dienstleistungen und Werkleistungen) sowie Bauleistungen sind
nachfolgende Vorschriften maßgebend:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B).
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOB/B).
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB/A,
VOB/A-EG + VOB/B.
Allgemeine technische Vorschriften der entsprechenden DIN.
7.2 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bis zur Abnahme auf seine
Kosten vor Beschädigungen und Verschmutzung durch geeignete Maßnahmen
zu sichern und zu schützen.
7.3 Unklarheiten sind unverzüglich mit dem ausschreibenden
Studentenwerk zu klären.
7.4 Der im Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten anfallende Müll
ist vom Auftragnehmer abzuführen. Sollte dies nicht erfolgen, ist der
Auftraggeber berechtigt, die ihm entstehenden Kosten für die Entsorgung
an den Auftragnehmer zu verrechnen.
7.5 Bei Beschädigung seiner Arbeit, Materialien, Geräte durch andere
Unternehmer oder durch Dritte hat der Auftragnehmer diese selbst zu
belangen. Der Auftraggeber übernimmt hierfür, sowie für Diebstahl,
Feuer und sonstige Verluste keinerlei Haftung. Für die Verjährung der
durch den Auftragnehmer berührten Arbeiten, haftet dieser nach BGB in
Verbindung mit den Vergabeverordnungen
7.6 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung oder ähnliches, so hat er diese dem Auftraggeber unter
Angabe der Gründe vor Erteilung der Ausführung des Auftrages
schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, so übernimmt der
Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Ausführung. Treten
Bedenken vorgenannter Art während der Durchführung der Arbeiten auf, so
sind diese nicht nur schriftlich mitzuteilen, sondern die in Frage
kommende Arbeit sofort
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Allgemeine Leistungsbeschreibung Ekoop Bayern/ Studentenwerk Würzburg
einzustellen, bis eine Einigung über die Weiterführung erzielt wird.
Die Haftung des Auftragnehmers wird durch die Zustimmung des
Auftraggebers nicht eingeschränkt.
7.7 Alle Geräte und Anlagenteile müssen nach den anerkannten Regeln der
Technik gefertigt sein sowie den derzeit aktuellen gesetzlichen
Vorschriften und Verordnungen sowie sicherheitsbehördlicher
Vorschriften entsprechen.
8. Energieeffizienz
Grundsätzlich müssen technische Gerätschaften
das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aufweisen.
9. Arbeitssicherheit
Aus Sicherheits- und Qualitätsgründen sind ausreichende Kenntnisse der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der
Arbeitssicherheit sowie des Umgangs mit Gefahrstoffen zwingend
erforderlich. Hieraus ergibt sich für den Bieter die Verpflichtung, bei
einer möglichen Zuschlagsvergabe, das eingesetzte Personal entsprechend
zu unterweisen.
10. Rechtsgrundlagen und Vorschriften
10.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher
Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und
Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der
vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland, für ein gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der
Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Bei Widersprüchen gelten nacheinander:
Diese Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen
Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse einschließlich
möglicher Zeichnungen
Etwaige Besondere Vertragsbedingungen
Etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
Etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
Etwaige Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/ B) in der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOB/ B) in der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
Die Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnisse haben gegenüber
Plänen/Zeichnungen
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Allgemeine Leistungsbeschreibung Ekoop Bayern/ Studentenwerk Würzburg
Vorrang.
10.3 Gerichtsstand ist der Sitz des im Einzelliefervertrag bzw.
Einzelauftrag (Bestellabruf)benannten Auftrag gebenden Studentenwerks.
Allgemeine Vertragsbedingungen:
1. Grundlagen
1.1 Durch Vereinbarung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ist die
VOL/B Bestandteil des Vertrages.
1.2 Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des
Auftragnehmers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer
sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsbetrieb verwendet und auf
sie formularmäßig hinweist.
1.3 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber
Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer), gegenüber juristischen Personen oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber
natürlichen Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher).
2. Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Verträge über die
Erbringung von Dienstleistungen, sowie den Kauf oder die Herstellung
von Waren.
2.2 Für alle anderen Vertragsarten (z. B. Miete, Leasing etc.) gelten
diese entsprechend. Sie gelten nicht für Leistungen im Geltungsbereich
der VOB/B.
3. Ansprech- und Verhandlungspartner
3.1 Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten
ist grundsätzlich das ausführende Studentenwerk, im folgendem das
Studentenwerk Würzburg.
4. Vertragsbestandteile
4.1 Vertragsbestandteile werden:
- Die Vergabeunterlagen, insbesondere das Allgemeine
Leistungsverzeichnis sowie sämtliche Leistungsbeschreibungen;
- die Technischen Leistungsverzeichnisse/Produktbeschreibungen;
- das Angebot- und Auftragsschreiben;
- die abgeschlossene Rahmenvereinbarung;
- diese Allgemeinen Vertragsbedingungen;
- die Besonderen, Ergänzenden, Zusätzlichen und evtl. auch Technischen
Vertragsbedingungen;
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
sämtliche Aufstellungen, Tabellen und Formblätter
4.2 Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch
Technische Richtlinien und Technische Lieferbedungen.
2
Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg
4.3 Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke stellen eine
Konkretisierung der Leistungsbeschreibung dar.
4.4 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben
genannten Rangfolge.
5. Vertragsabschluss
5.1. Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich
getroffen.
Den Vertrag betreffende mündliche Abreden, sowie diesbezüglich in
Textform abgegebene Erklärungen benötigen der Bestätigung in
Schriftform, wobei Textform nicht ausreicht. Diese Bestätigung dient
allein Dokumentationszwecken.
5.2 Der Empfang des Zuschlagsschreibens ist vom Auftragnehmer
schriftlich zu bestätigen (Empfangsbestätigung).
6. Qualitätssicherung/Güteprüfung
6.1 Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem
sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.
6.2 Der Auftragnehmer gewährleistet gegenüber dem Auftraggeber,
vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen
anzuzeigen.
6.3 Der Auftraggeber behält sich vor, das vom Auftragnehmer
praktizierte Qualitäts-Management-System zu prüfen.
6.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor
Ort beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der
Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die
Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen
erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
6.5 Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats
vom Auftragnehmer verlangen.
6.6 Es gelten die Bestimmungen des § 12 VOL/B. Die Kosten einer
Güteprüfung sind vom Auftragnehmer zu tragen(§12 Nr. 2 g VOL/B).
7. Leistungs- und Erfüllungsort/Anlieferung/Versand
7.1 Leistungs- und Erfüllungsort (bzw. Leistungsstelle) ist die vor der
Lieferung anzugebende Verwendungsstelle des Auftraggebers.
7.2 Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit
dem Auftraggeber abzustimmen.
7.3 Lebensmittel sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen
und zu verpacken.
7.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle beim
Auftraggeber.
3
Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg
8. Verpackung/Entsorgung/Transport/Transportkosten
8.1 Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Der
Auftragnehmer soll bei Bedarf dem Auftraggeber ein mit der
Verpackungsordnung konformes Verpackungs-/ Entsorgungskonzept vorlegen.
8.2 Die Kosten der Verpackung trägt ausschließlich der Auftragnehmer.
Die Verpackung ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken;
sie soll wiederverwertbar bzw. stofflich verwertbar sein.
8.3 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport die geeigneten
Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und
Gewicht der Ware, sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu
verwenden. Bei Lebensmitteln sind die jeweiligen Gesetze strikt
einzuhalten.
8.4 Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der
Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z. B.
Versicherungsgebühren, Zölle, Nachnahmeprovisionen, Gebühr für
Transportkostenbescheinigungen, Gefahrgutzuschläge, Maut etc..
9. Proben/Muster
9.1 Der Auftraggeber behält sich grundsätzlich vor, Muster oder Proben
für die angebotenen Produkte anzufordern.
