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Ausschreibung: Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport - DE-Frankfurt am Main
Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport
Dokument Nr...: 62408-2017 (ID: 2017021709175565713)
Veröffentlicht: 17.02.2017
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  DE-Frankfurt am Main: Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport
   2017/S 34/2017 62408
   Auftragsbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Richtlinie 2004/18/EG
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
   BäderBetriebe Frankfurt GmbH
   Am Hauptbahnhof 16
   60329 Frankfurt am Main
   Deutschland
   Telefon: +49 69271089-1010
   E-Mail: [1]info@bbf-frankfurt.de
   Fax: +49 69271089-1009
   Weitere Auskünfte erteilen: AX Rechtsanwälte
   Bahnhofstraße 54
   Kontaktstelle(n): Dr. jur. Thomas Ax
   69151 Neckargemünd
   Deutschland
   Telefon: +49 15146197684
   E-Mail: [2]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de
   Fax: +49 62238688614
   Internet-Adresse: [3]www.ax-rechtsanwaelte.de
   Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen (einschließlich Unterlagen
   für den wettbewerblichen Dialog und ein dynamisches Beschaffungssystem)
   verschicken: AX Rechtsanwälte
   Bahnhofstraße 54
   Kontaktstelle(n): Dr. jur. Thomas Ax
   69151 Neckargemünd
   Deutschland
   Telefon: +49 15146197684
   E-Mail: [4]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de
   Fax: +49 62238688614
   Internet-Adresse: [5]www.ax-rechtsanwaelte.de
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind zu richten an: AX Rechtsanwälte
   Bahnhofstraße 54
   Kontaktstelle(n): Dr. jur. Thomas Ax
   69151 Neckargemünd
   Deutschland
   Telefon: +49 15146197684
   E-Mail: [6]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de
   Fax: +49 62238688614
   Internet-Adresse: [7]www.ax-rechtsanwaelte.de
   I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Lokalbehörde
   I.3)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
   Auftraggeber: nein
   Abschnitt II: Auftragsgegenstand
   II.1)Beschreibung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags durch den öffentlichen Auftraggeber:
   Markterkundung für die BäderBetriebe Frankfurt.
   II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
   Dienstleistung
   Dienstleistungen
   NUTS-Code
   II.1.3)Angaben zum öffentlichen Auftrag, zur Rahmenvereinbarung oder
   zum dynamischen Beschaffungssystem (DBS)
   II.1.4)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   II.1.5)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
   Markterkundung für die BäderBetriebe Frankfurt.
   Die BäderBetriebe Frankfurt sorgen als 100%ige Tochtergesellschaft der
   Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH mit insgesamt 200
   Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch die Förderung von Sport,
   Gesundheit und Freizeitgestaltung für ein Stück purer Lebensfreude.
   Weitere Einzelheiten zum Tätigkeitsfeld der BäderBetriebe Frankfurt
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [8]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   Bislang wird die Durchführung der Wasseraufsicht in den Bädern der
   BäderBetriebe Frankfurt ausgeschrieben.
   Es werden Lose gebildet.
   Jedes Los umfasst 5 000 Stunden.
   Beauftragt wird das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die
   nachstehenden Kriterien
   1. Preis. Gewichtung 75.
   2. Konzept zur Sicherstellung des Gleichzeitigkeitsfaktors bei schönem
   Wetter in den Freibädern unter Berücksichtigung einer eventuellen
   Besetzung der Erlebnis- und Hallenbäder. Gewichtung 20.
   3. Innerhalb welches Zeitrahmens können kurzfristige
   Personalanforderungen erfüllt werden. Gewichtung 5.
   Die bisherige Leistungserbringung Durchführung der Wasseraufsicht in
   den Bädern der BäderBetriebe Frankfurt ist unter verschiedenen
   Gesichtspunkten für die BäderBetriebe Frankfurt nicht
   zufriedenstellend.
   Die BäderBetriebe Frankfurt streben mit dieser Markterkundung eine
   Optimierung der Dienstleistungserbringung Durchführung der
   Wasseraufsicht in den Bädern der BäderBetriebe Frankfurt an und wollen
   klären, welche Konzepte auch und insbesondere unter allerdings nicht
   zwingender Einbeziehung welcher externer Dienstleister am Markt
   erhältlich sind, mit welchem Aufwand umsetzbar sind und wie mit welcher
   Wahrscheinlichkeit zu einer Optimierung der Dienstleistungserbringung
   Durchführung der Wasseraufsicht in den Bädern der BäderBetriebe
   Frankfurt führen können.
