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Ausschreibung: Softwarepaket und Informationssysteme - DE-Frankfurt am Main
Softwarepaket und Informationssysteme
Dokument Nr...: 106508-2017 (ID: 2017032209124919184)
Veröffentlicht: 22.03.2017
*
DE-Frankfurt am Main: Softwarepaket und Informationssysteme
2017/S 57/2017 106508
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Beschaffung von Microsoft Office 365
Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: [1]bettina.hainthaler@deutschebahn.com
NUTS-Code: DE
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]www.deutschebahn.com
I.6)Haupttätigkeit(en)
Eisenbahndienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Beschaffung von Microsoft Office 365.
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48000000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
DB Systel GmbH beabsichtigt für den DB Konzern betriebenen IT-Systeme
im Office-Umfeld eine von Geräte- und Betriebssystemen unabhängige
Angebotskombination aus Online-Diensten, Office-Webanwendungen und
Desktopapplikationen zu beschaffen. Bestandteil ist eine
Geräteunabhängige Bereitstellung cloudbasierter Office-Anwendungen,
Onlinedienste, Webanwendungen, Desktopapplikationen und
Speichermöglichkeiten, die sich abhängig von ihrer
Vertraulichkeitseinstufung inner- od. außerhalb der eigen betriebenen
RZ befinden können. Neben Ausfall- und Datensicherheit stehen die
Nutzerfreundlichkeit bei der Bedienung der einzelnen Komponenten bzw.
deren Gesamtheit ebenso im Vordergrund wie die Integration in
bestehende Nutzermanagement- und Identitätsmanagementsysteme.
Kompatibilität, Integration u. Koexistenz der neuen Dienste u
Funktionen mit d vorhandenen Dokumentenformaten u bestehenden IT
Systemen muss vorausgesetzt werden, um d. bestehenden Geschäftsprozesse
d. DB Konzern nicht zu gefährden.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
S. II.1.4.
Die Begründung für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, finden Sie unter
[3]https://www.dropbox.com/s/qj01l8259j1eeja/EU_Bekanntmachung_DB%20Sma
rt%20Workplace%20Beschaffung.pdf?dl=0
Bei Fragen oder technischen Probleme wenden Sie sich bitte umgehend an
unter Abschnitt 1 genannte Kontaktperson.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Wie die Markterforschung des Auftraggebers, Anbietergespräche und
Produktevaluierungen innerhalb von Praxistests eindeutig ergeben haben,
erfüllt ausschließlich das Produkt Microsoft Office 365 die
technischen Funktionalitäten, die aus Sicht des Auftraggebers zwingend
gegeben sein müssen.,
Ausschließlich die Lösung Microsoft Office 365 ermöglicht die
uneingeschränkte Editierbarkeit von Dokumenten auf unterschiedlichen
Geräten und Plattformen, bietet die geforderten Datenschutz- und
Verschlüsselungsfunktionen sowie den parallelen Betrieb und
Synchronisation von lokaler- und cloudbasierter Datenhaltung. Darauf
kann die DB aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht verzichten. Für
detaillierte Informationen s.
[4]https://www.dropbox.com/s/qj01l8259j1eeja/EU_Bekanntmachung_DB%20Sma
rt%20Workplace%20Beschaffung.pdf?dl=0
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die
Konzessionsvergabe:
31/03/2017
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Microsoft Ireland Operations Limited
Irland
Irland
E-Mail: [5]fnikifor@microsoft.com
NUTS-Code: IE
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Vergabekammer des Bundes
Villemomblerstr. 76
Bonn
53123
Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ GWB 135 Unwirksamkeit [Auszug]
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
§ GWB 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
17/03/2017
References
1. mailto:bettina.hainthaler@deutschebahn.com?subject=TED
2. http://www.deutschebahn.com/
3. https://www.dropbox.com/s/qj01l8259j1eeja/EU_Bekanntmachung_DB%20Smart%20Workplace%20Beschaffung.pdf?dl=0
4. https://www.dropbox.com/s/qj01l8259j1eeja/EU_Bekanntmachung_DB%20Smart%20Workplace%20Beschaffung.pdf?dl=0
5. mailto:fnikifor@microsoft.com?subject=TED
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