9.2 Muster- / Probenlieferungen haben grundsätzlich in Absprache mit
dem beteiligten Studentenwerk zu erfolgen.
9.3 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesem Proben
und Muster in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
9.4 Auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt eine Rücksendung auf dessen
Kosten und Gefahr.
9.5 Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster
vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des
vorgestellten Musters zu entsprechen. Dies gilt selbstverständlich auch
bei Lebensmitteln.
9.6 Eine Serienfertigung erfolgt erst nach Freigabe des Auftraggebers.
10. Lieferscheine
10.1 Der Auftragnehmer fertigt die Lieferscheine an.
10.2 Die Erstellung eines Lieferscheines hat in 2-facher Ausfertigung
zu erfolgen.
10.3 Im Lieferschein müssen zwingend enthalten sein:
Nummer und Datum des Lieferscheins
Adresse und Kundennummer der Lieferstelle
Artikelbezeichnung
Liefermengen mit Mengeneinheiten entsprechend der Bestellung
Auftragsnummer des Studentenwerks
4
Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg
10.4 Lieferscheine und/oder Abnahmebelege ohne Unterschrift eines
zeichnungsberechtigen Mitarbeiters des Studentenwerks werden
grundsätzlich nicht anerkannt.
11. Anlieferzeiten
11.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsgegenstand muss zu den
bekannten Anlieferzeiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
angeliefert werden.
11.2 Ausnahmen hiervon sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber
abzusprechen.
12. Übergabe/Abnahme/Annahme der Leistung
12.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des
geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich bestimmten
Empfänger in dessen Räumlichkeiten an Werktagen gemäß den genannten
Anlieferzeiten.
12.2 Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des
Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen.
Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt beim Auftraggeber, eine
weitere behält der Auftragnehmer.
12.3 Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der
Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOL/B bleibt unberührt. Sofern keine
anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, sind Lieferung und/oder
Leistungen förmlich abzunehmen.
12.4 Liegt ein wesentlicher Sach-, Qualitäts- oder Rechtsmangel vor
oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung, kann der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte unter
Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 (1) VOL/B die Abnahme der
Leistung verweigern.
12.5 Die Annahme der Leistung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der
späteren Überprüfung durch den Nutzer hinsichtlich ihrer
Vertragskonformität (Übereinstimmung mit Proben, Muster, Zeichnungen
usw.). Die Annahme der Leistung ersetzt nicht die Abnahme.
12.6 Für die Feststellung der gelieferten Menge ist allein die
Verwendungsstelle des Auftraggebers zuständig. Dem Auftragnehmer steht
es frei, bei der Ermittlung der gelieferten Mengen zugegen zu sein.
12.7 Die Entscheidung darüber, ob die gelieferte Leistung qualitativ
vertragsgemäß ist, wird vom Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Nutzer
getroffen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber die Leistung in
Benutzung bzw. bei Lebensmittel bereits in den Verkauf genommen hat,
stellt keine Abnahme dar, und ersetzt auch nicht die Funktionsabnahme.
§ 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B ist insoweit nicht anwendbar.
12.8 Teillieferungen und Aliudlieferungen sind nicht vertragsgemäß
sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Mit eventuell anfallenden
Kosten wird der Auftragnehmer belastet.
12.9 Die Erfüllung der Lieferverpflichtung tritt mit dem Tag der
erfolgreichen Abnahme ein.
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Allgemeine Vertragsbedingungen Studentenwerk Würzburg
12.10 Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der Auftragnehmer das
Personal zu einem mit dem Auftraggeber abzustimmenden Termin kostenfrei
in die Bedienung der gelieferten Geräte bzw. bei Lebensmitteln in den
Umgang mit diesen, Zubereitung etc. einzuweisen. Die Einweisung des
Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen.
13. Liefertermin/Lieferverzug
13.1 Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sind Fixtermine.
Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit, so kann der
Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 9 VOL/B vom Auftragnehmer
gemäß den Bestimmungen der Ziffer 30 eine Vertragsstrafe fordern.