   Die Bäderbetriebe Frankfurt wollen auch eine Rückkehr zur
   Eigenleistung, Aufbau eigenen Personals usw. nicht ausschließen.
   Was die inhaltlichen Anforderungen an die Dienstleistung Wasseraufsicht
   anbelangt, ist ebenfalls ein Umdenken angezeigt und notwendig:
   Der Begriff der Wasseraufsicht ist mit einem neuen Verständnis zugrunde
   zu legen.
   Ziel ist die Vorstellung einer Palette von möglichen Lösungen, die
   präzise auf den Bedarf der Bäder der BäderBetriebe Frankfurt abgestimmt
   sind.
   Insbesondere innovative Wasseraufsichtsdienstleister sind deshalb
   aufgefordert, sich an diesem Markterkundungsverfahren mit einer
   Interessensbekundung zu beteiligen.
   II.1.6)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
   92000000
   II.1.7)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   II.1.8)Lose
   II.1.9)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2)Menge oder Umfang des Auftrags
   II.2.1)Gesamtmenge bzw. -umfang:
   II.2.2)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.3)Angaben zur Vertragsverlängerung
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.3)Vertragslaufzeit bzw. Beginn und Ende der Auftragsausführung
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.1)Bedingungen für den Auftrag
   III.1.1)Geforderte Kautionen und Sicherheiten:
   III.1.2)Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder
   Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
   III.1.3)Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
   wird:
   III.1.4)Sonstige besondere Bedingungen
   Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen: ja
   Darlegung der besonderen Bedingungen: Der Interessent muss mit der
   Interessensbekundung für das Markterkundungsverfahren seine Eignung
   nachweisen.
   III.2)Teilnahmebedingungen
   III.2.1)Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen
   hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen: >> Der Interessenbekundung ist ein aktueller
   Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der
   Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist,
   beizufügen (im Zeitpunkt des Ablaufs der Interessenbekundungsfrist
   nicht älter als 6 Monate).
   >> Mit der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung des
   Interessenten darüber abzugeben, dass keine Ausschlussgründe
   insbesondere nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur
   Zuverlässigkeit).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [9]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   Nach § 123 GWB gilt Folgendes:
   (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
   Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie
   Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
   dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen
   das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer
   Straftat nach:
   1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), §
   129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder
   § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
   Vereinigungen im Ausland),
   2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
   Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder
   Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese
   finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
   verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des
   Strafgesetzbuchs zu begehen,
   3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
   erlangter Vermögenswerte),
   4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen
   den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
   von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
   5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die
   Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
   richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
   werden,
   6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
   geschäftlichen Verkehr),
   7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von
   Mandatsträgern),
   8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und
   Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
   (Ausländische und internationale Bedienstete),
   9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
   (Bestechung ausländischer Ab-geordneter im Zusammenhang mit
   internationalem Geschäftsverkehr) oder
   10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder §
   233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
   (2) Einer Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des
   Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße
   nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
   (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem
   Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
   Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die
   Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von
   Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
   (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
   Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
   Vergabeverfahren aus, wenn:
   1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern,
   Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist
   und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestands-kräftige
   Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
   2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die
   Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
   Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen
   Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung
   vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur
   Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
   verpflichtet hat.
   (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies
   aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von
   einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies
   aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von
   einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies
   aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein
   Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt
   unberührt.
   Nach § 124 GWB gilt Folgendes:
   (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
   Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
   des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
   ausschließen, wenn:
   1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge
   nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche
   Verpflichtungen verstoßen hat,
   2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
   Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
   beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
   Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im
   Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt
   hat,
   3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich
   eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
   Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend
   anzuwenden,
   4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür
   verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen
   getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung
   des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
   5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens
   besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den
   öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des
   Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger
   einschneidende Maß-nahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
   6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen
   bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und
   diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende
   Maßnahmen beseitigt werden kann,
   7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung
   eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich
   oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen
   Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
   geführt hat,
   8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien
   eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten
   hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu
   übermitteln, oder
   9. das Unternehmen
   a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
   Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
   b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es
   unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
   c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt
   hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers
   erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen
   zu übermitteln.
   (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des
   Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des
   Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
   >> Der Interessenbekundung ist weiter eine kurze Eigenerklärung zur
   Unternehmensdarstellung beizufügen, in der insbesondere die Erfahrungen
   des Interessenten im Aufgabengebiet dargestellt werden.