13.2 Wenn vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können,
ist der Auftragnehmer zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens
verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Einhaltung der
fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise gefährdet
erscheinen lassen, so hat er dem Auftraggeber hierüber unverzüglich
ebenfalls Mitteilung zu machen. Eine ordnungsgemäße Mitteilung erfolgt
mittels Telefonat, E-Mail oder Telefax.
13.3 Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den
Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadenersatzanspruch wegen
Verzugs. Der Auftraggeber kann außerdem Mehrarbeit durch erhöhten
Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen, damit der
Liefertermin eingehalten wird. Erklärt der Auftragnehmer, dass die ihm
obliegende Lieferung / Leistung auch durch eigene Mehrarbeit nicht
termingerecht erbracht werden kann, so kann der Auftraggeber auf Kosten
des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung nötigen
Arbeiten vergeben.
14. Leistungsumfang/Preise/Mehr- und Minderleistungen
14.1 Die vereinbarten und dem Zuschlag damit zugrunde gelegten Preise
sind Festpreise bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme der Leistung und
für den individuell vereinbarten Zeitraum.
14.2 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
14.3 Die Leistungspflicht und der vereinbarte Preis umfassen sämtliche
Lieferungen und Leistungen die erforderlich sind, um die beauftragte
Leistung vollständig, qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der
Auftragnehmer versichert ausdrücklich, zur fachgerechten und
ordnungsgemäßen Lieferung und / oder Durchführung der Arbeiten in der
Lage zu sein und über die hierzu erforderlichen Gerätschaften,
technischen Mittel und entsprechendes (Fach-)Personal zu verfügen.
14.4 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Vertragsbestandteile
eigenverantwortlich auf ihre Vollständigkeit geprüft hat und dass die
zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend sind, um sämtliche zur
Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen.
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14.5 Mehrleistungen oder sachliche Leistungsabweichungen gegenüber der
vertraglichen Festlegung darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die unter Angabe eines
Nachtragsangebotes zu beantragen ist, ausführen.
14.6 Ohne schriftliche Zustimmung oder schriftliche Beauftragung durch
den Auftraggeber gleichwohl ausgeführte Leistungen, führen nicht zu
Ansprüchen auf Mehrvergütung gegenüber dem vertraglich vereinbarten
Preis. Auch bei erfolgter schriftlicher Zustimmung bleibt eine Prüfung
des Nachtragsangebotes auf der Grundlage der vertraglichen
Vereinbarungen vorbehalten.
15. Gewährleistung
15.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und
Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht
mit Fehlern behaftet sind, die Wert oder Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern.
15.2 Treten Mängel auf sind die Vorschriften des § 14 VOL/B, sowie die
gesetzlichen Vorschriften anwendbar, also bei Lieferleistungen
zusätzlich zu § 14 VOL/B die §§ 434 ff. BGB und bei Aufbau- und
Montageleistungen die §§ 633 ff. BGB.
15.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme
der Leistung zu laufen.
15.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über
verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt
werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit
beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu
erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes bzw. bei Lebensmitteln
über die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Informationspflicht
besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Gerätes
einen Rückruf veranlasst.
15.5 Unterlässt der Auftragnehmer schuldhaft eine notwendige
Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber, seinen Bediensteten
oder seinen Kunden ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dem Auftraggeber, sowie seinen Kunden, diesen Schaden zu ersetzen und
ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
16. Instandhaltung/Wartung/Nachlieferung
16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass mit
Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonst notwendigen Reparaturen, auch
über den Ablauf der Gewährleistung hinaus, innerhalb von 24 Stunden,
gerechnet ab dem Werktag nach Eingang der Aufforderung zur Reparatur
begonnen wird. Sofern die Instandsetzung oder Nachlieferung durch den
Auftragnehmer nicht innerhalb von zwei Werktagen ausgeführt ist, wird
kostenloser gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt.