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [10]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
   nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die Teilnahme an
   Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
   >> Interessentengemeinschaften haben die vorgenannten
   Erklärungen/Nachweise der Interessenbekundung für jedes Mitglied der
   Interessentengemeinschaft gesondert beizufügen.
   >> Für Nachauftragnehmer sind die vorgenannten Erklärungen/Nachweise
   nur dann mit der Interessenbekundung vorzulegen, wenn sich der
   Interessent gemäß § 47 VgV zum Nachweis der wirtschaftlichen und
   finanziellen Leistungsfähigkeit oder der technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit des Nachauftragnehmers bedient.
   In diesem Fall ist mit der Interessenbekundung eine
   Verpflichtungserklärung dieses Nachauftragnehmers darüber abzugeben,
   dass sich dieser gegenüber der Auftraggeberin verpflichtet, im Falle
   der Auftragsvergabe an den Interessenten, dem Interessenten mit den
   Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) des Nachauftragnehmers zur Verfügung
   zu stehen (Verpflichtungserklärung NAN nach § 47 VgV).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [11]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   Gleichzeitig ist eine Erklärung dieses Nachauftragnehmers darüber
   vorzulegen, dass auf ihn bezogen kei-ne Ausschlussgründe insbesondere
   nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
   NAN).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsme-morandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [12]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Für andere Nachauftragnehmer sind die geforderten Erklärungen/
   Nachweise nur auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen. Auf
   Verlangen der Auftraggeberin ist eine Verpflichtungserklärung nach § 36
   Absatz 1 VgV vorzulegen, in der sich das andere Unternehmen
   (Nachauftragnehmer) verpflichtet, im Falle der Auftragsvergabe an den
   Interessenten, dem Interessenten mit den Fähigkeiten des
   Nachauftragnehmers tatsächlich zur Verfügung zu stehen
   (Verpflichtungserklärung NAN nach § 36 VgV).
   Gleichzeitig ist eine Erklärung dieses Nachauftragnehmers darüber
   vorzulegen, dass auf ihn bezogen keine Ausschlussgründe insbesondere
   nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
   NAN).
   III.2.2)Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen: >> Der Interessenbekundung ist eine
   Eigenerklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit beizufügen, in
   welcher jeweils der Gesamtumsatz des Interessenten der letzten 3
   abgeschlossenen Geschäftsjahre (2013, 2014, 2015) anzugeben ist
   (Eigenerklärung Umsatz).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [13]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung zur finanziellen
   Leistungsfähigkeit beizufügen, in welcher jeweils der Umsatz des
   Interessenten der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre (2013, 2014,
   2015), soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden
   Leistung übereinstimmen oder vergleichbar sind, anzugeben ist
   (Eigenerklärung Umsatz).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [14]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
   Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die
   Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
   >> Interessentengemeinschaften haben die vorgenannten
   Erklärungen/Nachweise der Interessenbekundung für jedes Mitglied der
   Interessentengemeinschaft gesondert beizufügen.
   >> Für Nachauftragnehmer sind die vorgenannten Erklärungen/Nachweise
   nur dann mit der Interessenbekundung vorzulegen, wenn sich der
   Interessent gemäß § 47 VgV zum Nachweis der wirtschaftlichen und
   finanziellen Leistungsfähigkeit oder der technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit des Nachauftragnehmers bedient. In diesem Fall ist
   mit der Interessenbekundung eine Verpflichtungserklärung dieses
   Nachauftragnehmers darüber abzugeben, dass dieser sich gegenüber der
   Auftraggeberin verpflichtet, im Falle der Auftragsvergabe an den
   Interessenten, dem Interessenten mit den Fähigkeiten
   (Mittel/Kapazitäten) des Nachauftragnehmers zur Verfügung zu stehen
   (Verpflichtungserklärung NAN nach § 47 VgV).
   Gleichzeitig ist eine Erklärung dieses Nachauftragnehmers darüber
   vorzulegen, dass auf ihn bezogen keine Ausschlussgründe insbesondere
   nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
   NAN).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [15]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Für andere Nachauftragnehmer sind die geforderten Erklärungen/
   Nachweise nur auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen. Auf
   Verlangen der Auftraggeberin ist eine Verpflichtungserklärung nach § 36
   Absatz 1 VgV vorzulegen, in der sich das andere Unternehmen
   (Nachauftragnehmer) verpflichtet, im Falle der Auftragsvergabe an den
   Interessenten, dem Interessenten mit seinen Fähigkeiten tatsächlich zur
   Verfügung zu stehen (Verpflichtungserklärung NAN nach § 36 VgV).
   Gleichzeitig ist eine Erklärung dieses Nachauftragnehmers darüber
   vorzulegen, dass auf ihn bezogen keine Ausschlussgründe insbesondere
   nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
   NAN).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [16]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   III.2.3)Technische Leistungsfähigkeit
   Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
   Auflagen zu überprüfen:
   >> Der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung über bereits
   erbrachte, mit der hier ausgeschriebenen Leistung vergleichbare
   Aufträge (Referenzen) der letzten 3 Geschäftsjahre (2013, 2014, 2015)
   beizufügen, in welcher der Auftraggeber (Name und Anschrift,
   Kontaktdaten des Ansprechpartners), der Ort der Leistungserbringung,
   der Leistungszeitraum und der Nettoauftragswert anzugeben ist. Weiter
   ist dabei jeweils anzugeben, ob der Interessent die Leistung als Haupt-
   oder Nachauftragnehmer oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft
   erbracht hat sowie welche besonderen Anforderungen der jeweilige
   Auftrag stellte (Eigenerklärung Referenzen).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [17]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung über die Einhaltung
   von Qualitätsmerkmalen, z. B. Schulungskonzept im Haus / Externe Kurse
   / Unterweisungen in z. B. Deeskalation, Kundenbetreuung beizufügen.
   >> Der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung über die
   Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter beizufügen (Name, Vorname,
   jeder eingesetzte Mitarbeiter muss in den letzten 2 Jahren das
   Leistungsabzeichen der DLRG (oder gleichwertig) erhalten haben. Die
   Ausbildung in erster Hilfe darf nicht älter als ein Jahr sein.)
   >> Der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung über die
   Zertifizierung nach DIN EN 9001 (oder gleichwertig) beizufügen.
   >> Der Interessenbekundung ist eine Eigenerklärung über die
   eingesetzten Objektleiter und Stellvertreter (Name, Vorname, jeder
   eingesetzte Mitarbeiter muss über sehr gute Deutschkenntnisse in Wort
   und Schrift verfügen.)
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [18]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von
   Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 ganz oder teilweise durch die
   Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
   >> Interessentengemeinschaften haben die vorgenannten
   Erklärungen/Nachweise der Interessenbekundung für jedes Mitglied der
   Interessentengemeinschaft gesondert beizufügen.
   >> Für Nachauftragnehmer sind die vorgenannten Erklärungen/Nachweise
   nur dann mit dem Angebot vorzulegen, wenn sich der Interessent gemäß §
   47 VgV zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen
   Leistungsfähigkeit oder der technischen und beruflichen
   Leistungsfähigkeit des Nachauftragnehmers bedient. In diesem Fall ist
   mit dem Angebot eine Verpflichtungserklärung dieses Nachauftragnehmers
   darüber abzugeben, dass dieser sich gegenüber der Auftraggeberin
   verpflichtet, im Falle der Auftragsvergabe an den Interessenten, dem
   Interessenten mit den Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) des
   Nachauftragnehmers zur Verfügung zu stehen (Verpflichtungserklärung
   NAN nach § 47 VgV).
   Gleichzeitig ist eine Erklärung dieses Nachauftragnehmers darüber
   vorzulegen, dass auf ihn bezogen kei-ne Ausschlussgründe insbesondere
   nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
   NAN).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [19]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   >> Für andere Nachauftragnehmer sind die geforderten Erklärungen/
   Nachweise nur auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen. Auf
   Verlangen der Auftraggeberin ist eine Verpflichtungserklärung nach § 36
   Absatz 1 VgV vorzulegen, in der sich das andere Unternehmen
   (Nachauftragnehmer) verpflichtet, im Falle der Auftragsvergabe an den
   Interessenten, dem Interessenten mit seinen Fähigkeiten tatsächlich zur
   Verfügung zu stehen (Verpflichtungserklärung NAN nach § 36 VgV).
   Gleichzeitig ist eine Erklärung dieses Nachauftragnehmers darüber
   vorzulegen, dass auf ihn bezogen keine Ausschlussgründe insbesondere
   nach §§ 123, 124 GWB vorliegen (Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit
   NAN).