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16.2 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass bei Lieferengpässen für
Lebensmittel die geforderte Ware schnellstmöglich, spätestens jedoch am
Folgetag entsprechend den vorgegebenen Anlieferzeiten nachgeliefert
wird. Ist dies seitens des Auftragnehmers nicht realisierbar, kann der
Auftraggeber ein vergleichbares Produkt durch Fremdbeschaffung
besorgen. Entsteht hierbei für den Auftraggeber ein finanzieller
Mehraufwand, wird dieser dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
17. Haftung/Pflichtverletzung und Schadenersatz
17.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein
Personal verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den
Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch eine einfache
Erklärung nach § 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers
aufzurechnen. Die Haftung entfällt nur insoweit, als der Auftragnehmer
das Vorliegen höherer Gewalt oder das Fehlen von Verschulden nachweisen
kann.
17.2 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich
ist, ist er verpflichtet das Studentenwerk insoweit von
Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als das die Ursache in
seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im
Außenverhältnis selbst haftet.
In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige
Aufwendungen nach den §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer
von dem Studentenwerk geführten Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion)
ergeben. Über den Inhalt und Umfang der Schadensabwehr wird das
Studentenwerk den Auftragnehmer soweit möglich und zumutbar
unterrichten und ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles
und zur Stellungnahme geben.
Soweit im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistung
ein Produkt in Verkehr gebracht wird, verpflichtet sich der
Auftragnehmer, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von 5 Mio. pro Personen- und Sachschaden pauschal
zu unterhalten und dem Studentenwerk München auf Verlangen
nachzuweisen.
17.3 Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen
Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung.
18. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
18.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers
nachzuweisen, dass er für mögliche Haftpflichtansprüche, die sich
aufgrund der zu erbringenden Leistung ergeben können, entsprechende
Haftpflichtversicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und
auch laufend unterhält. Die Festlegung der Höhe der Versicherungssummen
bleibt der besonderen Leistungsbeschreibung vorbehalten.
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18.2 Weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Studentenwerkes München
keinen ausreichenden Versicherungsschutz nach, so ist das Studentenwerk
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
18.3 Zur Erhaltung eines derartigen Versicherungsschutzes ist der
Auftraggeber berechtigt, rückständige Prämien für Rechnung des
Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen.
18.4 Der Auftraggeber kann die von ihm verauslagten Beträge von der dem
Auftragnehmer zustehenden Vergütung einbehalten oder sich aus einer ihm
zur Verfügung stehenden Sicherheit schadlos halten.
19. Mindestlohngesetz
19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu
zahlen. Diese Verpflichtung gilt auch für mögliche Nachunternehmer.
19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Bedarf entsprechende
Kontrollen durchzuführen.
19.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, von seinem besonderen
Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, den Ersatz und die Freistellung von
etwaigen Schäden zu verlangen.
20. Abtretungsverbot
20.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm gegen den
Auftraggeber zustehenden Forderungen abzutreten.
21. Sicherheiten/Rückgabe von Sicherheiten
21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die
Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für
die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung
und Schadenersatz.
21.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die
Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und
Ansprüche aus der Abrechnung.
21.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist eine unbefristete,
selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder
Kreditversicherers vorzulegen. Die Bürgschaftsurkunde muss außer dem
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auch den Verzicht auf die
Einrede aus §§ 770 Abs. 1 BGB, 771 und 770 Abs. 2 BGB soweit nicht
die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist enthalten und ohne ein etwaiges
Recht auf Hinterlegung ausgestellt sein.
22. Einreichung der Rechnung
22.1 Der Auftragnehmer soll die Rechnung in 2-facher Ausfertigung
einreichen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
22.2 Die Rechnung ist getrennt nach Lieferort- und Kostenstelle des
Auftraggebers auszustellen.
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22.3 Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu
verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine
gesonderte Rechnung eingereicht werden.