   Ein zwingend zu verwendendes Muster für die Abgabe der Eigenerklärung
   enthält das Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [20]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   III.2.4)Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen
   III.3)Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge
   III.3.1)Angaben zu einem besonderen Berufsstand
   III.3.2)Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal
   Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen
   Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der
   Dienstleistung verantwortlich sind: ja
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offen
   IV.1.2)Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur
   Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden
   IV.1.3)Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer im Laufe der
   Verhandlung bzw. des Dialogs
   IV.2)Zuschlagskriterien
   IV.2.1)Zuschlagskriterien
   IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
   Eine elektronische Auktion wird durchgeführt: nein
   IV.3)Verwaltungsangaben
   IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber:
   IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
   IV.3.3)Bedingungen für den Erhalt von Ausschreibungs- und ergänzenden
   Unterlagen bzw. der Beschreibung
   IV.3.4)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   14.3.2017 - 12:00
   IV.3.5)Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe bzw. zur
   Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.3.6)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   verfasst werden können
   Deutsch.
   IV.3.7)Bindefrist des Angebots
   IV.3.8)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Tag: 14.3.2017 - 12:00
   Ort:
   Ax Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Bahnhofstraße
   54, 69151 Neckargemünd.
   Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen: nein
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.2)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das
   aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
   VI.3)Zusätzliche Angaben
   Verfahrensart:
   Nicht-förmliches, EG-weit bekanntgemachtes Markterkundungsverfahren.
   Das Verfahren dient der Markterkundung.
   Die Markterkundung erfolgt zur Klärung eines möglichen Bedarfs sowie
   der damit verbundenen wirtschaftlichen und haushalterischen
   Auswirkungen. Dies gilt für einen Überblick über die Leistungsvielfalt,
   den möglichen Bewerber-/Bieterkreis, die Ermittlung des Auftragswertes
   und die Kosten- oder Preisermittlung. Die Markterkundung erfolgt, um
   eine fundierte Leistungsbeschreibung auf einer realistischen
   Kalkulationsgrundlage erstellen zu können.
   Die Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren erfolgt
   schriftlich, keine Email, kein pdf, kein Fax, 1 Original, 2 Kopien,
   verschlossener Umschlag, beschriftet: Interessenbekundung Optimierung
   der Durchführung der Wasseraufsicht in den Bädern der BäderBetriebe
   Frankfurt bis zum:
   14.3.17, 12 Uhr,
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [21]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   Die Interessenbekundung für das Markterkundungsverfahren erfolgt
   schriftlich, keine Email, kein pdf, kein Fax, 1 Original, 2 Kopien,
   verschlossener Umschlag, beschriftet:
   Interessenbekundung Optimierung der Durchführung der Wasseraufsicht in
   den Bädern der BäderBetriebe Frankfurt.
   Der Interessent hat mit seiner Interessenbekundung die Bedingungen zu
   erfüllen und Angaben zu machen gemäß III.1.4), III.2)
   Teilnahmebedingungen, III.2.1) Persönliche Lage des
   Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in
   einem Berufs- oder Handelsregister, III.2.2) Wirtschaftliche und
   finanzielle Leistungsfähigkeit, III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit.
   Der Interessent beschreibt in seiner Interessenbekundung für das
   Markterkundungsverfahren sein Konzept für die Optimierung der
   Durchführung der Wasseraufsicht in den Bädern der BäderBetriebe
   Frankfurt für die BäderBetriebe Frankfurt unter Berücksichtigung aller
   relevanten Aspekte und Betrachtungen.
   Er berücksichtigt hierbei die Schlussfolgerungen aus der zwingenden
   Besichtigung der Objekte und die Maßgaben der BäderBetriebe Frankfurt
   aus dem Informationsmemorandum.
   Das Informationsmemorandum kann abgerufen werden über:
   AX Rechtsanwälte, Neues Rathaus der Stadt Neckargemünd, Rechtsanwalt
   Dr. jur. Thomas Ax, Bahnhofstraße 54, 69151 Neckargemünd, Deutschland,
   Telefon: +49 15146197684, E-Mail: [22]t.ax@ax-rechtsanwaelte.de, Fax:
   +49 62238688614.
   Die BäderBetriebe Frankfurt werden sich die Interessenbekundungen in
   Markterkundungsgesprächen ab dem 28.3.17 erläutern zu lassen.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
   VI.4.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   14.2.2017
References
   1. mailto:info@bbf-frankfurt.de?subject=TED
   2. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
   3. http://www.ax-rechtsanwaelte.de/
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  15. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  16. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  17. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  18. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  19. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  20. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  21. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
  22. mailto:t.ax@ax-rechtsanwaelte.de?subject=TED
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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