22.4 Sammelrechnungen sind nur nach Vereinbarung möglich.
22.5 Grundsätzlich muss jede ausgestellte Rechnung folgende Angaben
enthalten:
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers
Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Ausstellungsdatum der Rechnung
Fortlaufende Rechnungsnummer
Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Produkte
einschließlich Lieferanten-Artikelnummer
Tag der Lieferung inkl. Nennung der Lieferscheinnummer(n), sowie
Nennung des Lieferortes (Betriebsstelle) und die vom Studentenwerk
angegebene interne Kostenstelle
nach Steuersätzen und befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf
Steuerbefreiung
23. Zahlung der Rechnung
23.1 Die Begleichung der Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Eingang der
prüfbaren Rechnung. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer
Leistungserbringung ein.
23.2 Rechnungen, die ohne die in 22.5 vertraglich festgelegten Angaben
beim Auftraggeber eingehen, werden von diesem unbearbeitet
zurückgesandt und nicht beglichen.
23.3 Es gilt § 17 VOL/B.
24. Skonto
24.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer
auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit
Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch
den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder
Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
24.2 Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.
25. Verschwiegenheit
25.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich den Inhalt des Vertrages
Dritten zur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des
Vertrages notwendig ist.
25.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben
unberührt.
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26. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
26.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger
Wirkung kündigen,
a) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine
ihm auferlegt Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im
Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind verletzt,
b) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
c) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung
des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im
Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat.
Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die
Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über
die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder
sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen,
d) wenn Ausschlussgründe gemäß VOL/A vorliegen, insbesondere die
Gewährung von Vorteilen im Sinne der §§ 333 und 334 StGB, sowie die
vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf
Zuverlässigkeit, sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des
Auftragnehmers.
e) wenn der Auftragnehmer die Erklärung zur Vermeidung des Erwerbs von
Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit wissentlich oder vorwerfbar
falsch abgegeben hat,
f) wenn der Auftragnehmer gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 19
verstößt,
27. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund
27.1 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der
Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach
dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen
Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht
verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten
zurückgewährt.
27.2 Liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB für einen Rücktritt vor
und tritt der Auftragnehmer oder Auftraggeber zurück, sind von den
Vertragsparteien erbrachte Leistungen zurück zu gewähren.
27.3 Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
28. Vertragsstrafe
28.1 Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der Auftraggeber
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert pro Woche,
höchstens jedoch fünf vom
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Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu verlangen.
28.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der
Erfüllung geltend zu machen.
28.3 Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere das Recht auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleiben vorbehalten.
29. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
29.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob dessen Leistung
gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht
für den Auftraggeber nicht.
29.2 Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach Ziffer 4.1
Allgemeine Vertragsbedingungen eine Leistungsbeschreibung oder andere
Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.
29.3 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung
ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist,
hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
29.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter
aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die
Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen, sofern
den Auftragnehmer ein Verschulden trifft.
30. Anwendbares Recht
30.1 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen
Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
30.2 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
31. Gerichtsstand
31.1 Gerichtsstand ist der Gerichtsstand des Auftraggebers, sofern der
Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
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Mensa J Schneider Straße 97070 Würzburg Mo bis Fr 6:30 -10:00 Uhr,
Lager Feldkirchenstraße 96052 Bamberg Mo bis Fr 7:00 -11:00 Uhr,
Cafeteria Feldkirchenstraße 96052 Bamberg Mo bis Fr 7:00 -11:00 Uhr,
Mensa Austraße 96047 Bamberg Mo bis Fr 7:00 -11:00 Uhr,
Mensa FH Schweinfurt 97421 Schweinfurt Mo bis Fr 7:00 -11:00 Uhr,
Mensa Aschaffenburg 63739 Aschaffenburg Mo bis Fr 7:00 -11:00 Uhr.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer Nordbayern
Postfach 606
91511 Ansbach
Deutschland
E-Mail: [4]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
VI.4.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Vergabekammer Nordbayern
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91511 Ansbach
Deutschland
E-Mail: [5]vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Telefon: +49 981531277
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VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19.5.2017
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3. https://www.studentenwerk-wuerzburg.de/infos/projekte-ausschreibungen.html
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